Drei Gesellschafter haben eine UG gegründet, Gesellschafter A und Gesellschafter B sind nicht immer der gleichen Meinung. Nun möchte Gesellsch. A Gesellsch.B aus dem Gesellschafter Vertrag raus haben. A zwingt B die Anteile zu verkaufen, B stimmt zu um weitern Ärger zu vermeiden, direkt nach der Zustimmung wird der E-Mail Account sowie den Zugriff auf den Firmen Server gesperrt. Gesellschafter B kann nun seine Kunden nicht mehr betreuen und stehen noch Auftäge aus.
Was kann Gesellschafter B unternehmen.
Leider kann ich hier nicht weiterhelfen.
Drei Gesellschafter ? Was steht denn im Gesellschaftervertrag?
Zunächst muss ein Ausscheiden eines Gesellschafter im Handelsregister eingtragen werden.
Und das geht nur über den Notar.
Und sonst gilt der Gesellschaftervertrag, wie die Rechte untereinander geregelt sind. Raus aus der Gesellschaft ist dieser aber erst mit dem offziellen Auscheiden.
Hallo Mäggi.
Wesentlich für eine Beurteilung sind der Gesellschaftervertrag und die Modalitäten der Aufhebung. Oberflächlich betrachtet könnte man vermuten, dass der Gesellschaften B nach seinem Austritt auch keinen Zugriff mehr auf den Firmenserver haben soll.
Hier ist anwaltlicher Rat, bzw. eine Nachfrage beim Notar, sicher empfehlenswert.
Gruß Peter-W.
Hallo Mäggi,
wenn ich Dich richtig verstanden habe, gab es die 3 Gesellschafter A, B und C.
Du selbst warst der Gesellschafter B und wurdest von A so sehr bedrängt, die Gesellschaft zu verlassen.
Nach Deinem Verlassen der Gesellschaft wurden Deine Lese- und Schreibrechte für die Gesellschaft im Internet gesperrt. Du kannst also nicht mehr rein und dort agieren wie früher.
Ich folgere:
Deine ehemaligen Mitgesellschafter A und C sind nun als einzige 2 Gesellschafter noch übrig.
Ich folgere weiter:
Alle Deine früheren Pflichten und Rechte sind auf A und C übergegangen. Die beiden müssen nun mit Wirkung Deines Ausscheidens ALLE DEINE ehemaligen Pflichten übernehmen und haben dazu auch alle Deine ehemaligen Rechte erhalten.
Fertig.
Teile den beiden mit, daß das faktisch so ist und Ende.
Falls Du zufällig eine Möglichkeit hast, Deine ehemaligen Kunden zu informieren, daß Du ausgeschieden bist, keine Rechte und Pflichten mehr hast und diese auf die beiden Gesellschafter A und C übergegangen sind, kannst Du das höflichkeitshalber machen. Wenn nicht, dann geht das eben nicht.
Natürlich kannst Du zu einem Rechtsanwalt gehen und letztlich vor Gericht noch Schreibe- und Leserechte erkämpfen, um Deine letzten Kunden selbst zufrieden zu stellen. Aber das rentiert sich echt nicht für Dich. Ich täte dies nicht machen.
Viel Glück und Erfolg!
Bernhard
Tut mir leid , davon hab ich keine Ahnung !
Da kenne ich mich leider nicht aus.
Hallo Bernhard,
erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort,
deine Vermutungen sind soweit richtig, es geht auch darum das der Verkauf von den Anteilen nocht nicht vollzogen ist,d.h. heißt es wurde noch kein Geld überwiesen, demnach müsste ich doch noch Zugriffsrechte haben.
Meine Kunden befinden sich gerade in der Angebotsphase, d.h. es wurde ein Angebot unterbreitet, und diese möchten auch die Projekte realisieren, nur wenn ich das o.k von den Kunden bekomme, habe ich keinen Monteur, keine Firma welche ich die Module bestellen kann usw.
Sollten die Gesellschafter A u.C meine bestehenden Kunden abwickeln, entsteht mir ein finanzieller Schaden.
Ich möchte auch keinen Rechtsstreit.
Ich möchte nur wissen ob die vorgehensweise der Gesellchafter rechtens ist.
Viele Grüße
Mäggi
wenn ich Dich richtig verstanden habe, gab es die 3
Gesellschafter A, B und C.
Du selbst warst der Gesellschafter B und wurdest von A so
sehr bedrängt, die Gesellschaft zu verlassen.
Nach Deinem Verlassen der Gesellschaft wurden Deine Lese- und
Schreibrechte für die Gesellschaft im Internet gesperrt. Du
kannst also nicht mehr rein und dort agieren wie früher.Ich folgere:
Deine ehemaligen Mitgesellschafter A und C sind nun als
einzige 2 Gesellschafter noch übrig.
Ich folgere weiter:
Alle Deine früheren Pflichten und Rechte sind auf A und C
übergegangen. Die beiden müssen nun mit Wirkung Deines
Ausscheidens ALLE DEINE ehemaligen Pflichten übernehmen und
haben dazu auch alle Deine ehemaligen Rechte erhalten.Fertig.
Teile den beiden mit, daß das faktisch so ist und Ende.
Falls Du zufällig eine Möglichkeit hast, Deine ehemaligen
Kunden zu informieren, daß Du ausgeschieden bist, keine
Rechte und Pflichten mehr hast und diese auf die beiden
Gesellschafter A und C übergegangen sind, kannst Du das
höflichkeitshalber machen. Wenn nicht, dann geht das eben
nicht.Natürlich kannst Du zu einem Rechtsanwalt gehen und letztlich
vor Gericht noch Schreibe- und Leserechte erkämpfen, um
Deine letzten Kunden selbst zufrieden zu stellen. Aber das
rentiert sich echt nicht für Dich. Ich täte dies nicht
machen.Viel Glück und Erfolg!
Bernhard
Hallo Familie,
vielen Dank für die Rückmeldung.
Gesellschafter A & C möchten das ohne Notar machen, einen Gesellschater Vertrag gibt es nicht, nur eine formelle beglaubigte Urkunde vom Notar.
Mein Problem besteht jetzt darin, das ich auf meine Kundendaten nicht mehr zugreifen um diese weiter bearbeiten und abwickeln zu können.
Obwohl ich eigentlich noch Gesellschafter bin, da ja finanziell noch nichts abgewickelt wurde.
Gruß
Mäggi
interessante frage, weil sie wieder zeigt, dass die probleme meist zwischen den menschen entstehen und nicht aus der sache heraus. und da liegt auch die lösung. b muss sich mit a einfach vernünftig verständigen.
aus meiner ersten sicht heraus hat b mit aufgabe seiner anteile auch alle rechte an den kundendaten (daten sind im besitz der firma, beachten sie auch das bdsg) und aufträgen verwirkt, die verträge der ug darstellen und nicht seine persönlichen. ob die so einfach kündigen können, und neu bei ihm unterschreiben, weiß ich nicht, kenne die branche und die verträge nicht.
wie gesagt, alles in allem hat b seine rechte verkauft und darf die daten nicht einmal mitnehmen, allein schon aus datenschutzrechtlichen gründen. hier liegt die gefahr der klage von a in der luft, schadensersatzseitig wie auch strafrechtlich.
niemand kann allerdings b’s gehirn löschen, so dass er sich natürlich die besten kunden merken und privat mit ihnen einen kaffee zu sich nehmen kann. was die kunden dann tun, ist deren sache. b sollte nur vorsichtig sein, kunden mögen ungern in streit gezogen werden. im dümmsten fall gehen die dann zu c
dies als erste stellungnahme.
sorry, keine Ahnung (siehe Gesellschaftervertrag!)!
Hallo,
bevor ich antworte, muss ich voranstellen, dass meine Ausführungen nur einen Hinweis sein kann und keinen Anspruch auf Richtigkeit und/oder Vollständigkeit hat. Ich bin kein Anwalt und kann und will keine Rechtsberatung leisten. Für detaillierte Hinweise bitte auf jeden Fall einen Fachanwalt konsultieren!
Also, zunächst einmal die Feststellung, dass die UG grundsätzlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, allerdings verändertem Stammkapital, ist.
Dies regelt sich somit grundsätzlich nach dem GmbH-Gesetz, wie eine Gesellschaft zu formen ist und wer welche Rechte hat.
Ich gehe hier nun von einer gleichberechtigten Gesellschaft aus, in der jeder der 3 Gesellschafter die gleichen Rechte, Pflichten und Berechtigungen hat.
Einer der Gesellschafter willigt einem Ausstieg zu, also dem Verkauf seiner Anteile (aus welchen Gründen auch immer).
Hier stellt sich die Frage, wann ist der Vertrag geschlossen und erfüllt?
Ist ein Vertrag mit einer Wirksamkeitsfrist geschlossen worden? Sind von beiden Vertragsseiten die Vereinbarungen eingehalten worden?
Grundsätzlich sollte erst dann der Vertrag gültig sein.
Also, wenn ich es richtig verstehe, hat einer der 3 Gesellschafter seinen Status einvernehmlich aufgegeben. Das bedeutet, er/sie hat zugestimmt, seine Rechte aufzugeben.
Grundsätzlich sollten dann auch alle Berechtigungen aufgegeben worden sein, wenn es eine vertragliche Vereinbarung gibt, diese entsprechend unterzeichnet worden sein.
Das bedeutet, die Berechtigungen am Server, den Daten usw. dürften damit auch abgegeben worden sein.
Es ist nun recht schwierig, eine Wertung/Bewertung abzugeben, ohne weitere Details zu kennen. Es ist durchaus möglich, dass zwar ein Einverständnis des Austritts gegeben wurde, jedoch noch keinerlei vertragliche Vereinbarungen geschlossen. Dann dürfte dieser Gesellschafter nicht „ausgesperrt“ werden.
Ich würde hier, wenn es um wichtige Informationen geht (und diese machen ja häufig den Wert einer Firma aus), auf jeden Fall einen Anwalt konsultieren, damit ggfls, Rechte durchgesetzt werden können, bzw. die Herausgabe der Informationen erzwungen und ggfls. Schadensersatz erreicht werden kann.
Wenn die Verträge vorher bestanden, dann dürfte es durchaus legitim sein, die Daten gegen den dann unbefugten Zugriff zu schützen. Verwiesen sei hier auch auf den § 17 UWG (Geheimnis- und Geschäftsverrat - einfach mal googlen).
Ich hoffe, ich habe zumindest einen Anhalt geben können…
Gruß
eterno
Hallo Mäggi,
Dein freiwilliger Rückzug aus Euerer Gesellschaft beinhaltet doch nach meinem Rechtsverständnis auch die Abgabe Deiner laufenden Geschäfte, damit auch die Abgabe Deiner Profite aus Deinen laufenden Geschäften an die noch vorhandenen Gesellschafter A und C.
Das ist halt meine Rechtsmeinung. Mit Deinem freiwilligen Ausscheiden hast Du dies für gut befunden bzw. akzeptiert. Die daraus für Dich entstehenden Verluste sind die zwangsläufige Folge. Wenn Du es so läßt, ist es o.k., auch wenn es Dein finanzieller Nachteil ist.
Vielleicht bringt vernünftiges Reden, also eine Bitte aus Deinem Munde noch was. Moralisch hast Du ja durchaus noch Ansprüche. Rechtlich lassen die sich aber - nach meiner Meinung - auch durch einen Rechtsstreit vor Gericht kaum mehr durchdrücken. Tut mir leid - aber es sieht nach meiner Meinung echt ganz schlecht für Dich aus.
Herzliche Grüße
Bernhard
Hallo,
Deine Informationen sind nicht komplett. Die Gesellschafter haben nichts mit dem Tagesgeschäft zu tun, dass wird von dem/den Geschäftsführern organisiert.
Gesellschafter B hat nach dem Verkauf seiner Gewschäftsanteile nichts mehr mit der UG zu tun(!), es sei denn, er steht noch in einem Angestelltenverhältnis zur UG.
Grüße
Was kann Gesellschafter B unternehmen.
Hi Mäggi,
was ist eine UG?
Der Verkauf aller Gesch.Anteile durch B beläßt den GeschVertrag unberührt, B ist weiter Gesellschafter mit allen Rechten daraus.
Ciao Ricco
Hallöchen,
leider bin ich hier nicht der Richtige Ansprechpartner.
Tut mir leid, das ich da nicht weiterhelfen kann