Verkehr

Hallo,
ich habe vor einiger Zeit ein Knöllchen bekommen - ich wurde von einer Radarkontrolle in einem Zone 30 ebiet geblitzt -
Ich wusste zu diesem Zeitpunkt aber nicht das dort eine 30er Zone ist - Ich holte an diesemTag im Auftrag das Fahrzeug meiner Lebensgefährtin das diese in einer Strasse am Tag zuvor abgestellt hatte -
Ich bin dort nicht Ortskundig und erreichte den Abstellort mit dem Bus und zu Fuß - Strassenschilder
und Hinweisschilder bemerkte ich nicht -( es handelt sich wohl um ein Zone 30 Gebiet - Ich stieg in das Fahrzeug und fuhr los dabei musste ich einmal rechts abbiegen und nach ca. 500 - 700 m wurde ich dann geblitzt - es begeneten mir keine Hinweisschilder auf die 30er Zone und ich ging von Thempo 50 in Wohngebieten aus ( diese Geschwindigkeit hielt ich auch ein ) - Gegen das Knöllchen legte ich einspruch ein - dieser wurde mit der Begründung abgewiesen das in 30 Zonengebieten keine gesonderten Hinweissschilder vorgesehen sind - Nun geht die angelegenheit vor Gericht - wie sind da meine Aussichten was ist zu tun -
Dank und Gruß Knut deuster d9e

Sehr geehrter Herr Deuster,

leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Ihre Erfolgsaussichten verschwindend gering sind. 30er-Zonen werden nur am Anfang der Zone gekennzeichnet und sonst nicht mehr. Wenn Sie nicht ortskundig waren und keine Schilder gesehen haben, ändert das nichts. Wer nichts ortskundig ist, muss sich ggf. über die Sitation Kenntnis verschaffen. Hier gilt der alte Spruch: Umwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Der Richter wird Ihnen also in der Verhandlung ans Herz legen, den Einspruch zurück zu nehmen. Diese Empfehlung würde ich Ihnen allein aus Kostengründen auch geben. Sie werden wohl ein Knöllchen über 35 € erhalten haben ohne Punkte und Fahrverbot. In solchen Fällen lohnt es sich schlichtweg nicht, ein gerichtliches Verfahren durchzuführen, vor allem, da Ihre Situation - ehrlich gesagt - aussichtslos ist.

Ich hätte Ihnen gerne eine positivere Nachricht gegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai F. Kutz
Rechtsnwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Zone 30 Schild nicht gesehen
Hallo,

wenn es Dir von der Geldbuße her lohnend erscheint, nimm Dir einen Anwalt, da das Verfahren wohl nur mit rechtlicher Spitzfindigkeit zu gewinnen ist, mit der irgendein Fehler der Verwaltung gefunden wird.

Wenn die Zone 30 korrekt gekennzeichnet ist, dann kann man sich nicht darauf berufen, dass man es nicht gewusst hat, dass Schild übersehen hat oder das die Schilder nicht an jeder Kreuzung wiederholt werden - das ist tatsächlich nicht erforderlich.

Da Verwaltungen aber immer gern Fehler machen, könnte ein Anwalt vielleicht etwas finden.

Gruß
cosis

Hallo Knut,

die Aussichten sind nicht besonders rosig. Ich kenne soetwas, bin auch nicht nur einmal geblitzt worden.
Fakt ist, dass das Gericht nachweisen wird, dass es sich um eine 30er Zone handelt, und irgendwo an der Straße steht das auch und ist verbindlich, ob ortskundig oder nicht.

Ich gehe davon aus, dass Sie einen Strafbefehl bekommen haben. An Ihrer Stelle würde ich die Strafe bezahlen, denn es könnte sein, dass der Richter bei einer Verhandlung eine höhere Strafe ausspricht. Darauf würde ich mich nicht einlassen. Bezahlen Sie, dann ist die Geschichte aus der Welt.
Prozesse kosten nicht nur Geld, auch Nerven.

Viel Erfolg!
Eine schöne Weihnachtszeit wünscht
Katja

OHNE GEWÄHR!
Soweit ich weiß (ohne jetzt die Rechts- und Sachlage studiert zu haben), ist die Begründung der Behörde richtig. Schilder zur Geschwindigkeitsbegrenzung befinden sich nur an den Grenzen der Tempo-30-Zonen, nicht aber darin. Ob der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgezogen werden kann, weiß ich nicht. Ich würde es versuchen.

Januario

Einschätzungen zu dem konkreten Fall sollte man hier nicht abgeben, da es sich dabei um unerlaubte Rechtsberatung handeln könnte, die nach den Regeln von wer-weiss-was verboten ist.

Allgemein gilt aber § 39 StVO. Dort heißt es in den ersten Absätzen:

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

Absatz 1a bedeutet also, daß man in einem Wohngebiet eher von Tempo 30 als von Tempo 50 ausgehen muß, solange man die konkrete Beschilderung nicht gesehen hat.

Das ist keinen Rechtsfrage, sonderndie Ermittlung einer Tatsache.

Hallo
ich bin kein Verkehrsexperte, daher ist die Anfrage an mich nicht ganz richtig. Aus meinem Bauch heraus würde ich sagen, wenn alle Verkehsteilnehmer nur in der eigenen Stadt Knöllchen bezahlen müssten, brauchten wir keine Verkehrszeichen, denn dies würde ständig unterlaufen. Allso zahle und schaue besser, es lohnt sich.
gruß tummle

wie sind da meine Aussichten?

Hallo Knut,

eher dürftig, fürchte ich. Ein Verkehrsschild -hier 30er-Zone- ist ein Verwaltungsakt in Form einer sog. Allgemeinverfügung. Dieser Verwaltungsakt wird „bekanntgemacht“, hier durch die Aufstellung des Schildes. Auf die tatsächliche Kenntis des Verfügungsempfängers kommt es m.E. nicht an. Auch wer auf einer Landstaße ein Verkehrsschild tatsächlich nicht sehen konnte, z.B. weil er gerade einen Lkw überholt hat und das Schild nur rechts stand, kann sich nicht darauf berufen, dass er das Schild nicht sehen konnte, auch wenn er es beweisen kann, z.B. durch eine Videoaufzeichnung im Auto. Maßgeblich bei der Allgemeinverfügung ist eben die „Bekanntmachung“, nicht der Zugang oder die Kenntnis des Adressaten.

Vielleicht stellt das Gericht das Verfahren auch ein, aber wohl eher nicht. Es empfiehlt sich in diesem Falle, den Einspruch in der Verhandlung zurückzunehmen.

MfG

Vierten

Anwort auf Ihre Frage zum Thema: Verkehr
Es besteht die Möglichkeit, vor Gericht zu obsiegen. Nach OLG Hamm v. 06.09.2005 gilt : Eine allgemeine Erkundigungspflicht, ob der Bereich, in dem er als Kraftfahrzeugführer die eigene Fahrt antritt, im Gebiet einer Zonengeschwindigkeitsbeschränkung liegt, trifft den Kraftfahrzeugführer, der keine Kenntnis von der angeordneten Zonengeschwindigkeitsbeschränkung hat und auch nicht haben muss, weil er als Mitfahrer bei einem anderen Kraftfahrzeugführer in die Zone gelangt ist, nicht. Dem Führer eines Pkw fällt nur dann eine schuldhafte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Last, wenn von ihm bei der Einfahrt in den Zonenbereich erwartet werden muss, dass er ein dort aufgestelltes Verkehrszeichen gem. § 41 Abs. 2 S. 6 Nr. 7, Zeichen 274.1 StVO wahrnimmt oder wenn die Zonenbeschränkung ihm anderweitig bekannt geworden ist. Einen bloßen Bei- oder Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug trifft indes während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der Verkehrslage oder Örtlichkeiten einschließlich der Beschilderung durch Verkehrszeichen Aufmerksamkeit walten zu lassen. Er ist nicht „Adressat“ der Verkehrszeichen, die in dem durchfahrenen Gebiet aufgestellt sind. Dies dürfte erst recht für einen Nutzer des ÖPNV / Fußgänger gelten. Neben der Tatsache, dass in jedem Verfahren einzelfallabhängige Gesichtspunkte eine Rolle spielen, besteht bei Schilderung des Sachverhaltes die Chance, vor Gericht zu obsiegen.

Hallo!

Um es kurz zu machen: Die Aussichten sind mehr als schlecht. Wenn die Beschilderung der 30-km/h-Zone nicht vollkommen unzureichend war (Schilder fehlten komplett oder waren vollständig zugewachsen), gilt das alte Prinzip: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ Sie müssen die Schilder nicht tatsächlich gesehen haben, denn niemand kann Ihnen vorschreiben, wo und wie intensiv Sie hinschauen. Es genügt, wenn Sie die Schilder sehen k o n n t e n. Dieses Grundprinzip ist auch verständlich: Sonst könnte sich absolut jeder damit herausreden, er habe seinen Nachbarn zwar umgebracht, aber nicht gewußt, daß das verboten war.

Aus Deinem Namen, der Tatsache, dass Du Angelegenheit vor Gericht geht und aus der Verwendung des Begriffs „Knöllchen“ folgere ich, dass Du Deutscher bist. Da ich österreichischer Jurist bin, kann ich Dir leider nicht helfen.

Ich denke, Sie haben eine Chance, mit einem Bußgeld davonzukommen. Das Gesetz sieht vor, dass Sie die Schilder kennen und beachten.

Hallo Knut,

zunächst einmal wünsche ich Dir frohe Weihnachten und möchte mich zugleich dafür entschuldigen, mich erst jetzt zu melden.Leider war in der Vorweihnachtszeit zeitlich nicht an eine Antwort zu denken.

Zu Deiner Frage kann ich Dir leider keine befriedigende Antwort geben, da ich kein Rechtsanwalt bin und meine juristischen Kenntnisse andere, vor allen Dingen wirtschaftsrechtliche Sachverhalte betreffen.

A priori scheint mir Deine Argumentation aber im Einezelfall - je nach Zustand und Größe der 30er Zone greifen zu können. Das sage ich hier aber wirklich nur aus dem Bauch heraus.

Viele Grüße und viel Erfolg in der Angelegenheit.

H.K.