Hallo auch!!!
1.) Der Untersuchung Deines Handys würde ich nicht zustimmen. Ob wirklich ein Richter eine solche "Durchsung des höchstprivaten Bereichs " zustimmt ist fraglich. Aber das hängt eben auch vom Richter ab und der Begründung der Beamten, die eine solche Durchsuchung versuchen anzuordnen bzw. durchsetzen. Hier wäre es aber u.U. ratsam, sofern dort keine Nummern von Dealern oder Personen, die bereits durch BTM-Konsum aufgefallen sind, sich kooperativ zu verhalten. Ansonsten würde ich mir einen Rechtsbeistand suchen, der Erfahrung im Verkehrsrecht und Strafrecht hat.
2.)
Hier gibt es mittlerweile Umfangreiche Entscheidungen. Ich versuche die mal etwas knapp zu schildern:
Bei der Einnahme von Cannabis ist zwischen regelmäßigen und gelegentlichen Konsum zu unterscheiden. Bei regelmäßiger Einnahme ist die Eignung ausgeschlossen ( Nr.9.2.1 Anlage 4 FeV) Auf die Frage, ob der Betroffene Konsum und Faren trennen kann, kommt es dann nicht an. Die Blutanalyse stellt ein zuverlässiges Verfahren dar, um Feststellungen über die Konsumgewohnheiten bei Cannabiseinahme zu treffen. Für die Unterscheidung eines einmaligen, gelegentlichen oder regelmäßigen kann auf die Konzentration der sich nur langsam abbauenden wirkungsfreien Metaboliten THC-COOH abgestellt werden, wobei der Zeitpunkt der Blutabnahme von Bedeutung ist. Erfolgt die Blutentnahme spontan, beispielsweise wie bei Dr, nach einer Verkehrskontrolle, ist bei einem festgestellten THC-COOH-Wert über 150ng/ml regelmäßiger Konsum angezeigt. Wird die Blutprobe dagegen erst später vorgenommen, beispielsweise nach der Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehöred, so dass die Möglichkeit besteht, der Betroffene habe in diesem Zeitraum auf die Drogeneinnahme verzichtet, ist wegen der Halbwertzeit von THC-COOH von rund 6 Tagen ein dauernder oder gewohnheitsmäßiger beziehungsweise regelmäßiger Konsum bereits ab einer THC-COOH-Konzentration im Bereich von 75ng/ml bzw. 0,075mg/l anzunehmen.Wird dieser Grenzwert überschritten, liegen hinreichend konkrete Verdachsmomente für eine auch bei Cannabiskonsum mögliche dauerhafte fahreignungsrelevante Absenkung der körperlich-geistigen Leistungsfähigkeit auf der Grundlage eines über einen längeren Zeitraum erheblichen Drogenmissbrauch vor, die die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung rechtfertigen, ohne das es darauf ankommt, ob aus dem Überschreiten des Wertes bereits ein Konsummuster abgeleitet werden kann ( OVG Saarlouis ) Wenn die Blutprobe bis zu acht Tagen nach der Afforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde ( FeB ) entnommen wird, ist bei einer Konzentration von mind. 75ng/ml THC-COOH im Blut von regelmäßigem Konsum auszugehen. Der Umstand, dass der Betroffene in seiner Wohnung Cannabis zum Eigengebrauch selbst angebaut hat und bei einer Wohnungsdurchsuchung 11 Pflanzen mit 15,5g Blättern, sowie eine Plastiktüte mit 10,5g Blättern, eine kleine Tüte mit Cannabissamen und Rauchgerät und Zubehör hgefunden wurden, rechtfertigt noch nicht den Schluss auf einen regelmäßigen i.S. eines täglichen oder nahezu täglichen Cannabiskonsum. Bei gelegentliucher Einnahme von Cannabis ist die Kraftfahreignung gegeben, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt wird, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt ( Ar.9.2.2 Anlage 4 FeV) Bloß exoperimenteller d.h. einmaliger Konsum von Cannabis führt somit ebenfalls nicht zur Ungeeignetheit, soweit zwichen Konsum und Fahren getrennt wird, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust voprliegt (s.o) §46 I FeV in Verbindung mit (i.V.m) Nr.9.2.2 Anlage 4 FeV, wobei bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, die Fahrerlaubnis regelmäßig zu entziehen ist begenet im Hinblick darauf, dass im Bußgeldverfahren nach §25 StVG nur die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht kommt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da im Bußgeldverfahren nicht über die Eignung des Betroffenen entschieden wird.
Für die Beantwortung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, bei gelegentlichem Konsum zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, kommt es nicht darauf an, ob bei einer konkreten Fahrt Fahruntüchtigkeit vorlag. Führt ein gelegentl. Cannabiskonsument unter akuter Beeinflussung von Cannabis ein Kraftfahrzeug, ist die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis - ohne vorherige Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung- zulässig.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a II StVG zur Nachweisdauer von THC im Blut und zur Bedeutung analytischer Grenzwerte hat mittelbare Auswirkung auf die Beurteilung der Kraftfahrteignung, sie ist insbesondere für die Anordnung der Gutachtenbeibringung von Bedeutung. Eine Wirkstoffkonzentration unterhalb des analytischen Grenzwertes von 1ng/ml für THC hat für sich allein grundsätzlich keine fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen. Jedoch begründet auch dieser Wert, dass ein Betäubungsmittel i.S.d BtMG eingenommen wurde, so dass die Anbordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach §v 14 I Nr.2 FeV in Betracht käme.Die sog. Grenzwertkommission hat zu § 24 a II StVG am 20.11.2002 eine Mindestkonzentration von 1,0ng/ml festgesetzt. Bei dieser oder höheren Werten ist die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt.
Bei geleg. Konsum von Cannabis und FAHREN mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaiigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 14 I 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutacten einzuholen.
Zwingend anzuordnen ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gem § 14 II FeV bei einem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, wenn die Fahrerlaubnis wegen Drogenabhängigkeit, Betäubungsmitteleinnahme oder Arzneimittelmissbrauch entzogen war oder wenn zu klären ist, ob Abhängigkeit oder Einnahme i.S.v. § 14 I FeV nicht mehr gegeben ist.
§ 14 II FeV rechtfertigt die Anordnung ein medizinisch-psychologischen Gutachtens beizubringen NICHT, um zu klären, ob der Bertroffene Cannabis nimmt oderr sonstige Eignungszweifekl begründete Tatsachen vorliegen…
Zur Abstinenz:
Nach der Entgiftung oder Entwöhnung ist in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchung nachzuweisen. Auf der Bais von mind. 4 unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen. Auch Haare können in die Analytik mit einbezogen werden , mind. 8-10cm lang.
Die Feststellung regelmäßigen Konsums schreibt in der Regel die MPU vor.
Also zu erwarten wäre:
Der Dauerkonsum von THC wird auf jeden Fall bei Dir nachgewiesen, d.h.
im günstigsten Fall ein Fahrverbot, was aber eher die absolute Ausnahme wäre.
Vielmehr wird die FeB wohl eine MPU anordnen, nach vorangegangener 1jähriger Abstinenz,…, oder Du erhälst eine Fahrerlaubnis unter Auflagen was impliziert, dass Du zwar weiter ein Kraftfahrzeug führen darfst, jedoch mit unvorhersehbaren Laborkontrollen rechnen musst, kommt aber auch eher seltener vor, vor allem bei einem solchen Konsum. In der Regel meldet sich die Behörde recht schnell bei BTM-Delikten. Es bringt nichts jetzt schon einen Urintest zu machen, wie oben beschrieben.
Du kannst jetzt erst abwarten was für Post Du von denen bekommst und ob die via Ordnungsverfügung Deinen Führerschein sofort einziehen.
Meld Dich einfach nochmal wenn Du das Schreiben von denen hast. Dann ist man schon viel klüger und weiss konkret was zu tun ist.
VG
Claus Jeske