Verkauf von fremden Eigentum

Verkauf von fremden Eigentum

Hallo!

Ich habe eine Frage wie man folgendes rechtlich nennt und was man dagegen tun könnte:

X hat vor kurzen eine Waschmaschine gekauft und bereits bezahlt auf Auftrag. Das heißt die Wachmaschine wird solange im Geschäft des Verkäufers gelagert bis X Sagt das er es jetzt braucht(Anfang August). Ab dann läuft auch Garantie. Zur Erinnerung die Ware ist bezahlt und in einem Auftragsformular schriftlich festgehalten!

So nun das Problem:
Heute kam ein Anruf des Verkäufers das es in dem Geschäft zu einem Problem gekommen ist. Die Waschmaschine von X wurde irrtümlicherweise an jemand anderen verkauft, geliefert, eingebaut und in Betrieb genommen! ( bereits bezahlte!!! Waschmaschine). Problem ist das dass Model für das sich X entschieden hat a sondermodel ist das nur noch kurze zeit gebaut wird. Wenn X die gleiche wieder haben möchte wäre das Lieferdatum Ende August. (X braucht sie aber wie eigentlich abgemacht Anfang/Mitte August) oder alternativ eine andere Waschmaschine z.b. Neues sondermodel für 90€ mehr oder eine fast gleiche Art mit 50€ mehr kosten. Wie ist jetzt am klügsten rechtlich zu handeln?

Huhu,

entweder war die WaMa auch schon übereignet. Geht ja auch ohne Übergabe (§ 930 BGB). Der andere Käufer (Dritter) hat dann wahrscheinlich gutgläubig (§ 933) Eigentum erworben, wenn er nicht wusste, dass die WaMa schon dem X gehört hat.

Oder es gab erst den Kaufvertrag und der Verkäufer (V) hat halt nochmal verkauft und dann auch übereignet (929 BGB)

In beiden Fällen hat der V dem Dritten sehr wahrscheinlich Eigentum übertragen. Daher ist ihm die Übereignung der konkreten WaMa an X nun nicht mehr möglich (275 BGB).

Der X hat dann jetzt die Möglichkeit zurückzutreten, ohne fristsetzung (326 V BGB) und (325) auf Schadensersatzansprüche (280, 281, 283). Nacherfüllung scheidet wohl aus, da ja schon individualisiert war (243…)…
Der Schaden besteht hier ja ua aus den Mehrkosten.

Wenn X Eigentümer war, hat er außerdem einen Kondiktionsanspruch auf den Erlös (816 BGB).

Vllt auch aus EBV (987 ff.)(bin grad zu müde das noch sorgsam zu prüfen =) )

zum rechtlichen Vorgehen:
Rücktritt ggü V erklären und so erstmal den Kaufpreis zurückfordern
Schadensersatzansprüche ggü V anmelden und so (den Kaufpreis, sofern nicht schon über rücktritt gezahlt wurde und) die Mehrkosten verlangen.

wenn V nicht drauf eingeht, anwalt beauftragen oder, je nach preis (unter 5000 €) vorm amtsgericht selber einklagen =) oder gerichtlichen mahnbescheid beantragen…

Gruß und gute nacht flo