Liebe/-r Experte/-in,
wie ist bei wiedererteilung der alten Führerscheinklasse
II,die regelung, kann ich wieder LKW fahren oder muss ich erst
die Grundqaulifikation nach dem Berufkraftfahrer
Qualifikations Gesetz nachweisen
Liebe/-r Experte/-in,
wie ist bei wiedererteilung der alten Führerscheinklasse
II,die regelung, kann ich wieder LKW fahren oder muss ich erst
die Grundqaulifikation nach dem Berufkraftfahrer
Qualifikations Gesetz nachweisen
Hallo,
dazu kann ich keine Angaben machen. Bitte bei der zuständigen Führerscheinbehörde nachfragen.
Liebe/-r Experte/-in,
wie ist bei wiedererteilung der alten Führerscheinklasse
II,die regelung, kann ich wieder LKW fahren oder muss ich erst
die Grundqaulifikation nach dem Berufkraftfahrer
Qualifikations Gesetz nachweisen
Hallo!
Eine Besitzstandswahrung besteht für Fahrer/Innen, die
im Güterverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben. Eine Weiterbildung ist bis spätestens 10.09.2014 durchzuführen. Das bedeutet, Sie müssen vor diesem Stichtag Ihre Fahrerlaubnis wiedererteilt bekommen haben!
Voraussetzung, Art, Dauer und Gültigkeit der Weiterbildung:
Von der regelmäßigen Weiterbildung sind alle Fahrerinnen und Fahrer betroffen. Sowohl die Inhaber von „Altführerscheinen“ als auch die Inhaber von Führerscheinen, die nach den Stichtagen ausgestellt sind, müssen sich weiterbilden.
Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung und umfasst 35 Unterrichtseinheiten von je 60 Minuten. Alle fünf Jahre ist ein neuer Schulungsnachweis vorzulegen. Der Schulungsnachweis über die Weiterbildung ist ausreichend und der Führerscheinstelle bei Antragstellung vorzulegen. Eine Prüfung ist nicht erforderlich.
Die Weiterbildung wird durch Eintragung der Schlüsselnummer „95“ und des Gültigkeitsdatums auf dem Führerschein dokumentiert.
Wichtig für Sie:
Alle im gewerblichen Güterverkehr eingesetzten Fahrer/Innen, die ihre Fahrerlaubnis vor dem dem 10.09.2009 erworben haben, sollten unbedingt auf deren Ablauf achten. Wird der Antrag auf Verlängerung erst nach Ablauf der Befristung (Kartenführerschein) oder nach dem 50. Lebensjahr gestellt, ist eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis notwendig. Dabei entfällt der Besitzstand, so dass die Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation absolviert werden muss.
Das Gleiche gilt beim Entzug der Fahrerlaubnis (Punkte, Alkohol etc.)
Beste Grüße
Ihr Experte
Liebe/-r Experte/-in,
wie ist bei wiedererteilung der alten Führerscheinklasse
II,die regelung, kann ich wieder LKW fahren oder muss ich erst
die Grundqaulifikation nach dem Berufkraftfahrer
Qualifikations Gesetz nachweisen
Hallo Audi 90!
Leider muss ich gestehen, dass ich noch nie zuvor von diesem Gesetz gehört habe. So habe ich es mir mal durchgelesen.
Es wird allerdings kein Bezug auf den Verlust oder die Umschreibung der Fahrerlaubnis genommen.
Der Gesetzestext besagt lediglich
§5(2)BKrFQG: Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen
hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder
Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung
abzuschließen, wenn diese Tätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem Zeitpunkt die
Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind.
Hier kommt es auf die Fahrerlaubnis und auf das Alter des Berufskraftfahrers an.
Der Link auf dem ich den Gesetzestext gefunden habe:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bkrfqg/gesam…
Dort muss man sich nicht allzu sehr durchlesen.
Wenn der „alte Führerschein“ allerdings nur umgeschrieben wird, gelten die „alten“ Fahrerlaubnisklassen (übersetzt in C, C1E etc) aber mit den Regelungen der neuen Fahrerlaubnisverordnung.
Sprich: Alle 5 Jahre zum Test und zur Qualifikation etc.
Eine Wiederherstellung in dem Sinne, dass man wieder auf Klasse II fährt, gibt es nicht. Man erhält die gleichwertige Fahrerlaubnis nur in „Übersetzung“ und dann das selbe, wie oben genannt.
Wenn zu dieser Zeit keine Pause in der Ausübung des Berufes stattfindet (s.o.), muss auch keine neue Qualifikation her.
Ich hoffe, ich konnte Dir weiterhelfen!
Alles Gute!!!
Hallo Audi 90,
diese Frage ist von mir so nicht zu beantworten (mehr Hintergrundinformation - FS-Entzug?). Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz ist mir leider unbekannt. Innerhalb des Führerscheinrechts hat sich in der Vergangenheit einiges getan. Ich denke, dass hier die Führerscheinstelle des Ausstellungsortes Ihres Führerscheines die Frage beantworten kann. Grundsätzlich ist es aber so, dass nach Erteilung der Fs-Klassen, diese auch ohne Einschränkung wieder genutzt werden können. Ob dies auch für Berufskraftfahrer seine Gültigkeit hat, kann ich nicht sagen.
MfG
Frank Grunske
MfG
Frank Grunske
Hallo, leider kann ich dazu keine Auskunft geben.
Mit freundlichen Grüßen
Liebe/-r Experte/-in,
wie ist bei wiedererteilung der alten Führerscheinklasse
II,die regelung, kann ich wieder LKW fahren oder muss ich erst
die Grundqaulifikation nach dem Berufkraftfahrer
Qualifikations Gesetz nachweisen