Verkehrsordnungswidrigkeit: Falsches Datum

Hallo zusammen,

auf einer schriftlichen Verwarnung/Anhörung für ein Verwarnungsgeld ist in der Vorwurfsformulierung -nachweislich- ein falsches Datum angegeben. Das Kfz-Kennzeichen stimmt, der Fahrer auf dem Foto ist auch der Halter. Ein Vergehen also, wird nicht abgestritten, jedoch der „Tattag“.
Muss dieser -trotz falschem Datum- das Verwarnungsgeld zahlen, oder ist er ungültig. Und dem Bescheid muss einfach nur widersprochen werden…?

Danke und Gruß,
rollifern

Die Verwarnung ist nur ein Angebot, auf das man eingehen kann, aber nicht muss. Im Rahmen des Bussgeldverfahrens ist der Datumsfehler aber heilbar, von daher ist es eigentlich egal, welches Datum drauf steht (es sein denn, dass sich zwischenzeitlich die Verkehrsregelung geändert hat).

Gruss

Iru

Hallo Iru,

Die Verwarnung ist nur ein Angebot, auf das man eingehen kann,
aber nicht muss.

wenn das Angebot nicht angenommen wird, dann…?

Im Rahmen des Bussgeldverfahrens ist der
Datumsfehler aber heilbar,

Ein Datum heilbar? Ist das jetzt wirklich der behördliche Term. techn. bei einer falschen Tatzeitangabe?

von daher ist es eigentlich egal,
welches Datum drauf steht (es sein denn, dass sich
zwischenzeitlich die Verkehrsregelung geändert hat).

Also, jetzt noch einmal ganz klar: Ist es ein Form/Verfahrensfehler -oder was auch immer- wenn das Datum eines Tatvorwurfs falsch ist?
Oder ist es, ganz klipp und klar, egal ob das Datum stimmt oder nicht, wenn der Tathergang/ablauf stimmt? Kann dann geahndet werden oder nicht? Ist die Frage konträr beantwortbar?

Gruss

Iru

Gruss, rollifern

Also, jetzt noch einmal ganz klar: Ist es ein
Form/Verfahrensfehler -oder was auch immer- wenn das Datum
eines Tatvorwurfs falsch ist?
Oder ist es, ganz klipp und klar, egal ob das Datum stimmt
oder nicht, wenn der Tathergang/ablauf stimmt? Kann dann
geahndet werden oder nicht? Ist die Frage konträr
beantwortbar?

Fehler macht jeder, aber soll an einem solchen Fehler die Ahndung einer tatsächlich begangenen Owi scheitern? Mein Empfinden sagt, dass er das Verwarnungsgeld ablehnen, dann im Bussgeldverfahren zur Sache äußern und auf das falsche Datum hinweisen würde. So wäre der gang.- Er braucht sich natürlich nicht zur sache äußern, dann hat er aber auch keine Möglichkeit, auf den Fehler hinzuweisen. Er hat zwar zu dem und dem Zeitpunkt keine Owi begangen, die wird nicht geahndet. Aber die Owi zum anderen Zeitpunkt, die kann geahndet werden. Ich bin kein Richter, aber ich denke, dass die Sache so vom Richter entschieden würde. Ob es schon vergleichbare Urteile gibt, weiss ich aber nicht. Wäre ich die Ahndungsbehörde, ich würde die Sache durchziehen, genau so. Ich werd mal im Juris suchen, vielleicht finde ich etwas dazu Passendes.

Gruss

Iru

wenn das Angebot nicht angenommen wird, dann…?

Hallo,

wird aus der Verwarnung ein Bußgeld das 23,50€ mehr kostet.

Ein Datum heilbar?

Das das Datum nicht, aber die falschen Zahlen. Der Schrieb hat einen Mangel, einen heilbaren Mangel, kann korrigiert werden.

Also, jetzt noch einmal ganz klar: Ist es ein
Form/Verfahrensfehler -oder was auch immer- wenn das Datum
eines Tatvorwurfs falsch ist?

Nein

Oder ist es, ganz klipp und klar, egal ob das Datum stimmt
oder nicht, wenn der Tathergang/ablauf stimmt? Kann dann
geahndet werden oder nicht? Ist die Frage konträr
beantwortbar?

Solange die Sache noch nicht rechtskräftig ist, kann dieser Mangel, sollte er erkannt werden, geheilt werden.

Gruß

hartmut

Hallo

auch solche Fragen wurden schon gerichtlich entschieden. Dazu das Oberlandesgericht Hamm:

Die fehlerhafte Angabe der Tatzeit durch eine unzutreffende Monatsangabe im Bußgeldbescheid berührt dessen Wirksamkeit nicht, wenn für den Betroffenen eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoßes nicht bestand, für ihn vielmehr offenkundig war, dass die falsche Datumsangabe auf einem Schreibversehen beruhte.

Fundstelle:
OLG Hamm, 15. Juli 1998, 2 Ss OWi 812/98, NStZ-RR 1993, 372.

Alles klar, oder?

Gruss

Iru

Es kommt auf die Höhe der zu erwartenden Strafe an. Sind die Laufereien, einschalten enes Anwaltes nicht höher als der zu erwartende Strafbefahl sollte man es laufen lassen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Alles klar, Danke @all!

Hallo

Hallo irubis,

Alles klar, oder?

ja!

Gruss

Iru

Gruss, und Danke auch an alle anderen,
rollifern