Verkauf von eigenen Sachen

Ein freundliches HALLO an alle:

eine allgemeine Frage, weil ich mit einer Freundin darüber diskutierte:

Wenn man ALGII oder Harz IV bekommt und man verkauft eigene, private Dinge, wie z.B. Kleidung oder Spielzeug der Kinder, gilt das als Einkommen und muß eigentlich beim Amt angegeben werden?

Wenn man sogar Geldgeschenke der Großeltern zum Geburtstag oder so angeben muß, wie steht das dann mit der obigen Frage?

fragt Calima

Hi,

Wenn man ALGII oder Harz IV bekommt und man verkauft eigene,
private Dinge, wie z.B. Kleidung oder Spielzeug der Kinder,
gilt das als Einkommen und muß eigentlich beim Amt angegeben
werden?

definitiv nein, da es sich um eine Vermögensumwandlung handelt.
Probleme dürfte es nur geben, wenn ein gesondert geschütztes Gut wie ein Auto veräußert wird und der Erlös mit dem ggf. Angespartem den Vermögensfreibetrag von 150€ pro Lebensjahr übersteigt.

Gruß
Ingo

Hi,

Wenn man ALGII oder Harz IV bekommt und man verkauft eigene,
private Dinge, wie z.B. Kleidung oder Spielzeug der Kinder,
gilt das als Einkommen und muß eigentlich beim Amt angegeben
werden?

definitiv nein, da es sich um eine Vermögensumwandlung
handelt.

Sehe ich auch so. Und wertvollere Dinge (teurer Schmuck o.ä.) sind ja bei Antragstellung hoffentlich als Vermögen angegeben worden.

Probleme dürfte es nur geben, wenn ein gesondert geschütztes
Gut wie ein Auto veräußert wird und der Erlös mit dem ggf.
Angespartem den Vermögensfreibetrag von 150€ pro Lebensjahr
übersteigt.

Das finde ich eher eine spannende Frage. Ein Kfz darf ja auch einen Wert über EUR 7500,- haben, wenn das Schonvermögen noch nicht ausgeschöpft ist (Angemessenheit vorrausgesetzt).

Nehmen wir also einmal 4 Personen, alle gleichen Alters, mit einem maximalen Schonvermögen (Freibetrag) von EUR 3500,-

Person A besitzt vor Antragstellung EUR 3500,- in bar und einen PKW im Wert von EUR 7500,-

Person B besitzt vor Antragstellung EUR 1000,- in bar und einen PKW im Wert von EUR 10.000,-

Person C besitzt vor Antragstellung EUR 11.000,- in bar.

Person D besitzt vor Antragstellung EUR 11.000,- in bar, kauft sich aber schnell noch einen PKW im Wert von EUR 7500,-

A + B dürften fein raus sein. Bei D wäre die Frage, ob die Verwertung des Vermögens unmittelbar vor Antragstellung statthaft ist. Allerdings könnte er ja auch wieder nicht zur Verwertung gezwungen werden, da das Kfz ja geschützt ist. C müsste wohl erst die EUR 7500,- aufbrauchen.

Warum diese Ausführung? Ich habe kein Urteil finden können, bei dem sich ein Gericht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Aufteilung in Schonvermögen und PKW in der Form zulässig ist, zumal die Grenze ja zugunsten des PKW aufgeweicht werden darf.
Ich gehe zwar davon aus, daß es so, wie Du schreibst, gehandhabt würde, bezweifele aber die Zulässigkeit, solange in unserem Grundgesetzt nichts vom einem Grundrecht auf ein Kraftfahzeug steht.

Gruß

osmodius

Hallo,

eine allgemeine Frage, weil ich mit einer Freundin darüber diskutierte:

Wenn man ALGII oder Harz IV bekommt und man verkauft eigene, private Dinge, wie z.B. Kleidung oder Spielzeug der Kinder, gilt das als Einkommen und muß eigentlich beim Amt angegeben werden?

Das wird man so pauschal, wie es hier gerne mal gemacht wird, nicht bejahen oder verneinen können. Wie immer wird es auf die Gesamtumstände ankommen. Hierzu zählen sicher Art, Umfang und Regelmäßigkeit der Verkäufe. Wenn jemand jede Woche bei einer Online-Versteigerungsplattform 10 Hosen, Hemden und Schuhe der Kinder verkauft, dann stellt sich sicher irgendwann die Frage, wo das herkommt und ob das noch der Verkauf privater Dinge im Sinne von Vermögensumwandlung sein kann.
Es wird hier keine harte Grenze geben, aber irgendwann wird es erstmal auffallen, wenn man danach sucht.

Wenn man sogar Geldgeschenke der Großeltern zum Geburtstag oder so angeben muß, wie steht das dann mit der obigen Frage?

Naja, das wäre ja im Zweifel auch etwas anderes. Wenn das Kind aber jede Woche von den Großeltern 10 Hosen, Hemden und Schuhe geschenkt bekommt, und diese dann verkauft werden, dann… ;o)
Also der Teufel liegt wie immer im Detail. Je konkreter die Umstände beschrieben werden, umso konkreter können hier Aussagen zur rechtlichen Bewertung vorgenommen werden, die dann vielleicht sogar korrekt sind. Pauschale Aussagen bergen immer das Risiko, dass sie für den eigenen, wenn auch fiktiven, Fall dann doch nicht zutreffen.

Grüße

Hi,

Person D besitzt vor Antragstellung EUR 11.000,- in bar, kauft
sich aber schnell noch einen PKW im Wert von EUR 7500,-

A + B dürften fein raus sein. Bei D wäre die Frage, ob die
Verwertung des Vermögens unmittelbar vor Antragstellung
statthaft ist. Allerdings könnte er ja auch wieder nicht zur
Verwertung gezwungen werden, da das Kfz ja geschützt ist. C
müsste wohl erst die EUR 7500,- aufbrauchen.

Warum diese Ausführung? Ich habe kein Urteil finden können

hast Du auch mal hier geschaut, ob Du was findest?

Gruß
Ingo

Vielen Dank für eure Antworten