Hallo zusammen,
Es geht hier um folgenden Sachverhalt. Ware eines ausländischen Textilherstellers bereits seit 5-6 Jahren gelagert. Diese Ware war für den Verkauf in Deutschland gedacht. Da es aber einen Rechtsstreit wegen des Namens gab und ein deutsches Gericht ein Unterlassungsurteil ausgesprochen hat, wurde diese Dinge in einem Betrieb in Deutschland „totgelagert“. Trotz vieler Telefonate wurden auch die Lagerkosten nie bezahlt. Nun wurde die ausländische Firma aufgelöst. Die Ware steht aber nach wie vor im deutschen Lager. Jetzt ist eigentlich die Frage, ob diese Artikel in irgendeiner Form doch auf dem deutschen Markt verkauft werden Dürfen. Z.B. Ohne Originalverpackung (der verbotene Name steht aber nach wie vor auf der Innenseite der Artikel).
Es sollen damit zumindest ein Teil der offenen Lagerkosten in Höhe von ca. 10.000 Euro gedeckt werden.
Guten Abend!
Jetzt ist eigentlich die Frage, ob diese Artikel in
irgendeiner Form doch auf dem deutschen Markt verkauft werden
Dürfen. Z.B. Ohne Originalverpackung (der verbotene Name steht
aber nach wie vor auf der Innenseite der Artikel).
Es sollen damit zumindest ein Teil der offenen Lagerkosten in
Höhe von ca. 10.000 Euro gedeckt werden.
Die Frage ist hoffentlich nicht ernst gemeint. Falls doch: Auch ohne Hintergründe und Urteil im Detail zu kennen, kann man von solchem Vorhaben nur dringend abraten.
Gruß
Wolfgang
Guten Morgen,
Die Bezeichnung: „Unterlassungsurteil“ sagt eigentlich im eigenen Name schon wie damit umzugehen ist und wenn du selbst schon es als „Der verbotener Name steht noch drauf“ bezeichnest erscheint mir das schon sehr dubios.
Und wenn du dann noch sagst ,du würdest das Produkt ohne OVP verkaufen,also würdest du ja einen potentiellen Kunden gleich von vornherein betrügen.
Ich würde jedenfalls einen Rechtsanwalt aufsuchen und dort um Rat fragen,aber einfach so einen Verkauf anstreben halte ich persönlich für einen großen Fehler.
MFG schönen Mittwoch noch
Hallo,
es kommt darauf an, was in dem Urteil genau drin steht, was also genau verboten ist. Wenn es heißt, es wird untersagt Produkt x unter der Bezeichnung „xxx“ anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, dann darf man die Produkte selbstverständlich verkaufen, WENN sich nirgends darauf (weder Verpackung noch Produkt selbst, nicht auf Lieferschein, Rechnung oder sonstwo) die verbotene Bezeichnung abgebildet ist. Ein Überkleben allein reicht meiner Meinung nach nicht, weil die jederzeit wieder abgezogen werden kann.
Im Zweifel hilft ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Oder natürliche ein Fachanwältin 
Viel Erfolg!