Hi!
Wir zerbröseln uns gerade den Kopf, wie der Verkauf von GWG, die in der Poolabschreibung liegen, in den noch verbleibenden Jahren berücksichtigt werden.
Auf einer Webseite haben wir diese Aussage gefunden:
Die Poolabschreibung läuft über fünf Jahre, dabei ist es unerheblich, ob die Wirtschaftsgüter noch im Unternehmen genutzt werden oder ob sie bereits verschrottet, entnommen oder verkauft wurden. Der Wert des Sammelpostens verringert sich dadurch nicht. Der jährliche Abschreibungssatz ist 20%. (100% / 5 Jahre).
Die Verkaufserlöse oder Entnahmewerte von geringwertigen Wirtschaftsgüter sind jedoch auf alle Fälle als Ertrag zu buchen.
Das hat viel Diskussion ausgelöst. Die einen sagen, die Zitataussage im ersten Satz gilt nur für das Jahr des Verkaufes, die anderen sagen, die Aussage gilt für die vollen 5 Jahre.
Nehmen wir an, im Jahr 2010 werden 5 PC zum Stück-Nettopreis von 600 Euro gekauft. Diese PC landen im Pool („PoolAfA2010“) mit einem Abschreibungsbetrag von 500 Euro.
Im Jahre 2011 liegt der AfA-Betrag unverändert bei 500 Euro (jeder PC hat jetzt einen Restwert von 300 Euro. Zum 1.8.2011 werden alle 5 PC zum Preis von 300 Euro verkauft.
Ist damit im Jahr 2012 der Sammelposten „PoolAfA2010“ weg (weil ja die PC verkauft sind) oder - und das ist das Missverständliche im o. g. Zitat - hat der Sammelposten weiterhin einen Wert mit einer Abschreibung von 500 Euro jährlich bis Ende 2014, obwohl die Geräte weder in 2012 noch in 2013 noch in 2014 vorhanden sind?
Also Abschreibung auf nicht im Unternehmen vorhandene Geräte?
Grüße
Heinrich