Verkehrsrecht

Hallo liebe Rechtsexperten

Ich habe folgendes Problem:

Am 28.8.2001 wurde ich bei Heilbronn auf der Autobahn mit 122 km/h statt 80 km/h ge-blitzt. Unter normalen Umständen würde ich selber sagen, Dummheit muss bestraft werden. Aber die Umstände waren doch sehr speziell: Die Autobahn war Mittwoch morgen um 9.30 frei. Es handelte sich um ein temporäres Limit, um den Verkehr für eine LKW-Kontrolle zu verlangsamen. Die Lkws wurden auf einen Parkplatz gelotst. Ich hatte mein Tempo auf 80 – 90 km/h reduziert. Auf der schraffierten Fläche zwischen der Ein-fahrt zum Parkplatz und Fahrbahn bedeutete mir ein uniformierter Polizist, mit kräftigen Armbewegungen weiterzufahren. Ich beschleunigte also, tja und bei der Ausfahrt des Parkplatzes blitzte es dann.

Da ich in der Schweiz wohne, erhielt ich Ende Oktober eine Vorladung der Polizei meines Wohnortes. Dabei wurden mir Fotos gezeigt, auf denen ich eindeutig zu erkennen war. Ich habe in der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass ich mich an den Vorfall nicht erinnern kann, aber an dem besagten Tag auf dieser Strecke unterwegs war.

Am 26.11.2001 erhielt ich nun einen vom 15.11.2001 datierten Bussgeldbescheid, über DM 400 + DM 33.60 Gebühren. Nun ist in diesem Bussgeldbescheid aber mein polizeiliches Kennzeichen falsch angegeben, das heisst eine Ziffer fehlt. Wenn ich nun gegen diesen Bescheid Einspruch einlege, so müsste diesem ja stattgegeben werden, weil die Angaben nicht stimmen. Natürlich würde dann ein neuer Bussgeldbescheid ergehen, aber da mit dem gestrigen Tag die dreimonatige Verjährungsfrist abgelaufen wäre, müsste dieser neue Bescheid doch auch nicht wirksam sein.

Liege ich mit der Annahme richtig?

Danke im voraus für Eure Antworten.

CrNiMo

Hallo lieber Verkehrsordnungswidrigkeitenbegeher :wink:

Hallo liebe Rechtsexperten

Ich habe folgendes Problem:

Am 28.8.2001 wurde ich bei Heilbronn auf der Autobahn mit 122
km/h statt 80 km/h ge-blitzt. Unter normalen Umständen würde
ich selber sagen, Dummheit muss bestraft werden. Aber die
Umstände waren doch sehr speziell: Die Autobahn war Mittwoch
morgen um 9.30 frei. Es handelte sich um ein temporäres Limit,
um den Verkehr für eine LKW-Kontrolle zu verlangsamen.

Das ist vollkommen irrellevant, ob es sich um eine temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung handelt, ob die Straße frei war, ob es nachts um 3 Uhr war oder was auch immer: die Geschwindigkeitsbegrenzung galt.

Die
Lkws wurden auf einen Parkplatz gelotst. Ich hatte mein Tempo
auf 80 – 90 km/h reduziert. Auf der schraffierten Fläche
zwischen der Ein-fahrt zum Parkplatz und Fahrbahn bedeutete
mir ein uniformierter Polizist, mit kräftigen Armbewegungen
weiterzufahren.

Er hat dir nur gedeutet, weiterzufahren (Parkplatz wg. der Kontrolle besetzt). Das heißt nicht, dass du jetzt wieder schneller fahren kannst.

Ich beschleunigte also, tja und bei der
Ausfahrt des Parkplatzes blitzte es dann.

Da ich in der Schweiz wohne, erhielt ich Ende Oktober eine
Vorladung der Polizei meines Wohnortes. Dabei wurden mir Fotos
gezeigt, auf denen ich eindeutig zu erkennen war. Ich habe in
der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass ich mich an den
Vorfall nicht erinnern kann, aber an dem besagten Tag auf
dieser Strecke unterwegs war.

Am 26.11.2001 erhielt ich nun einen vom 15.11.2001 datierten
Bussgeldbescheid, über DM 400 + DM 33.60 Gebühren.

??? 33,60 DM Gebühren??
Na ja, vielleicht Kosten für Auslansdszustellung.
Normalerweise sind das 25,- DM Gebühren und 11,- DM Auslagen.

Nun ist in
diesem Bussgeldbescheid aber mein polizeiliches Kennzeichen
falsch angegeben, das heisst eine Ziffer fehlt. Wenn ich nun
gegen diesen Bescheid Einspruch einlege, so müsste diesem ja
stattgegeben werden, weil die Angaben nicht stimmen.

NEIN!!!
Hier handelt es sich um einen einfachen Schreibfehler, der noch nicht einmal berichtigt werden muss. Du bist als Person (!) eindeutig im Bußgeldbescheid erkennbar und hast auch in der Anhörung vor der Polizei zugegeben, gefahren zu sein.

Natürlich
würde dann ein neuer Bussgeldbescheid ergehen, aber da mit dem
gestrigen Tag die dreimonatige Verjährungsfrist abgelaufen
wäre, müsste dieser neue Bescheid doch auch nicht wirksam
sein.

Selbst wenn der Bußgeldbescheid (aus welchen Gründen auch immer) aufgehoben würde: Mit dem Erlass des ersten Bescheides wurde die Verjährung unterbrochen. Da die Zustellung auch innerhalb von 14 Tagen nach Erlass erfolgte, gilt ab dem 15.11.01 eine Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Gruß
HaWeThie