Verkehrsordnungswidrigkeit TÜV ASU

Ein PKW steht ordnungsgemäß auf der Strasse. Er hat Versicherungsschutz und die Steuern sind bezahlt. Der PKW wurde zum Verkauf angeboten und hatte keinen TÜV und ASU. Nummernschilder waren ordnungsgemäß befestigt. Er hat nicht am Strassenverkehr teilgenommen.
Besteht hier nach §29 Abs1, §69a StVZO; §24 StVG und 186.2.1 Bkat
bzw.$47a Abs 1.7; §69a StVZO und 218.1 Bkat
eine Verkehrsordnungswidrigkeit ?

MfG F.P.

Überziehen der Prüffrist bringt Punkte!
Hi Frank!

Es ist noch schlimmer :frowning:

Ein PKW steht ordnungsgemäß auf der Strasse.

Nein, ohne TÜV und ASU steht er dort nicht ordnungsgemäss.
Das geht nichtmal in der Garage.

Er hat nicht
am Strassenverkehr teilgenommen.

Doch, wenn er auf der Strasse parkt, nimmt er auch teil.

Besteht hier nach §29 Abs1, §69a StVZO; §24 StVG und 186.2.1
Bkat
bzw.$47a Abs 1.7; §69a StVZO und 218.1 Bkat
eine Verkehrsordnungswidrigkeit ?

Auf eine Anfrage an das Bundesverkehrsministerium, warum auch in der Garage stehende, TÜV-überfällige Fahrzeuge mit Strafen (hier Punkte und Geld) bedacht werden, gibt es auch eine Antwort:

"Sehr geehrte Frau XYZ,

Die Vorschriften über die so genannte Fälligkeits- oder Rückdatierung
gehen zurück auf die 28. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und sind am 01.12.1999 in Kraft getreten. Diese
Vorschrift ist enthalten in Nr. 2.3 der Anlage VIII zu § 29
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Vorschrift war aufgrund von
Stellungnahmen einiger Länder im Anhörverfahren zur o. g. Verordnung aufgenommen
worden.

Überschreitungen der Untersuchungsfristen werden darüber hinaus
geahndet.

Für die Anwendung der Vorschriften kann es nicht darauf ankommen, aus
welchen Gründen die Fristen von Fahrzeughaltern nicht eingehalten wurden
oder werden.

Im Weiteren gilt, dass zugelassene Fahrzeuge mit eigenem amtlichen
Kennzeichen den Vorschriften der regelmäßigen technischen Überwachung
unterliegen und zwar unabhängig davon, ob sie am öffentlichen Straßenverkehr
teilnehmen oder nicht. Andere Regelungen sind wegen des damit
verbundenen Verwaltungsaufwandes nicht durchführbar. Im Übrigen besteht für die
Halter der Fahrzeuge jederzeit die Möglichkeit, Fahrzeuge aus dem
Verkehr zu ziehen und die Zulassung durch „Abmeldung“ aufzuheben."

Fazit: Wer ein gültiges Kennzeichen besitzt, ist auch verpflichtet sich den Untersuchungen zu unterziehen.
Im Bussgeldkatalog sind die „Tarife“ für die Überziehung.

Meld die Kiste ab… oder bring sie zum Tüv, das steigert im Grunde auch den Wert.

Viel Erfolg!
Ulli