zunächst vielen Dank, dass ich mich auf diesem Wege an Sie wenden darf.
Folgendes ist geschehen.
Ich habe eine Auto-Antenne, die nicht mit der Hand abschraubbar ist (nur mit einem Schraubenschlüssel). Bei einer Fahrt durch die Waschanlage klappe ich diese aber immer ein, sodass Sie ganz flach auf dem Dach liegt.
Bei meinem letzten Besuch in der Waschanlage haben sich trotz Abklappens der Antenne die Borsten in der Antenne verfangen, die Antenne wurde herausgerissen und hat wie eine Peitsche gewirkt, sodass ich Dellen im Lack der Motorhaube sowie weitere Lackschäden habe.
Wer zahlt nun den Schaden.
Die Versicherung der Tankstelle/Waschanlage?
Meine Teil-Kasko?
Keine Versicherung / ich selber?
Der Tankstellenpächter meint zu mir, dass seine Versicherung dies nicht zahlen wird, da ich die Antenne nicht abgeschraubt habe.
Ist das so? Ich habe ein Urteil vom Bundesgerichtshof gefunden.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2004, Az.: X ZR 133/03)
HAllo Kay,
an den Waschanlagen hängt normalerweise ein Schild mit der Aufschrift Antennen abbauen bzw. einschieben. Damit ist der Tankstellenpächter aus dem Schneider, Du wirst den Schaden wohl selber tragen dürfen. Wenn Du eine Teilkasko-versicherung ohne Selbstbeteiligung hast, zahlt diese komplett.
Hast Dui eine Rechtschutzversiherung? Dann gehe einfach mal zu ein Anwalt.
Gruß,
Rainer
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
leider bin ich kein Volljurist und kann auf Deine Frage nur eine Einschätzung geben, die sich, bezüglich meiner Ausbildung, nur auf $ 823 BGB beschränkt, nämlich der Verschuldenshaftung.
Ich vermute, das der verantwortliche Geschäftsführer der Waschanlage, in seinen allgemeinen Geschäftsbedingumgen( Aushang Waschanlage), darauf hingewiesen hat,dass Anbauten wie z.B Antennen, Speuler usw.am Fahrzeug zu entfernen sind und er bei Missachtung die Haftung ausschließt.
Nach meiner nichtfachlichen Einschätzung bezüglich des Haftungsrechts,würde ich von einer Klage abraten.
Begründet durch meine Erfahrung vor Gericht, glaube ich mir sicher zu sein, dass der Richter den Ersatz des Schadens davon abhängig machen würde, ob Teile, die Ursächlich für den Schaden sind, abnehmbar waren, oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
da die Waschanlage kein öffentlicher Verkehrsgrund ist sondern reiner Privatgrund, fällt Ihre Frage nicht unter das Verkehrs- sondern Zivilrecht. Da ich nur Vermutungen anstellen könnte die Ihnen ja auch nicht wirklich weiterhelfen würden, schlage ich Ihnen vor, sich nochmals an einen Zivilrechtsexperten zu wenden.
Viel Glück und mit freundlichen Grüßen,
Alexandra Lößner
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Moin,
sorry, dass sind zivilrechtliche Veträge. Als Polizei befassen wir uns mit so etwas nicht.
Meist stehen an der WA Hauftungsausschlußklauseln. Mit Befahren der WA erkennt man diese an. Ihre Versicherung müßte Ihnen da eigentlich Auskunft geben können.