Person A gerät in eine Verkehrskontrolle. Nach Aushändigung der Papiere kommt die obligatorische Frage nach Auffälligkeiten mit Drogen in der Vergangenheit.
Nach wie vielen Jahren ohne Polizei- bzw. Ermittlungskontakt kann eine Person diese Frage mit „Nein“ beantworten, ohne dass eine Abfrage der Daten etwas anderes ergibt und sofort bei einem Schnelltest bzw. Blutentnahme endet (weil sofort ein Anfangsverdacht besteht)?
erst mal muss bei einer vk nichts beantwortet werden. das alleine ist kein anfangsverdacht.
vk sind ein kapitel für sich. nichts zugeben, mit nichts einverstanden sein, keine äuß0erungen. alles auf dem schriftlichen weg.
die Fahndungsabfrage ist polizeilicher Standart und bedarf nicht eines polizeilich relevanten Vorlebens. Zu einem Drogen-/Alkoholtest kann es auch ohne Abfrage kommen, man kann ihn allerdings verweigern.
Um eine Blutprobe zu nehmen, ist die Schwelle schon höher, denn dann muss es im Rahmen eines Strafverfahrens geschehen und die Blutprobe muss richterlich angeordnet werden (außer bei Gefahr im Verzuge). Eine positive Fahndungsabfrage ist keine ausreichende Voraussetzung zur Blutprobe, es muss ein klarer Straftatverdacht vorliegen.
die Fahndungsabfrage ist polizeilicher Standart und bedarf
nicht eines polizeilich relevanten Vorlebens.
Ich denke, dass es dem Frager darum ging, wann denn diesbezügliche Einträge in den Auskunftssystemen der Polizei gelöscht werden.
Zu einem
Drogen-/Alkoholtest kann es auch ohne Abfrage kommen, man kann
ihn allerdings verweigern.
Eben.
Und allein aus der Ablehnung eines freiwilligen(!) Schnelltests kann man wohl kaum einen hinreichenden Tatverdacht zurecht basteln, der eine Blutprobe rechtfertigen würde.
So denke ich - nein, HOFFE ich.
Um eine Blutprobe zu nehmen, ist die Schwelle schon höher,
denn dann muss es im Rahmen eines Strafverfahrens geschehen
und die Blutprobe muss richterlich angeordnet werden (außer
bei Gefahr im Verzuge).
Habe ich das richtig in Erinnerung, dass bei Drogen, deren Abbauprodukte ja lange im Blut bleiben, in der Regel nicht von „Gefahr im Verzug“ auszugehen ist?
Eine positive Fahndungsabfrage ist
keine ausreichende Voraussetzung zur Blutprobe, es muss ein
klarer Straftatverdacht vorliegen.
Böse Menschen würden sagen:
Den konkreten Verdacht kann sich die Polizei schnell selber liefern.
„Sie haben da einen Schlenker gemacht“
Habe ich das richtig in Erinnerung, dass bei Drogen, deren
Abbauprodukte ja lange im Blut bleiben, in der Regel nicht von
„Gefahr im Verzug“ auszugehen ist?
Bei den Drogen gibt es keine festen Werte, deren Überschreitung eine Fahruntauglichkeit zur Folge hätte. Besteht dennoch der Verdacht (Ausfallerscheinungen?), dass der Fahrzeugführer aufgrund von Drogen fahruntauglich ist(Straftat nach 316 StGB), so ist die Blutprobe unverzüglich zu nehmen. Sie dient zu Beweissicherung. Ein auch Tage späterer Nachweis von Drogen hat keinen Einfluss auf die jetzige Tat, er hat lediglich Einfluss auf die Prüfung zur grundsätzlichen Eignung zum Führen eines Kfz. Dazu kommt, dass bei der Drogenfahrt ausgeschlossen werden muss, dass die Fahruntauglichkeit aufgrund von Alkoholkonsum vorgelegen hat.
Also: Blutprobe sofort, grundsätzlich nach richterlicher Anordnung, bei Gefahr im Verzuge auch durch polizeiliche Anordnung.
Eine Blutprobe kann sich auch aus dem Verdacht einer Ordnungswidrigkeit rechtfertigen, vgl 24a StVG iVm 81aStPO/46OwiG
Das Stützen des Verdachts allein auf positive Abfragen in den polizeichlivhen Fahndungsdateien (zb btm konsument, schon mal wegen 24aStVG, 316StGB aufgefallen) ist keine ausreichende Vorraussetzung zur Begründung eines Anfangsverdachts, der eine Blutprobe rechtfertigen könnte. Honzu treten müssen weitere Beweisanzeichen wie glasige Augen, Nystagmus, ETC. (2 Erscheinungen regelmässig ausreichend).
Die Speicherfristen fur personenbezogene Daten ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Landespolizeigesetze und können, meine ich, bis zu 15 Jahre betragen.
Das Stützen des Verdachts allein auf positive Abfragen… ist keine ausreichende Vorraussetzung zur Begründung eines Anfangsverdachts…
das ist durchaus ausreichend, den Anfangsverdacht zu begründen.
Aber etwas, das eine
Blutprobe rechtfertigen könnte.
muss schon mehr sein als ein Anfangsverdacht.
Hinzu treten müssen weitere
Beweisanzeichen wie glasige Augen, Nystagmus, ETC. (2
Erscheinungen regelmässig ausreichend).
Bei Vorliegen dieser Anzeichen könnte man daran denken, die FE wegen mangelnder Eignung einzuziehen bzw. als Polizist dieses dem StVA mitzuteilen.
Allerdings reicht es nicht aus, eine körperliche Untersuchung zu rechtfertigen, denn um eine Straftat nach § 316 StGB zu begründen, müssen noch weitere Faktoren himnzukommen, also Ausfallerscheinungen, wie unsichere Fahrweise. Das Problem ist, dass glasige Augen alleine alles bedeuten können und keine fehlende Fahrsicherheit begründen. Bei solchen Zweifelsfällen käme allerdings auch eine Durchsuchung des Kfz und der Person aus gefahrenabwehrenden Gründen in Frage.
Die Speicherfristen fur personenbezogene Daten ergeben sich
aus den einschlägigen Bestimmungen der Landespolizeigesetze
und können, meine ich, bis zu 15 Jahre betragen.
ich kenne nun auch nicht die Polizeigesetze jedes Landes, meist wird aber die Speicherungsfrist von Prüfungsterminen abhängig gemacht. Liegt z.B. die erste BTM-Auffälligkeit 9 Jahre zurück, die letzte aber nur 2 Jahre, so wird die erste Speicherung so lange wie die letzte verbleiben (sie wird von den aktuellen Speicherung „mitgezogen“). Sh. z.B. Art 37 PAG Bayern.