Verkaufsrückgabe

Hi,

Hatte mir vor circa 1 Jahr ein Nokia 5130 gebr. gekauft.Damit rumtelefoniert,und keinerlei probleme gehabt.Nun hab ich es verkauft da es nicht mehr geladen hat,und dies auch angegeben.(Gerät mit leichten defekten,und was denn nicht geht)

Der Käufer kriegt es und will es nach 3 tagen zurückgeben,aufgrund eines fehlenden Sicherheitscodes um „Auf werkseinstellung“ zu kommen.

Ich wusste nichtmal das es sowas extra gibt,und ausserdem hab ich keinen.
Dies teilte ich ihm mit und er sagte ich soll innerhalb von 5 tagen die kohle zurücküberweisen sonst würde er mich verklagen.(Polizei und Anwalt)

Kann er dies einfach so tun ?
Inzwischen habe ich rumgefragt und bin zu drei Lösungen gekommen wie man an diesen Code kommen kann.Aber auf Emails bezüglich regelung des Problems reagiert der Herr nicht.

Darf er das einfach so fordern,mit der Begründung das Handy sei den gezahlten Preis (unter 100 DM) nicht wert aufgrund des fehlenden codes ?
Und darf er so einfach drauf bestehen ohne nachgeben oder einsicht das problem auch anders zu regeln ? Läden haben doch auch 3 möglichkeiten zur nachbesserung,und ich wusste nichtmal das dieser Code existiert,hab ich nie gebraucht.

Antwort als email wäre nett,da es etwas drängt.

Christian

No chance…
Hallo,

es handelt sich meiner Meinung nach bei dem fehlenden PIN um einen, wenn überhaupt, offenen Mangel, den der Käufer bei Übergabe hätte feststellen müssen. Darüberhinaus ist zu klären ob es überhaupt ein Mangel im Sinne des Gesetzes ist. Sinngemäß heißt es da, dass ein Mangel ein Umstand ist, der die Verwendungmöglichkeit des Gegenstandes stark einschränkt oder unmöglich macht.
Das sehe ich im diesem Fall nicht.
Dann wäre noch zu klären, ob es üblich ist, im Besitz dieser Nummer zu sein. Mein Nokia hat auch die Möglichkeit und ich bin auch nicht im Besitz dieses PIN´s und habe ihn auch noch nie gebraucht.
Angst vor der Polizei brauchst Du nicht zu haben, zum Glück beschäftigt sich diese nicht mit zivilrechtlichen Auseinandersetzungen.
Ob sich für den Käufer bei der Summe ein Rechtstreit lohnt, ist genauso fraglich, wie die Aussicht für soeinen Mist einen Anwalt zu finden.
Ich würde die Geschichte einfach vergessen.

Gruß

Matthias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Der fehlende Sicherheitscode - nicht mit der PIN zu verwechseln! - kann durchaus ein Sachmangel sein. Der Sicherheitscode, der dem Kunden beim Abschluß einen Mobilfunkvertrags regelmäßig gemeinsam mit der PIN ausgehändigt wird, wird meist nicht nur benötigt, um das Handy auf Werkseinstellungen zurückzusetzen, sondern auch, um auf die sensiblen Sicherheitsfunktionen des Handy (PIN anzeigen oder ändern, Sicherheitsstufen einstellen, o.ä.) zuzugreifen oder das Handy nach dreimaliger Falscheingabe der PIN wieder freizuschalten. Sind dem Benutzer all diese Möglichkeiten verschlossen, so kann von einer nur unbedeutenden Einschränkung keine Rede mehr sein.

Ob der Mangel „offen“ ist, ist unerheblich. Der Kunde verliert seine Gewährleistungsrechte nur, wenn der den Mangel tatsächlich kennt und die Ware dennoch annimmt. Kennt er ihn nicht, so behält er - wenn nichts anderes vereinbart ist - in der Regel seine Rechte, und mag der Mangel auch noch so offensichtlich sein.

Es kommt schließlich grundsätzlich auch nicht darauf an, ob der Verkäufer von der Existenz des Sicherheitscodes wußte oder nicht. Denn der Verkäufer muß für die Mangelfreiheit des Handy unabhängig davon einstehen, ob er für den Mangel verantwortlich sind oder nicht.

Der Käufer darf also in der Tat Rückzahlung der DM 100,00 gegen Rückgabe des Handy verlangen. Unsinn ist allerdings die Drohung mit der Polizei (sofern bei dem Geschäft im übrigen alles mit rechten Dingen zugegangen ist).

Übrigens: Die Mängelansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Handy. Ergreift der Verkäufer innerhalb dieser Frist keine sog. „verjährungsunterbrechenden Maßnahmen“ (insb. Klage), so ist die Sache erledigt.

Der fehlende Sicherheitscode - nicht mit
der PIN zu verwechseln! - kann durchaus
ein Sachmangel sein. Der Sicherheitscode,
der dem Kunden beim Abschluß einen
Mobilfunkvertrags regelmäßig gemeinsam
mit der PIN ausgehändigt wird, wird meist
nicht nur benötigt, um das Handy auf
Werkseinstellungen zurückzusetzen,
sondern auch, um auf die sensiblen
Sicherheitsfunktionen des Handy (PIN
anzeigen oder ändern, Sicherheitsstufen
einstellen, o.ä.) zuzugreifen oder das
Handy nach dreimaliger Falscheingabe der
PIN wieder freizuschalten. Sind dem
Benutzer all diese Möglichkeiten
verschlossen, so kann von einer nur
unbedeutenden Einschränkung keine Rede
mehr sein.

1.) Ich habe bereits zwei Handys neu erworben und diesen PIN nicht erhalten. Hier gibt es wohl Unterschiede je nach Provider/Anbieter. Somit meine ich, mein Handy problemlos als gebraucht verkaufen zu können. Hier müßte wohl erst einmal geklärt werden, ob dieser PIN immer mitgeliefert wird.

2.) Es besteht ein Unterschied zwischen einem Mangel und einer unbedeutenden Einschränkung, wie Du schreibst. Siehe auch §459/460 BGB.