Ein 12-Parteien Sozial-Wohnhaus, gehörte bis 31.12.2o1o der Stadt, also der Allgemeinheit.
Danach hat ein Privat Investor den Wohnblock gekauft. Der obligatorische 10-Jahres Sozialvertrag besteht, sieht aber auch Mieterhöhungen bei „Modernisierungen“ vor, die fragwürdig sind.
Hat ein dort ansässiger, deutscher Mieter das Recht den Verkaufsvertrag einzusehen/ eine Kopie zu bekommen ? Die Stadt weigert sich, mit der Begründung, daß ein Kaufvertrag eine Sache zwischen zwei „Personen“ ist, und kein Dritter ein Recht auf Kenntnisnahme hat - damit würde die Stadt sich strafbar machen.
Es ist kein Geld für ein Mieterschutzverein vorhanden. Geschweige denn für einen Anwalt. (Grundsicherungsempfänger, ALG II, Hartz IV, sozial Schwache).
Im Falle einer mietvertraglichen Änderung steht ihm das Recht zu diese ggf. auch durch einen Richter überprüfen zu lassen. Aber auch hier hat der Kaufvertrag nichts zu suchen, sondern nur die gesetzlichen Grundlagen.
auch Mieterhöhungen bei „Modernisierungen“ vor, die fragwürdig sind.
Das läßt sich ja überprüfen.
Hat ein dort ansässiger, deutscher Mieter das Recht den Verkaufsvertrag einzusehen/ eine Kopie zu bekommen ?
Natürlich nicht. Wozu auch ? Die Rechte der Mieter dem neuen Eigentümer gegenüber sind nicht im Kaufvertrag geregelt.
Die Stadt weigert sich,
zu Recht.
Es ist kein Geld für ein Mieterschutzverein vorhanden.
Geschweige denn für einen Anwalt. (Grundsicherungsempfänger,
ALG II, Hartz IV, sozial Schwache).
… und man ist der Meinung durch das Lesen des Kaufvertrages alleine gegen den neuen Eigentümer (der mit Sicherheit Geld für einen Anwalt hat) anzukommen. Die Mieter könnten sich zusammentun, das ist sowieso wirksamer.
Ein 12-Parteien Sozial-Wohnhaus, gehörte bis 31.12.2o1o der
Stadt, also der Allgemeinheit.
Danach hat ein Privat Investor den Wohnblock gekauft. Der
obligatorische 10-Jahres Sozialvertrag besteht, sieht aber
auch Mieterhöhungen bei „Modernisierungen“ vor, die fragwürdig
sind.
Hat ein dort ansässiger, deutscher Mieter das Recht den
Verkaufsvertrag einzusehen/ eine Kopie zu bekommen ? Die Stadt
weigert sich, mit der Begründung, daß ein Kaufvertrag eine
Sache zwischen zwei „Personen“ ist, und kein Dritter ein Recht
auf Kenntnisnahme hat - damit würde die Stadt sich strafbar
machen.
Viele (alle?) Bundesländer verfügen mittlerweile über Gesetze, die dem Bürger Zugang zu amtlichen Informationen bei Landesbehörden und Gemeinden einräumen. In Nordrhein-Westfalen nennt sich das kurz Informationsfreiheitsgesetz. Darunter können auch Verträge fallen, die eine Gemeinde schließt. Die Gesetze kennen allerdings etliche Ausnahmetatbestände, die man sich genau ansehen muß. Ob einer davon hier greifen würde, kann ich aber ohne zu wissen, um welches Landesgesetz es geht, und ohne rechtliche Erläuterungen dazu zur Hand zu haben, nicht sagen. Denkbar ist das aber ohne weiteres.
Sofern über den Vertrag im Gemeinde-/Stadtrat Beschluss gefaßt worden sein sollte, ist der Vertragstext bzw. sein Entwurf möglicherweise auch in der entsprechenden Beschlussvorlage oder sonstigen Sitzungsdokumenten enthalten. Und manche Städte stellen die Dokumente aus der Ratstätigkeit für jedermann ins Internet …
Dass ein Zugang zu diesem Vertrag von vornherein nicht in Betracht käme, ist aber in jedem Fall Unsinn.
Kaufverträge werden grundsätzlich und aus gutem Grund im nichtöffentlichen Teil der Sitzungen besprochen und beschlossen. Eine Veröffentlichung verbietet sich damit per se. http://www.gesetze-im-internet.de/ifg/__6.html
Kaufverträge beinhalten Geschäftsgeheimnisse.
Kaufverträge werden grundsätzlich und aus gutem Grund im
nichtöffentlichen Teil der Sitzungen besprochen und
beschlossen. Eine Veröffentlichung verbietet sich damit per
se.
Das ist natürlich falsch.
Ein Kaufvertrag kann Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten. Es ist eine Einzelfallprüfung für jede Vertragsklausel durchzuführen um dann zu entscheiden ob ganz, teilweise oder garnicht Zugang zu der gewünschten Information gewährt wird. (Natürlich nur wenn es dort schon ein entsprechendes Gesetz über den Informationzugang gibt)
Für mich als Käufer beinhaltet der Kaufvertrag IMMER Geschäftsgeheimnisse, da zumindest der Kaufpreis niemanden (außer den am Geschäft Beteiligten und dem Finanzamt) etwas angeht (gut, ab und zu auch mal eine Bank).
Die verschiedenen Informationsgesetzte die ich gerade durchgesehen habe, erwarten vor der Offenlegung meine Einwilligung.
Bedeutet, dass die Stadt als Verkäufer ohne meine Zustimmung als Käufer, keinen Einblick in die Verträge gewähren darf.
Für mich als Käufer beinhaltet der Kaufvertrag IMMER
Geschäftsgeheimnisse, da zumindest der Kaufpreis niemanden
(außer den am Geschäft Beteiligten und dem Finanzamt) etwas
angeht (gut, ab und zu auch mal eine Bank).
Das sieht der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in seinen Anwendungshinweisen zum (Bundes-) Informationsfreiheitsgesetz geringfügig anders:
6. Verträge von Unternehmen mit öffentlichen Stellen sind nicht per se als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren. Vielmehr sind sie im Einzelnen darauf hin zu prüfen, ob und inwieweit sie Vereinbarungen enthalten, an denen ein berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse besteht. Oftmals wird zumindest ein teilweiser Informationszugang (§ 7 Abs. 2 Satz 1) möglich sein.
Die verschiedenen Informationsgesetzte die ich gerade
durchgesehen habe, erwarten vor der Offenlegung meine
Einwilligung.
Die Gesetze, die ich kenne, bestimmen das nur für personenbezogene Daten - für welches Bundesland hast du gerade nachgesehen?
Bedeutet, dass die Stadt als Verkäufer ohne meine Zustimmung
als Käufer, keinen Einblick in die Verträge gewähren darf.
Nein.
Interessant wäre, wenn die Stadt dir im Vertrag gesondert Vertraulichkeit zugesichert hätte, die aber nicht von den Ausnahmeregelungen gedeckt wäre. Ich vermute, dann könntest du gegen die Stadt, bzw. den Verantwortlichen vorgehen.
Du zitierst genau die Stelle, um die es geht: Oftmals wird zumindest ein teilweiser Informationszugang (§ 7 Abs. 2 Satz 1) möglich sein
Hier steht klar und deutlich: Die Veröffentlichung des gesamten Kaufvertrages kommt nicht in Frage.
Nicht mehr und nicht weniger habe ich gesagt.
Oftmals wird zumindest ein teilweiser Informationszugang (§ 7
Abs. 2 Satz 1) möglich sein
Hier steht klar und deutlich: Die Veröffentlichung des
gesamten Kaufvertrages kommt nicht in Frage.
Nein.
In der zitierten Passage, die - nur zur Erinnerung - vollständig so lautet:
6. Verträge von Unternehmen mit öffentlichen Stellen sind nicht per se als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren. Vielmehr sind sie im Einzelnen darauf hin zu prüfen, ob und inwieweit sie Vereinbarungen enthalten, an denen ein berechtigtes wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse besteht. Oftmals wird zumindest ein teilweiser Informationszugang (§ 7 Abs. 2 Satz 1) möglich sein.
steht, dass ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse nicht automatisch als gegeben angesehen werden kann, sondern im Einzelfall positiv festgestellt werden muß. Das heißt: Kann ein solches Interesse nicht festgestellt werden, kann die Offenlegung des Vertrags jedenfalls nicht mit der Begründung verweigert werden, er enthalte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Und selbst wenn ein solches Interesse im Einzelfall festgestellt werden kann, ist eine vollständige Weigerung regelmäßig nur zulässig, wenn diesem Interesse nicht auch durch einen auf die unkritischen Teile beschränkten Informationszugang (also z.B. Schwärzung) Rechnung getragen werden kann.
Das ist ja schön, dass du mir zustimmst:
Stimmt der Käufer nicht zu, dann kommt die Veröffentlichung des
gesamten Kaufvertrages nicht in Frage. (Und seien es nur Schwärzungen)