Verkauf von Privat - Haustier - Gewährleistung -

Hallo an alle

Frage 1: Daß bei einem Kauf von Haustieren prinzipiell die gleichen Gewährleistungsrechte zustehen, wie zum Beispiel Nachbesserung, Minderung, Schadensersatz, Rücktritt, ist mir bekannt. Wie sieht das bei einem Tierkauf von Privat aus? Gelten die vorab genannten Prinzipien dann nicht, auch wenn nachweisbar ist, daß das Tier beim Kauf bereits todkrank war? Ein ausdrücklicher Ausschluss der Gewährleistung wurde vom Verkäufer nicht gemacht.

Frage 2: Wie lange ist ein Verkauf noch als „von privat“ anzusehen? Nehmen wir einmal an, ein Hobbyzüchter hat eine eigene Internetseite, wo er zum Beispiel dauerhaft Hasen zum Verkauf anbietet. Familie X kauft zwei Hasen zum Preis von Y,00 Euro. Eins der Tiere ist nachweislich beim Verkauf bereits schwer erkrankt gewesen. Kaufdatum ist beweisbar. Keine Rechnung / Quittung. Kann der Hobbyzüchter sich dann mangels offiziell angemeldetem Gewerbe auf einen Verkauf von privat und den Ausschluss einer Gewährleistung berufen?

Gruß und danke für alle ernstzunehmenden Antworten im Voraus,
LeoLo

Wie sieht das bei einem Tierkauf von Privat aus?
Gelten die vorab genannten Prinzipien dann nicht, auch wenn
nachweisbar ist, daß das Tier beim Kauf bereits todkrank war?

Die Gewährleistungsrechte stehen in § 437 BGB. Dort wird nicht nach privat und nicht-privat unterschieden. Sie gelten also grundsätzlich gleichermaßen. Unterschiede ergeben sich z.B. bei der Beweislast; hier gilt eine Beweislastumkehr, wenn ein Verbraucher bei einem Unternehmer kauft. Auf die Beweislast kommt es allerdings nicht an, wenn sowieso alles bewiesen werden kann, worauf es ankommt. Und so ist es hier ja.

Ein ausdrücklicher Ausschluss der Gewährleistung wurde vom
Verkäufer nicht gemacht.

Das ist gut für den Käufer.

Frage 2: Wie lange ist ein Verkauf noch als „von privat“
anzusehen?

Die Besonderheiten gelten beim Verbrauchsgüterkauf. Der liegt vor, wenn ein Verbraucher gem. § 13 BGB bei einem Unternehmer gem. § 14 BGB kauft.

Nehmen wir einmal an, ein Hobbyzüchter hat eine
eigene Internetseite, wo er zum Beispiel dauerhaft Hasen zum
Verkauf anbietet.

Klingt nach § 14 BGB.

Familie X kauft zwei Hasen zum Preis von
Y,00 Euro. Eins der Tiere ist nachweislich beim Verkauf
bereits schwer erkrankt gewesen. Kaufdatum ist beweisbar.
Keine Rechnung / Quittung. Kann der Hobbyzüchter sich dann
mangels offiziell angemeldetem Gewerbe auf einen Verkauf von
privat und den Ausschluss einer Gewährleistung berufen?

Nein, natürlich nicht. Man kann keine Rechte daraus herleiten, dass man sich rechtswidrig verhält. Abgesehen davon kommt es auf § 14 BGB an und nicht darauf, ob ein Gewerbe vorliegt. Aber noch mal: Vorliegend ergeben sich ohnehin keine Besonderheiten. Alles ist beweisbar, und ein beim Verbrauchsgüterkauf nicht möglicher Gewährleistungsausschluss wurde auch nicht vereinbart. Deine Fragen stellen sich also gar nicht.