Moin
aaaalso:
Situation
A verkauft an B
B verkauft an C
C verkauft an D (ohne Einhaltung der Bedingungen)
Details
(1)A stellt Bedingungen.
(2)Wenn A schlau ist, verlangt A, daß B diese Bedingungen auch
von jedem Vertragspartner verlangt. B ist brav und macht das.
Sowas kommt im Allgemeinen auch sehr häufig vor. Zwar weniger in Grundstückskaufverträgen, ist aber ansonsten vertraglicher Alltag.
(3)C also kauft von B brav nach Bedingungen. Verkauft dann
aber an D und verletzt die Bedingungen. B hat hier einen
„Schaden“, weil die Vertragsbedingungen nicht eingehalten
wurden und „könnte“ böse werden. A jedoch nicht.
Naja, das ist fraglich. Die Verpflichtung, den Folgepartnern bestimmte Pflichten aufzuerlegen, ist vertraglich sehr problematisch. Denn an sich kann man sich nicht verpflichten, eine Regelung mit einem Dritten einzugehen, weil man ja nie weiß, ob der Dritte sich darauf einlässt, verpflichten kann man ihn ja nicht.
Dann stellt sich also die Frage, wie eine solche Regelung auzulegen ist:
a) B soll sich bemühen, dass die weiteren Vertragspartner sich an die Regelung halten
b) B übernimmt eine selbständige Garantie dafür und haftet A gegenüber, wenn es nicht so ist.
Im letzteren Fall kann A den B in Anspruch nehmen.
(4) A ist an diesem Geschäft nicht beteiligt und zudem kann er
dieses Geschäft eh nicht nachvollziehen, wenn C und D
Verschwiegenheit vereinbaren.
Wie gesagt, die Frage ist allein, ob B sich gegenüber A verpflichtet hat, dafür einzustehen.
Ob A etwas davon erfährt, ist ja keine rechtliche, sondern eine rein tatsächliche Frage.
(5) Wenn (2) vergessen wurde, kann C eh ohne Probleme
verkaufen.
Naja, dann hätten wir ja ohnehin keinen Fall
Sooo…
(3) und (4) sind die kritischen Punkte. Kann hier eine Haftung
aus einer Vertragsverletzung zwischen A und B entstehen? Oder
nicht? Auf welcher Grundlage würde diese entstehen?
Wie gesagt, das ist dann der Fall, wenn B gegenüber A eine Garantie abgegeben hat, dass er hierfür einsteht.
Ohne diese Garantie ist die vertragliche Verpflichtung wohl nicht möglich, denn für einen Schadenersatzanpruch aus Vertragsverletzung (die man ja bräuchte, wenn eine Garantie nicht vorliegt) bedarf es eines Verschuldes. B hat aber keine Schuld daran, dass C sich nicht an den Vertrag hält, so dass ohne Garantie kein Anspruch bestünde.
Gruß
Dea