Verkaufsagent Gewährleitsung

Hallo,

viele bekamen dieser Tage das Mail von ebay, ob sie nicht Verkaufsagent werden wollen. Dies ist hört sich sehr interessant an, aber beim näheren Hinschauen, hat es doch sícher einig Pferdefüße.

Jetzt meine Frage:

Ein Verkaufsagent muss ja zwangsläufig ein gewerblicher Anbieter sein. Ergo muss er auch eine Garantie auf Gebrauchtwaren geben. Wie schaut es aus, wenn dieser Fall tatsächlich eintritt. Wie sieht es rechtlich gegen den Auftraggeber (er ist ja privat und ich gewerblich) aus.

Schon mal Danke für eure zahlreichen Antworten

Hallo, Du ‚die-himmlische‘!

viele bekamen dieser Tage das Mail von ebay, ob sie nicht
Verkaufsagent werden wollen. Dies ist hört sich sehr
interessant an, aber beim näheren Hinschauen, hat es doch
sícher einig Pferdefüße.

Vielleicht, es ist ja alles relativ.
Das Wesentliche ist wohl, das Vertrauen des „Kunden“ zu erlangen, einen Artikel für einen Preis X einzustellen.

(Mehr oder weniger kann das für einen Verkaufsagenten nur auf Kommissionsbasis laufen, wobei: er natürlich die Ware mitnimmt und bis zum Verkauf/nach Vereinbarung lagert! – Ansonsten würde die Ware versteigert, wäre aber nicht mehr verfügbar, weil vom Auftraggeber verkauft, verschlampt, verlegt, wie-auch-immer, inklusive aller etcpp. Eventualitäten.)

Jetzt meine Frage:

Ein Verkaufsagent muss ja zwangsläufig ein gewerblicher
Anbieter sein. Ergo muss er auch eine Garantie auf
Gebrauchtwaren geben.

Ja.

Wie schaut es aus, wenn dieser Fall
tatsächlich eintritt.

Tja, was glaubst Du?

Ich bin kein Rechtsexperte.
Mein Rechtsgefühl sagt mir: Der Agent steht in der Haftung; sein Auftraggeber ist - ohne weitere Vereinbarung - frei von dem Haftungsrisiko.

Wie sieht es rechtlich gegen den
Auftraggeber (er ist ja privat und ich gewerblich) aus.

(A) Siehe oben.

(B) Für einen kurzen Zeitraum (sagen wir mal 4 Wochen) nach der Auktion / dem Kauf könnte der Agent dem Auftraggeber eine Klausel auf’s Auge drücken; sinnvoll aber nur mit vollkommener Rückabwicklung (der drei beteiligten Parteien: Auftraggeber, Vk-Agent, Käufer). Die Vergütung, die der Agent für Kommission/Verkauf verlangt, ist IMHO i.S. einer Maklergebühr (siehe HGB §§ 170-200 - irgendwo in diesem Bereich war’s - siehe juris.de[1]) und sollte dann auch zurück gegeben werden, evtl. nach Abzug von Einstellgebühren/eBay-Provisionen.
Ansonsten vergraulte sich einer seinen Auftraggeber…

© „Gut“ einkalkulieren!

Und da kommt es u.a. darauf an:

  • um welche Ware es sich handelt! (Alles im Bereich Elektro, PC und Handy ist sehr risikoreich!)
  • wie zuverlässig der Agent selbst gegenüber den eBay-Käufern arbeitet

Ich würde mehr oder weniger mal 10% vom Verkaufspreis in eine Rückstellung für ebensolche Problemfälle, wie Du sie anklingen lässt, fliessen lassen - bis dass 10% des Gesamtvolumens p.a. gedeckt ist, und dann eben weiter halten.

Anders, meine ich, kann man dem Problem der Haftung als gewerblicher Anbieter nicht beikommen. (Wann hat schon ein Verkaufsagent 'mal einen Auftraggeber, der selbst Kaufmann/Gewerbetreibender ist bzw. als solcher auftritt?)

Schon mal Danke für eure zahlreichen Antworten

Na, da bin ich auch noch dran interessiert. :wink:

CU DannyFox64

[1] Juris.de -> http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/GESAMT_a.html#H (auch PDF zum Download, oben links)

Hallo,

viele bekamen dieser Tage das Mail von ebay, ob sie nicht
Verkaufsagent werden wollen. Dies ist hört sich sehr
interessant an, aber beim näheren Hinschauen, hat es doch
sícher einig Pferdefüße.

Allerdings. z.B.:

Wie stellt der VA sicher, daß ihm keine gestohlene Ware untergeschoben wird? Für jemanden, der „heiße Ware“ zu vertickern hat, ist so ein VA oder ein Dropshop perfekt: er tritt nicht selber in Erscheinung. Wenn der Deal gelaufen ist, die Ware sich als gestohlen herausgestellt hat und der eigentliche Anbieter nicht mehr greifbar ist, dann ist der VA in der Haftung. Der Käufer muß den Artikel an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben und der VA muß den Kaufpreis (aus eigener Tasche) zurückzahlen.

Problematik zu billig verkaufte Artikel: Wenn jemand einem VA seine teuren Artikel zum Verkauf anbietet, der VA im Vertrauen auf die zu erwartenden Gebote diese Artikel für 1,00 EUR einstellt und dann (z.B. wegen technischer Probleme bei eBay) die Sachen deutlich billiger weggehen als ursprünglich kalkuliert, dann wird sich der Eigentümer kaum mit einem „Shit Happens“ abspeisen lassen und sich wahrscheinlich weigern, die Waren herauszugeben oder Schadensersatz vom VA verlangen.

Problematik nicht verkaufte Artikel: Wenn der VA zur Sicherheit die Artikel mit einem sehr hohen Startpreis einstellt und noch reichlich Zusatzoptionen wählt, das alles dem Eigentümer in Rechnung stellt und dann gar nicht verkauft, ist auch Ärger vorprogrammiert.

Das sind vielleicht alles Sachen, die man im Rahmen der AGB oder des Vertrages abdecken könnte, allerdings dürfte man sich dann doch regelmäßig vor Gericht wiederfinden, wenn der Eigentümer, der naturgemäß von Internet und eBay keine Ahnung hat, sich falsch beraten oder sogar betrogen fühlt.

und dann noch die Sache mit Sachmängelhaftung …

viele Grüße,

Ralf