angenommen, ein 13jähriger geht in ein Geschäft und kauft sich dort ein Handy und eine SIM-Karte(ohne das Einverständnis der Eltern) Wert über 150 Euro- ist das rechtens?
Darf ihm das überhaupt verkauft werden?
Kann man den Kauf rückgängig machen als Elternteil?
hallo kitty!
also im prinzip kann auch ein 13 jähriger sich ein handy kaufen,geht es um einen vertrag zu unterschreiben müssen die eltern zugezogen werden,da verträge erst mit 18jahren gültig sind.
bei einem wertkartenhandy ist dass nicht notwendig,da er die gebühr des telefonierens selbst zahlen muss und dass von seinem taschengeld.
ich hoffe dir geholfen zu haben.lg.hans.
also im prinzip kann auch ein 13 jähriger sich ein handy
kaufen,geht es um einen vertrag zu unterschreiben müssen die
eltern zugezogen werden,da verträge erst mit 18jahren gültig
sind.
Ja was denn nun? Er kann also einen mündlichen Vertrag rechtsverbindlich schließen, schriftliche Verträge müssen aber von den Eltern genehmigt werden? Kann es sein, dass Dir die nötigen Basis Grundlagen fehlen, um die Frage ansatzweise richtig beantworten zu können?
bei einem wertkartenhandy ist dass nicht notwendig,da er die
gebühr des telefonierens selbst zahlen muss und dass von
seinem taschengeld.
Könnte im Einzelfall zutreffen, ist so pauschal natürlich auch nicht richtig. Hier käme es auf die Einzelheiten des Vertrags an und auch hier muss nicht in jedem Fall §110 BGB anwendbar sein.
Zum Taschengeldpragraphen wurde in einem anderen Beitrag ja bereits korrekt hingewiesen. Entscheidend beim Taschengeldparagraphen ist aber, dass ein direkter Tausch von Geld zu Leistung stattfindet. Dauerschuldverhältnisse, wie sie durch Abonnements, Laufzeitverträge (auch Mobilfunkverträge) oder Ratenzahlungen entstehen, sind von §110 BGB nicht gedeckt.
Entscheidend ist nicht der direkte Tausch von „Geld zu Leistung“, sondern entscheidend ist, ob die Leistung (hier das Geld) bewirkt (bzw gezahlt) wurde. Somit können auch Dauerschuldverhältnisse gedeckt sein, wenn Leistung und Gegenleistung teilbar sind und soweit jeweils die Zahlung erfolgt ist.
angenommen, ein 13jähriger geht in ein Geschäft und kauft sich
dort ein Handy und eine SIM-Karte(ohne das Einverständnis der
Eltern) Wert über 150 Euro- ist das rechtens?
Ist mit der SIM-Karte eine Vertrag mit monatlicher Gebühr verbunden, ist der gesamte Kaufvertrag einschl. Handy gem. §§ 106 ff. BGB unwirksam, wenn die n. §108 Abs. 2 BGB notwendige Aufforderung des Händlers an die Eltern um nachträgliche Zustimmung zwei Wochen lang unbeantwortet blieb.
Der Kauf wäre unwirksam.
Kann man den Kauf rückgängig machen als Elternteil?
Ist einen Handy mit Prepaidkarte ohne nachfolgendes Dauerschuldverhältnis über Grund- und Telefongebühren vom Minderjährigen gekauft, kommt es darauf an: Ist der Vertrag „mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind“, ist er wirksam, § 110 BGB.
Tragen die Eltern dagegen vor, dass das Taschengeld ausdrücklich für kleinere tägliche Besorgungen, nicht aber dafür gegeben wurde, um es heimlich für einen Handykauf aufzusparen oder hat er dafür etwa die Großeltern heimlich angebettelt, greift der Taschengeldparagraf 110 BGB nicht.
Hier können die Erziehungsberechtigten den Kaufvertrag nachträglich für nichtig erklären, der Händler muss es gegen Kaufpreiserstattung zurücknehmen.
Eine Aufforderung nach § 108 II BGB muss der Händler nicht vornehmen, der Vertrag ist dann eben nach wie vor schwebend unwirksam. Soweit die monatlichen Zahlungen tatsächlich erfolgen, können diese vom § 110 BGB gedeckt sein.