'Verkehrskontrolle' duch Zivilperson

Hallo,

aus einer Gesprächslaune heraus stellte sich die Frage, ob sich eine Privatperson (A) bei folgender Vorgehensweise irgendwie strafbar macht:

A (selbst PKW-Fahrer) signalisiert dem Fahrer eines anderen Fahrzeugs (B), z.B. durch Handzeichen o. ä., jedoch stets unter Einhaltung der StVO, dass er anhalten solle.
A geht zu B, und benimmt sich (im Prinzip) wie bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei. Nur, dass er natürlich nicht erwähnt, dass er Polizist sei. Dies könnte z. B. mit folgendem Wortlaut geschehen:

„Guten Abend, Verkehrskontrolle. Darf ich bitte Führerschein und Fahrzeugschein sehen?“

Sollte B den Schwindel durchschauen, ist klar, dass A keinen Anspruch auf die Papiere durchsetzen wird. Aber wenn B mitmacht und die Dokumente zeigt, ist dann bis dahin irgend etwas illegales geschehen?

Keine Sorge, will nicht „Polizei spielen“, aus dem Alter bin ich 'raus. Mich interessieren aber immer wieder irgendwelche Konstellationen, die ich für nicht unwahrscheinlich halte. Und hierbei vermute ich, dass A sich irgend etwas anmaßt, was er nicht darf. Aber so richtig strafbar kommt es mich auch wieder nicht vor…

Grübelnd grüßt
formica

Hallo,

§ 132
Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Grüße RS99

Hallo,

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes
befaßt

ok, so weit klar…

oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines
öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf,

und wo beginnt jene Handlung? Wäre es denn verboten, irgend jemanden zu bitten, seinen Personalausweis zu zeigen? Einfach „nur so“, ohne Anlass? Oder was wäre „mit Anlass“, z. B., weil man vermutet, dass jene Person eine Sachbeschädigung begangen haben könnte?

Das ist es ja, was ich meine - hier scheint es einen schmalen Grat zwischen einer Alltagshandlung (z. B. Austausch von Personalien nach Unfallschaden) und einer Straftat zu geben, und mich würde interessieren, wie man das „ausloten“ könnte. Oder gibt es ein Gesetz, welches das klar regelt/abgrenzt?

Grüße
formica

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§ 132
Amtsanmaßung

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes :befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines :öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe :bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wie Du selbst geschrieben hast, tritt er vom Erscheinungsbild und vom Verhalten her auf als wäre er ein Polizist und führt eine Kontrolle durch die nur ein Polizist durchführen darf. Dies ist unbefugt.

Nach einem Unfall den Ausweis/Versicherungsdaten des anderen zu Verlangen ist ein berechtigtes Interesse. Dazu ist man befugt.

Laut $127 STPO darf sogar jemanden verhaften wenn man ihn bei der Durchführung einer Straftat beobachtet hat und dieser verdächtigt wird zu fliehen. Dazu ist man dann befugt auch wenn man kein Polizist ist.

Nach einem Unfall den Verkehr zu regeln ist auch erlaubt damit die Rettungskräfte schneller ans Unfallgeschehen kommen. Hierzu ist man befugt auch wenn man kein Polizist ist.

Hallo,

der TB der Amtsanmaßung erfordert nicht, dass der von der (illegalen)Maßnahme betroffene die Illegalität erkennen könnte oder auch nicht.

Der Täter muss alleine in dem Bewusstsein handlen, etwas zu machen, zu dem nur ein bestimmter (hoheitlich-rechtlicher) Personenkreis befugt wäre.

In dem geschilderten Beispiel führt derjenige eine „Verkehrskontrolle“ durch, also eine hoheitliche Aufgabe, zu der er nicht befugt ist. Er erfüllt damit den TB des § 132 StGB.

Gruss

Iru

Hallo,

Laut $127 STPO darf sogar jemanden verhaften wenn man ihn bei
der Durchführung einer Straftat beobachtet hat und dieser
verdächtigt wird zu fliehen.

Nö. Man darf ihn vorläufig festnehmen. Verhaften ist schon noch was anderes.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Wie Du selbst geschrieben hast, tritt er vom Erscheinungsbild
und vom Verhalten her auf als wäre er ein Polizist und führt
eine Kontrolle durch die nur ein Polizist durchführen darf.
Dies ist unbefugt.

Das Erscheinungsbild ist keine Voraussetzung um den Tatbestand des § 132 StGB zu erfüllen. Es reicht aus, wenn der Täter seiner Vorstellung nach alles Erforderliche macht, um die Tat zu begehen. zu erfüllen, muss auch nicht unbedingt eine Person unmittelbar davon betrofffen werden, es würde z.B. ausreichen, wenn man unbefugt irgendwo ein Verkehrszeichen aufstellt.
In dem geschilderten Fall wird sogar von einer Verkehrskontrolle gesprochen, also einem eindeutig hoheitlichen Vorgang, der nur dazu besonders Berechtigten vorbehalten ist. Nebenher könnte man sogar von einer Freiheitsberaubung sprechen, wenn jemand im Rahmen der unbefugten Verkehrskontrolle festgehalten wird.

Nach einem Unfall den Ausweis/Versicherungsdaten des anderen
zu Verlangen ist ein berechtigtes Interesse. Dazu ist man
befugt.

Da ist aber auch die nichthoheitliche Zweckbestimmung von vornherein klar.

Laut $127 STPO darf sogar jemanden verhaften wenn man ihn bei
der Durchführung einer Straftat beobachtet hat und dieser
verdächtigt wird zu fliehen. Dazu ist man dann befugt auch
wenn man kein Polizist ist.

Nicht ganz eindeutig. Die „Verhaftung“ nach frischer Tat ist eher die Ausnahme. Zudem verweist du global auf den § 127, was nicht ganz richtig ist. Denn nur der 127 Abs. 1 StPO erlaubt „Jedermann“ die Festnahme, nach Absatz 2 muss schon zwingend ein Hoheitsträger die Festnahme aussprechen, wird es von Herrn oder Frau Jedermann gemacht, so wäre diese Festnahme rechtswidrig und könnte ein Strafverfahren nach sich ziehen.

Nach einem Unfall den Verkehr zu regeln ist auch erlaubt damit
die Rettungskräfte schneller ans Unfallgeschehen kommen.
Hierzu ist man befugt auch wenn man kein Polizist ist.

So ganz einverstanden bin ich damit nicht. Könntest du mir dazu die verkehrs- und haftungsrechtlichen Grundlagen nennen (oder auch andere Rechtsvorschriften, die erlauben, dass ein Außenstehender den Verkehr regelt)?

Gruss

Iru

Ergänzende Anfrage
Sowas habe ich mich in der Art auch schon gefragt.

Dürfte man einen Autofahrer mit einer Taschenlampe mit Warnaufsatz anhalten, wenn sich dieser verkehrsgefährdend verhält?

Beispiel:

Fahrer A fährt in tiefster Nacht ohne Licht, sein Tagfahrlicht funzelt etwa 5m weit, hinten ist das Auto komplett dunkel, Armaturenbrettbeleuchtung natürlich auch).

Fahrer X zieht vorüber (legales Überholmanöver auf einer Landstraße), gewinnt zügig Vorsprung, hält an, springt aus dem Auto und zeigt dann eine Taschenlampe mit Warnaufsatz (roter Leuchtkegel, KEINE Aufschrift „Pozilei“ oder sowas, keine Uniform oder Uniform ähnliche Bekleidung).
Fahrer A hält, X sagt: „Wollen Sie denn nicht mal endlich das Licht anmachen?“. Fahrer A macht Licht an, beide fahren wieder ihres Weges.

War das eine Amtsanmaßung?
Wenn ja, lag ein Rechtfertigung nach $34 StGB vor?
(Andere Mittel zur Erlangung der Aufmerksamkeit von Fahrer A seien bereits ausgeschöpft gewesen.)
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Ähnlichkeit mit einem mir passiertem Vorfall wären rein zufällig. Und NEIN, ICH war NICHT der A.

Hallo,

zu deine Zusatzfrage gäbe es verschiedene Lösungsansätze.

Versuchen wir es mal mit der Prüfung, ob der X überhaupt den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt hat.

Den gefährlichen Eingriff/Gefährdung des Straßenverkehrs bräuchte man nicht prüfen, der TB wird nicht ansatzweise erfüllt. Naheliegend wäre die Amtsanmaßung nach 132 StGB.

Dazu müsste man wissen, ob X versucht hat , hoheitliche Tätigkeit wahrzunehmen. Das liegt m.E. nach nicht vor. Sein Anhaltezeichen war lediglich eine rotleuchtende Taschenlampe und weist ihn von daher auch nicht als Erlasser einer Polizeiverfügung (der Anhalteverfügung) aus er zumal mit dem Anhalten keine hoheitlichen Maßnahmen durchsetzen wollte (zwar ist die Gefahrenwabwehr eine hoheitliche Aufgabe, dennoch liegt es auch außerhalb des Polizeirecht und im allgemeinen Interesse, den Straßenverkehr sicherer zu machen, so dass ein Hinweis auf bestehende Gefahren nicht nur Hoheitsträgern zugestanden ist). Auch wird von er seinem Auftreten nicht als Hoheitsträger wahrgenommen, sondern lediglich als anderer Verkehrsteilnehmer.
Meines Erachtens nach dürfte deshalb noch nicht einmal der TB des 132 erfüllt werden.
Würde sich der X statt einer Taschenlampe einer Anhaltekelle mit der Aufschrift „Halt - Polizei“ bedienen, so wäre der TB erfüllt, denn er spiegelt dann wirklich hoheitliches Handeln vor.
Sollte er aber wider Erwarten dennoch erfüllt werden, so könnte man sich auf den § 34 - dem Notstand - zurückziehen. Dieser erlaubt den Angriff auf ein Rechtsgut um ein anderes schwerwiegenderes zu schützen. Das wäre hier der Fall.

Gruss

Iru

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Hallo,

zu deine Zusatzfrage gäbe es verschiedene Lösungsansätze.

Gelesen, verstanden, beruhigt - DANKE!