Hallo!
Mehr ist dazu eigentlich nicht zu
sagen, jedoch: falls nun zwischen Bruecke 3 und 4 eine
Auffahrt ist, sehen die Autofahrer die auffahren ja keine
Begrenzung und gehen folglich von einer unbeschränkten Strecke
aus. Wird man dabei allerdings geblitzt, gerät man IMHO doch
in Erklärungsnotstand…
Wieso ?? Wenn nichts geschrieben steht, oder Schilder
schneeverweht sind, gilt es nicht. Es gibt dazu den
Sichtbarkeitsgrundsatz in der StVO.
Wieso was? Du wirfst hier IMHO einiges durcheinander.
Situation 1: Wie gehabt, Schilderbruecken mit Vmax sagen wir mal 120, die letzte Schilderbruecke ist defekt und zeigt nichts an. Da ich Kenntnis von vorherigen Beschraenkungen erlangt habe, habe ich mich an diese bis zur Aufhebung zu halten. Eine defekte Schilderbruecke hebt erstmal gar nichts auf.
Situation 2: Ich fahre auf die Autobahn auf und sehe eine ausgeschaltete Schilderbruecke. Hier kann man sich streiten. Einerseits habe ich keine Kenntnis ueber eine Vmax-Beschraenkung, andererseits kann man davon ausgehen, dass eine Beschraenkung existiert und muss sich wenigstens an den Verkehrsfluss anpassen und nicht sofort Vollgas geben. Welche Ansicht hier die richtige ist entscheidet im Zweifel das Gericht. Mit der zweiten Variante faehrt man aber auf Nummer sicher.
Situation 3: Ein rundes Verkehrsschild wird zur Kenntnis genommen, man weiss aber nicht welches genau. Da runde Verkehrsschilder auf der Autobahn zu einem hohen Anteil Vmax-Beschraenkungen sind, hat man davon auszugehen, dass dies auch eine gewesen ist. Man hat seine Geschwindigkeit dem Verkehrsfluss anzupassen, im Zweifel vom „worst case“ ausgehen, also Tempo 60 bei einer Baustelle, bei freier Bahn ohne Baustellen wuerde ich 100-120 fahren. Als ortskundiger hat man im Zweifel vor Gericht relativ schlechte Karten, als ortsunkundiger eher bessere. Ausreden wie „Schild vom LKW verdeckt“ ziehen idR nicht wirklich. Die Rechtssprechung in aehnlichen Faellen innerorts ist uebrigens eindeutig, Tempo 30 gilt auch dann wenn die Schilder durch Baeume verdeckt werden. Ausnahmen werden fast nur bei ortsunkundigen Fahrern gemacht.
Die urspruengliche Frage bezog sich allerdings auf Fall 1, und hier ist die Antwort eindeutig: eine nicht funktionierende Schilderbruecke stellt keine Aufhebung einer Beschraenkung dar.
gruß
dennis
Gruss
Paul