Verkehrsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
könnten Sie mir bitte bei folgendem Problem weiterhelfen:

Bei einer Dienstreise haben meine Kollegin und ich, da wir nachts spät ankamen, leider übersehen, dass wir vor einem abgesenkten Randstein parken. Der unabgesenkte Randstein vor und nach der ca. 3 m abgesenkten Zone war nämlich ebenfalls nicht sehr hoch (ca 5 cm). Außerdem standen wir vor keiner Einfahrt, etc. Am nächsten Tag hatten wir einen Zettel an der Windschutzscheibe hängen, auf dem zu lesen war, dass wir gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen würden und in den nächsten Tagen eine schriftl. Verwarnung/Anhörung zugeschickt bekämen.
Wir waren uns zuerst nicht bewusst, was wir falsch gemacht hatten (da es uns gar nicht klar war, dass man vor einem Randstein, der abgesenkt ist und der nicht zu einer Einfahrt führt, nicht parken darf). Aus dem Zettel ging ebenfalls nicht hervor, weswegen wir verwarnt wurden.
Unser erster Gedanke galt der Tatsache, dass man möglicher Weise hier nur mit Parkscheibe oder Parkschein parken dürfe. Daher liefen wir die ca. 200 m lange Straße von vorne her noch einmal ab und stellten fest, dass Parken nur mit Parkschein erlaubt ist. Das Schild und die Parkuhr standen leider ganz am Anfang dieser Straße. Wir dachten also, dass sich unser „Knöllchen“ auf den fehlenden Parkschein bezieht, und lösten die darauf folgenden 3 Tage immer artig einen Parkschein. Die Höchstparkzeit war nicht begrenzt, so dass wir unser Auto für den ganzen viertägigen Aufenthalt an dieser Stelle stehen lassen wollten. Am vierten Tag (das Auto wurde während der gesamten Zeit nicht bewegt) stellten wir erschrocken fest, dass das Auto abgeschleppt worden war, verbunden mit einem neuerlichen Knöllchen und mit der Begründung, wir hätten vor einem abgesenkten Bordstein geparkt. In der Zwischenzeit ist uns die schriftl. Verwarnung des ersten Knöllchens zugegangen und wir haben festgestellt, dass dieses sich bereits auf den Tatbestand „Parken vor einem abgesenkten Bordstein“ bezieht mit einem Verwarnungsgeld von 10 €.

Nun meine Frage:
Kann man für den gleichen Tatbestand zweimal und unterschiedlich belangt werden, obwohl das Auto ja gar nicht bewegt wurde? Wir haben während der ganzen Zeit niemanden behindert.
Kann es zweierlei Maß geben - einmal eine schriftl. Verwarnung von 10 Euro und einmal gleich den Abschleppwagen?
Hätte man nicht gleich angeben müssen, warum wir verwarnt werden?
Darf man in diesem Fall gleich abschleppen? Fünf Meter weiter war der Bordstein auf Grund einer Einfahrt ebenfalls abgesenkt, so dass Rollstuhlfahrer etc. die Straße trotzdem (eben 5 Meter weiter) hätten überqueren können.

Für meine Kollegin und mich ist der Vorgang einfach überhaupt nicht stimmig.

Vielen Dank im voraus
caludi76

Hallo,
natürlich ist ein Knöllchen kein Freibrief die Ordnungswidrigkeit aufrecht zu erhalten, d.h. wenn ich ein Knöllchen habe muss ich mein Fehler sofort beheben. Das haben Sie nicht gemacht weil Sie Annahmen, das es wegen dem fehlenden Parkschein zum Knöllchen gekommen ist.
Nach Ihrer Schilderung bewegten Sie das Fz in den folgenden 3 Tagen nicht. Also wurde die Ordnungswidrigkeit des falschen Parkens nicht behoben.Daraufhin wurde das Fz umgesetzt und die öffentl. Sicherheit und Ordnung wurde damit wieder hergestellt (gemäß ASOG).
Natürlich kann ein Vorgang zwei und mehrmalig mit einem Knöllchen versehen werden und wenn der Fahrzeugführer nicht reagiert muss die Ordnungsbehörde eingreifen und das Übel beseitigen. Die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer muss nicht konkret sein, d.h. es kann jederzeit ein Behinderter kommen und der möchte an dieser für seine Behinderung vorgesehende Stelle die Straße überqueren.
Ihr Hinweis, das dieser Verkehrsteilnehmer 5m weiter die Absenkung einer Ausfahrt hätte benutzen können, greift nicht da in der Regel der Bordstein einer Ausfahrt höher angelegt ist und somit ungeeignet für einen Rollstuhlfahrer.

Umsetzen von Kraftfahrzeugen. Diese Vorgänge werden nicht durch das Verkehrsrecht geregelt, sondern durch ASOG (Allgemeines Gesetz zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung).
Im Bußgeldkatalog werden die Verfehlungen im Verkehrsrecht genau aufgelistet mit Bußgeld und Punkten bewertet. Aber es steht nirgends wann und warum ein Kfz umgesetzt wird.
Also kann nur das ASOG als Gesetz hinzugezogen werden.
Ein Kfz wird umgesetzt wenn durch das Abstellen des Kfz die öffentl. Sicherheit u. Ordnung gestört ist.
Aber es gibt Regelbeispiele wo umgesetzt wird ohne das tatsächlich, zum Zeitpunkt der Umsetzung,
die öffentl. Sicherheit u. Ordnung gestört wurde.

§ 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO
Das Parkverbot soll vorallem Rollstuhlfahrern die Querung der Fahrbahn an abgesenkten Gehwegen ermöglichen.

HAllo caludi76,

abgeschleppt werden darf eigentlich nur, wenn ein dringender Grund, also eine Behinderung vorliegt, die so schwerwiegend ist, dass sie den öffentlichen Verkehr so stark beeinträchtigt, dass Menschen dadurch gefährdet werden können.
Ich würde auf jeden Fall gegen Knöllchen und Abschleppkosten Widerspruch einlegen und den Widerspruch begründen, so, wie Du mir den Fall hier geschildert hast. Unbedingt die Widerspruchsfrist einhalten!!! Dann entscheidet das Gericht, ob Du zahlen musst oder nicht.
Ich hoffe, Du hast eine Verkehrs-Rechtschutzversicherung (ADAC oder so)? Dann sofort zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht und den das in die Hand nehmen lassen.

Gruß,
Rainer

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Hallo Rainer,
das stimmt mich zuversichtlich. Vielen Dank für die schnelle Antwort!
caludi76

Hallo,
wir haben den Fehler ja sofort behoben - wir haben das Parkticket gezogen. Dass das Fehlen des Parktickets gar nicht bemängelt wurde, sondern das Parken an einem abgesenkten Bordstein, war für uns gar nicht klar. Einen Fehler kann man ja nur dann beheben, wenn man auf ihn hingewiesen wird. Die 5 m weiter entfernte Absenkung war übrigens von den Höhenverhältnissen exakt gleich.
Danke trotzdem,
caludi76

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Hallo noch einmal,
ist das ASOG nicht ausschließlich für Berlin?
MfG
caludi76

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Da haben Sie natürlich Recht. Ich als Berliner beantworte das automatisch immer mit dem ASOG. Da aber das Umsetzen weder in der StVO noch im StVG behandelt wird kommt immer das Gesetz zum tragen, das für die öffentl. Sicherheit und Ordnung vorgesehen ist. Jedes Bundesland hat daher ein solches.

Hallo,
natürlich ist ein Knöllchen kein Freibrief die
Ordnungswidrigkeit aufrecht zu erhalten, d.h. wenn ich ein
Knöllchen habe muss ich mein Fehler sofort beheben. Das haben
Sie nicht gemacht weil Sie Annahmen, das es wegen dem
fehlenden Parkschein zum Knöllchen gekommen ist.
Nach Ihrer Schilderung bewegten Sie das Fz in den folgenden 3
Tagen nicht. Also wurde die Ordnungswidrigkeit des falschen
Parkens nicht behoben.Daraufhin wurde das Fz umgesetzt und die
öffentl. Sicherheit und Ordnung wurde damit wieder hergestellt
(gemäß ASOG).
Natürlich kann ein Vorgang zwei und mehrmalig mit einem
Knöllchen versehen werden und wenn der Fahrzeugführer nicht
reagiert muss die Ordnungsbehörde eingreifen und das Übel
beseitigen. Die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer muss
nicht konkret sein, d.h. es kann jederzeit ein Behinderter
kommen und der möchte an dieser für seine Behinderung
vorgesehende Stelle die Straße überqueren.
Ihr Hinweis, das dieser Verkehrsteilnehmer 5m weiter die
Absenkung einer Ausfahrt hätte benutzen können, greift nicht
da in der Regel der Bordstein einer Ausfahrt höher angelegt
ist und somit ungeeignet für einen Rollstuhlfahrer.

Umsetzen von Kraftfahrzeugen. Diese Vorgänge werden nicht
durch das Verkehrsrecht geregelt, sondern durch ASOG
(Allgemeines Gesetz zum Schutze der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung).
Im Bußgeldkatalog werden die Verfehlungen im Verkehrsrecht
genau aufgelistet mit Bußgeld und Punkten bewertet. Aber es
steht nirgends wann und warum ein Kfz umgesetzt wird.
Also kann nur das ASOG als Gesetz hinzugezogen werden.
Ein Kfz wird umgesetzt wenn durch das Abstellen des Kfz die
öffentl. Sicherheit u. Ordnung gestört ist.
Aber es gibt Regelbeispiele wo umgesetzt wird ohne das
tatsächlich, zum Zeitpunkt der Umsetzung,
die öffentl. Sicherheit u. Ordnung gestört wurde.

§ 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO
Das Parkverbot soll vorallem Rollstuhlfahrern die Querung der
Fahrbahn an abgesenkten Gehwegen ermöglichen.

Hallo Caludi,

durch das Nichtwegfahren nach dem 1. Knöllchen wurd daraus ein Dauertatbestand, den das Ordnungsamt mit dem Abschleppen betraft hat. Bei Tage hätte es dann wohl auffallen können, oder? das man ein paar Meter weiter gut wegfahren kann spielt dabei keine Rolle.

Miriam Funk

Hallo,
das sind natürlich viele Fragen auf Mal. Ihr habe den Pkw 4 Tage lang an der gleichen Stelle stehen lassen. In diesem Fall kann man schon wegen einer Sache zweimal bestraft werden, weil die Politesse gedacht hat, dass Ihr da schon wieder steht. Dass das Auto abgeschleppt wurde, liegt wahrscheinlich daran, dass der Pkw schon so lange dort stand und ist meines Erachtens nicht zu beanstanden.
Allerdings hätte man meiner Meinung nach Euch beim 1. Mal mitteilen müssen, was Euch konkret vorgeworfen wird.
Wenn Ihr nicht damit einverstanden seit, müßtet Ihr Widerspruch einlegen, insbsondcere dann ,wenn Ihr eine Rechtschutzversicherung habt.

MfG
Claus

Das Parken vor abgesenkten Bordsteinen ist verboten (§ 12 Nr.9 StVO).Ich glaube, dass dies nicht unbedingt in der StVO stehen müsste. Wo sollen sonst Rollstuhlfahrer die Strasse überqueren?
Man kann für jeden Tag ein Verwarngeld zahlen müssen, da durch das Lösen eines neuen Parkscheines eine neue Ordnungswidrigkeit begangen wird. Das Abschleppen hat mit dem Verwarngeld nichts zu tun. Die Gebühr für das Abschleppen muss man an die Abschleppfirma zahlen und nicht an die Bussgeldbehörde.
Gegen das Abschleppen kann man nur vorgehen, wenn man Schadensersatz gegen die in Auftrag gebende Behörde stellt. Dazu ist sicherlich ein Rechtsanwalt nötig, da die Behörde garantiert nicht zahlt. Der 5m entfernte abgesenkte Bordstein bezieht sich i.d.R. nur auf die Einfahrt. Der Berechtigte dieser Einfahrt darf dort parken, wenn in unmittelbarer Entfernung ein abgesenkter Bordstein (u.a. für Rollstuhlfahrer) vorhanden ist. Dieser kann auf die entfernte Absenkung verweisen, Sie nicht auf die Ein/Ausfahrt.
Ich sehe die Handlung der Ordnungsbehörde als richtige Massnahme mit der Ausnahme, dass auf dem ersten Knöllchen der Paragraf hätte stehen sollen, gegen den man verstossen hat. Dagegen kann man Beschwerde einlegen und mit Hilfe eines Rechtsanwaltes die Abschleppkosten zurück fordern.
mfg
W.Rieske

Danke schön, wir bleiben dran!
caludi76

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Danke für diese Informationen.
Gibt es irgendwo eine Vorschrift, dass auf den „Knöllchen“ der genaue Grund stehen muss?

Danke,
caludi76

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Gibt es irgendwo eine Vorschrift, dass auf den „Knöllchen“ der
genaue Grund stehen muss?

Ich kenne keine, Anwalts Liebling fragen oder googeln.

Danke trotzdem

caludi76

Gibt es irgendwo eine Vorschrift, dass auf den „Knöllchen“ der
genaue Grund stehen muss?

Ich kenne keine, Anwalts Liebling fragen oder googeln.

Hallo Claudi

sorry für die späte Antwort, aber ich hatte meine eMails jetzt lange nicht kontrolliert.

Zu deiner Frage.

Prinzipiell ist das Parken an abgesenkten Bordsteinen nicht zulässig. Die erste Strafe ist damit völlig gerechtfertigt. Dass das Auto abgeschleppt wurde ist jedoch ebenfalls rechtens, da der Wagen ja mehrere Tage hintereinander dort stand. Ob und inwiefern eine Behinderung vorliegt, kann ich jetzt natürlich so ohneweiteres nicht sagen. Die Frage ist jetzt natürlich, warum an dieser Stelle der Bordstein abgesenkt wurde. Wahrscheinlich ist, dass es sich bei dieser Baumaßnahme um eine Feuerwehrzufahrt o.ä. handelt. Schick mir doch mal ne Satellitenaufnahme aus google earth oder google maps.

Das mit dem „zweierlei maß“ ergibt sich aus der Standzeit des Autos. Wenn man mehr als 3 Tage an einundderselben Stelle steht, kann, wenn man verkehrswidrig parkt, abgeschleppt werden.

D.H. wenn man z.b. irgendwo parkt und innerhalb von 3 tagen ändern sich die verhältnisse, wie z.b. ein Halteverbot wird eingerichtet, ist ein Abschleppen dann ebenfalls rechtens.

mit freundlichen Gruß

Sandra

Hallo Sandra,
in der Zwischenzeit hat sich das geklärt, danke. Das „zweite“ (mit dem Abschleppen verbundene) Knöllchen war - wie von mir vermutet - unrechtmäßig. Das Verfahren wurde eingestellt.

Danke trotzdem!