Ich ersteigere ein Produkt im Wert von ca.4200,-- bei einer Online-Versteigerung. Der Verkäufer muss bei der Versteigerung die Erklärung abgeben, dass er der rechtmäßige Eigentümer und Besitzer des von Ihm angebotenen Gegenstandes ist und dass das von Ihm angebotene Gegenstand nicht mit Rechten Dritter belastet
Ich habe den Zuschlag bekommen und kaufe Ihm das Gerät ab. Nach zwei Monaten will ich das Gerät an einem anderen Verkäufer auch für 4200,-- verkaufen.
Im nachhinein stellt sich heraus, dass die Ware gestohlen war und die Versicherung sich das Gerät aneignet.
Wie kann der jetzige Verkäufer rechtlich vorgehen, um an das Geld wieder zu kommen?? Muss er mich verklagen??
Was kann ich machen, falls der jetzige Käufer mich dazu verklagt. Muss/Kann ich auch den vorigen Verkäufer verklagen??
Meiner Meinung nach stellt sich das Ganze so dar:
Da man an gestohlenem Gut kein Eigentum erwerben kann müssen Sie wohl das erhaltene Geld zurückgeben. Wenn Sie das nicht freiwillig tun wird man sie wohl verklagen. Einen solchen Prozeß verlieren Sie mit Sicherheit.
Um an Ihr Geld zu gelangen müssen Sie wohl denjenigen verklagen, der das Gerät unter Vorspiegelung falscher Tatsachen angeboten hat. Das Auktionshaus dürfte außen vor bleiben, da es meiner Meinung nach das Geschäft nur vermittelt hat.
Da man an gestohlenem Gut kein Eigentum
erwerben kann müssen Sie wohl das
erhaltene Geld zurückgeben.
Muss der neue Käufer vielleicht nicht an meinen damaligen Verkäufer herantreten??
Kurzum:
Es ist so, der damalige Verkäufer will bzw. kann nicht die Kaufquittung vorlegen. Die Seriennummer des Gerätes ist an einigen Stellen unkenntlich gemacht worden. Fällt kaum auf, aber man kann nicht unterscheiden ob es eine 3 oder 8 ist, usw.
Der neue Käufer möchte gerne den Garantieanspruch des Gerätes besitzen, dies geht nur mir nachweislicher Kaufquittung oder Seriennummer. Die Nummer fällt leider weg, so bleibt deshalb nur die Quittung.
Es ist ja noch nicht bewiesen worden, dass das Gerät geklaut ist.
solange nicht irgendwelche Vereinbarungen über eine Garantie geschlossen wurden, sollte der Käufer bei einem gebraucht gekauften Gerät ziemlich alt aussehen. Eine Garantie hätte definitiv explizit vereinbart werden müssen, ggf. stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungrechte zu, die er dann aber bei dir geltend machen müßte.
Matthias
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Das mit der Garantie dürfte übel aussehen. Ansonsten denke ich schon daß Du Eigentümer des Gerätes geworden bist, da Du es gutwillig gekauft hast. Der Erwerb gestohlenen Eigentums ist ohne weiteres möglich. Die Versicherung hat dann Pech gehabt. Die können natürlich klagen und das Gericht müsste dann entscheiden, ob die Erklärung gegenüber dem Versteigerer, die angebotenen Waren seien rechtmäßiges Eigentum, genügt um Dich als gutwilligen Käufer anzusehen.
Max
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Das mit der Garantie dürfte übel
aussehen. Ansonsten denke ich schon daß
Du Eigentümer des Gerätes geworden bist,
da Du es gutwillig gekauft hast. Der
Erwerb gestohlenen Eigentums ist ohne
weiteres möglich. Die Versicherung hat
dann Pech gehabt. Die können natürlich
klagen und das Gericht müsste dann
entscheiden, ob die Erklärung gegenüber
dem Versteigerer, die angebotenen Waren
seien rechtmäßiges Eigentum, genügt um
Dich als gutwilligen Käufer anzusehen.
Max
Nach § 935 BGB ist ein gutgläubiger Erwerb an gestohlenen Sachen nicht möglich. Eigentümer bleibt in jedem Fall der ursprüngliche (rechtmäßige) Eigentümer.