Hallo, einen Tag vor Verhandlung einer Nötigung im Straßenverkehr sendet der Anwalt ein Schreiben, dass trotz Rechtsschutzversicherung eine Honorarvereinbarung unterschrieben werden muss. "wird anstelle der gesetzlichen Gebühren ein Pauschalhonorar von … Euro vereinbart.
Darf das so sein?
Grüße
Roswitha
Hallo,
bei einem Strafverfahren wegen Nötigung dürfte die Rechtsschutzversicherung nicht zahlen, da sie normalerweise bei vorsätzlichen Taten - und Nötigung geht nur vorsätzlich - nicht eintritt.
Darf das so sein?
Ja. Es ist gerade in Strafverfahren gar nicht so selten, dass eine Honorarvereinbarung getroffen wird. Die Rechtsschutzversicherung würde, so sie einträte, normalerweise nur den Satz nach RVG zahlen. Und der ist gar nicht so hoch und deckt oft nicht die tatsächlichen Kosten des RA.
Gruss
Iru
Hallo
bei einem Strafverfahren wegen Nötigung dürfte die
Rechtsschutzversicherung nicht zahlen, da sie normalerweise
bei vorsätzlichen Taten - und Nötigung geht nur vorsätzlich -
nicht eintritt.
Das ist so nicht ganz richtig.
Grundsätzlich gibt es in der RS - anders als in der Haftpflichtversicherung - keinen generellen Ausschluss von vorsätzlichen Vergehen. Vielmehr findet bei der Frage nach dem Deckungsschutz eine Differenzierung statt:
1.) Der OWi-Rechtsschutz ist eine eigenständige Leistungsart innerhalb der RS-Versicherung und bietet Versicherungsschutz sowohl für fahrlässige als auch vorsätzliche Owi.
2.) Der Straf-Rechtschutz ist da sehr viel differenzierter. Verbrechenstatbestände sind grundsätzlich ausgeschlossen, bei den Straftaten im Bereich der Vergehen wird a) nach verkehrsrechtlichen und nach anderen Vergehen unterschieden und b) innerhalb dieser beiden Gruppen noch einmal nach „fahrlässigen“, nach „vorsätzlichen“ und nach „vorsätzlichen Vergehen, die auch fahrlässig begangen werden können“ unterschieden. Das Ganze ist zugegeben zu kompliziert, um es hier erschöpfend behandeln zu können.
Im vorliegenden Fall wundert es mich ein wenig, dass wir bei einer Nötigung (Straftat) im Bereich der Owi sein sollen.
Sollte es eine Owi sein, besteht in aller Regel Versicherungsschutz durch die RS - wie gesagt, auch bei Vorsatz.
Sollte es eine Straftat (Vergehen) sein und der Vorwurf auf Vorsatz lauten, besteht zunächst kein Versicherungsschutz, der aber rückwirkend gewährt wird, wenn sich herausstellt, dass kein vorsätzliches Handeln vorlag.
Ja. Es ist gerade in Strafverfahren gar nicht so selten, dass
eine Honorarvereinbarung getroffen wird. Die
Rechtsschutzversicherung würde, so sie einträte, normalerweise
nur den Satz nach RVG zahlen. Und der ist gar nicht so hoch
und deckt oft nicht die tatsächlichen Kosten des RA.
Naja, gerade im Bereich der hier angesprochenen Strafverteidigung beinhaltet das RVG aber zumindest schon einmal eine Verbesserung gegenüber der alten BRAGO. Und dass die RS nicht für frei verhandelte Honorare eintritt, ergibt sich von verständlicherweise von selbst.
Viele Grüße
Loroth
Hallo,
bei einem Strafverfahren wegen Nötigung dürfte die
Rechtsschutzversicherung nicht zahlen, da sie normalerweise
bei vorsätzlichen Taten - und Nötigung geht nur vorsätzlich -
nicht eintritt.Das ist so nicht ganz richtig.
Sollte es eine Straftat (Vergehen) sein und der Vorwurf auf
Vorsatz lauten, besteht zunächst kein Versicherungsschutz, der
aber rückwirkend gewährt wird, wenn sich herausstellt, dass
kein vorsätzliches Handeln vorlag.
und wie will man eine - strafbare- Nötigung fahrlässig begehen? Die strafbare Nötigung ist nur vorsätzlich möglich. Was ist an meiner Äußerung dann „so nicht ganz richtig“?.
Gruss
Iru
Hallo,
und wie will man eine - strafbare- Nötigung fahrlässig
begehen? Die strafbare Nötigung ist nur vorsätzlich möglich.
Was ist an meiner Äußerung dann „so nicht ganz richtig“?.
zunächst einmal ist nicht die Aussage zur Nötigung falsch, sondern die Pauschalisierung, dass die RS _ bei vorsätzlichen Taten _ nicht eintritt.
Es kann außerdem sehr wohl sein, dass sich der Vorwurf der vorsätzlichen Nötigung als unberechtigt herausstellt. In diesem Falle hätte - wie bereits beschrieben - der RS-Versicherte rückwirkend wieder Schutz.
Viele Grüße
Loroth
Hm,
ich kann Dir zwar inhaltlich nicht wirklich helfen, aber so eine Forderung nur einen Tag vor der Verhandlung zu stellen, kommt mir unredlich vor.
Wann wurde der Anwalt denn beauftragt?
Im Zweifelsfall würde ich bei der RSV mal anrufen…
Grüße,
Grünblatt
Hallo,
du kennst dich offenbar mit den Versicherungsbestimmungen recht gut aus… aber kennst du auch das Gebaren der Rechtsschutzversicherung? Bei den letzten Fällen, in denen ich die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen wollte, versagte mir die Versicherung zunächst den Versicherungsschutz - obwohl er mir nach deren Bestimmungen ganz klar zustand. Sie kamen erst dann „zu Potte“, als ihnen mein Zweizeiler mit der Kündigung vorlag. Soweit zu einer Lieblingsversicherung. Wenn eine Versicherung aus der Leistungspflicht rauskommen kann, dann macht sie es auch.
Meine Auskunft „dass eine Rechtsschutzversicherung bei vorsätzlichen Taten nicht eintritt“ ist richtig (zumal aus dem Kontext klar zu erkennen ist, dass sich „Taten“ auf Straftaten und keine Owis bezieht). Oder nenne du mir einen Fall, in dem eine Rechtsschutzversicherung tatsächlich bei einer vorsätzlich begangenen Straftat eingetreten ist. Sie wird bei Taten, bei denen eine vorsätzliche und fahrlässige Begehensweise möglich ist, evtl. eine Zusage machen, aber nicht bei ausschließlich vorsätzlich begehbaren Taten. Da wartet man vergebens, man bekommt lediglich ein freundlichen Bedauern mitgeteilt, dass solche Fälle von der Versicherung nicht abgedeckt sind.
Gruss
Iru
Hallo, ich wollte nur mitteilen, dass das Verfahren eingestellt wurde. Bin ja mal gespannt, ob die Rechtsschutz jetzt bezahlt. Unser Anwalt sagt, die zahlen so Minimalkosten, dass er nicht mal seine Unkosten decken kann, darum die Honorarvereinbarung. Er ist uns hier sehr entgegengekommen. Bin wirklich gespannt, wie das weiter geht. Wir werden kündigen und uns eine bessere Versicherung suchen.
Vielen Dank Euch für Eure Hilfestellung.
Liebe Grüße
Roswitha
Hallo!
bei einem Strafverfahren wegen Nötigung dürfte die
Rechtsschutzversicherung nicht zahlen, da sie normalerweise
bei vorsätzlichen Taten - und Nötigung geht nur vorsätzlich -
nicht eintritt.
Zumindest bei einer ganz normalen Verkehrsrechtsschutzversicherung ist das goldrichtig. Das weiß auch jeder Anwalt.
Darf das so sein?
Ja.
Nein.
Es ist gerade in Strafverfahren gar nicht so selten, dass
eine Honorarvereinbarung getroffen wird.
Das stimmt, sofern es sich um einen vertretbaren Zeitpunkt handelt! Einen Tag vor der Hauptverhandlung, wenn man den Mandanten vorher in dem Glauben gelassen hat, es werde schon ein Versicherer einspringen, ist das Verhalten ganz und gar unredlich. Einen solchen Anwalt würde ich nciht nur nicht mehr zum Termin mitnehmen, sondern ihm auch die Zahlung von Grund- und Verfahrensgebühr verweigern, und zwar mit Recht.
Ich weigere mich auch, die Behauptung unkommentiert stehen zu klassen, ein solches Verhalten sei gar nicht so selten. Strafverteidiger, die ihr Geld wert sind, können gerne auch ein entsprechendes Honorar verlangen, aber keinesfalls mit der Pistole auf der Brust.
Die
Rechtsschutzversicherung würde, so sie einträte, normalerweise
nur den Satz nach RVG zahlen. Und der ist gar nicht so hoch
und deckt oft nicht die tatsächlichen Kosten des RA.
Ich jammere bei dem Thema ja gerne mit, aber das ist Quatsch. Die Mittelgebühren im Strafverfahren sind voll okay, und mit ein wenig geschickter Argumentation kann man auch bei Versicherern den Gebührenrahmen voll ausschöpfen.
Hallo,
Darf das so sein?
Ja.
Nein.
Es ist gerade in Strafverfahren gar nicht so selten, dass
eine Honorarvereinbarung getroffen wird.Das stimmt, sofern es sich um einen vertretbaren Zeitpunkt
handelt!
du hast vollkommen recht. Ich habe mein „Ja“ auf die Honorarvereinbarung bezogen, dabei aber den Zeitpunkt der Forderung nicht berücksichtigt.
Ich weigere mich auch, die Behauptung unkommentiert stehen zu
klassen, ein solches Verhalten sei gar nicht so selten.
hmmm… zumindest Fachanwälte wollen - meiner Erfahrung nach - öfter eine Honorarvereinbarung (allerdings waren sie in den mir bekannten Fällen ihr Honorar wirklich wert). Ich sehe die Honorarvereinbarung nicht als allzuschlimm an. Wenn jemand ein Spezialwissen hat, über das nicht jeder verfügt, soll er sich das durchaus bezahlen lassen. Letztlich ist ihm das Spezialwissen nicht kostenlos und ohne Anstrengung zugeflogen.
Gruss
Iru