Verkehrsrecht

Liebe/-r Experte/-in,

habe heute kurz in entgegengesetzter verkehrrichtung geparkt, gegenüber einfahrt. war aber genug abstand. aus einfahrt ist frau rückwärts fast gerade herausgefahren und in meine seite rein. tür kaputt, schaden fast 2000 euro. jetzt meinen die unfallverursacher, dass sie den schaden nicht bezahlen brauchen, weil ich in falscher richtung gehalten habe und gegenüber einfahrt. ist das richtig? die frau hätte ohne probleme rausfahren können, wenn sie nur ein wenig das lenkrad eingeschlagen hätte

Hallo Fresienstrauß (Danke für die Blumen :smile:) ),
wenn man sein eigenes Verschulden möglichst vertuschen will (oder als Versicherer oder Anwalt seinen Kunden/Klienten schützen möchte), dann am einfachsten in der Form, dass man seinem Gegner möglichst viel „Schuld“ draufpackt.

In diesem Fall eben das „Parken in Fahrtrichtung links“ wie es im Amtsdeutsch so schön heißt. Das ist gem. § 12/IV StVO tatsächlich verboten.
Zudem verbietet § 12/III Ziff. 3 das Parken „vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“

M.E. haben diese Parkverstöße mit dem Unfallgeschehen jedoch überhaupt nichts zu tun. Weder ändern sich in diesem Fall die Abmessungen des geparkten Fahrzeugs, noch hat dies Auswirkungen auf das Signalbild (!).
Ihnen kann lediglich für die o.g. Parkverstöße von der Polizei / Ordnungsamt eine entsprechende Verwarnung mit Verwarnungsgeld angeboten werden. Für den Unfall sind diese Verstöße jedoch m.E. ohne Bedeutung.

Beim Ausfahren aus einem Grundstück - und das in diesem Fall auch noch rückwärts - lastet nämlich auf dem Ausfahrenden eine ganz besondere Sorgfaltspflicht.
Und dies ganz genau aus dem Grund, damit es zu keinen Schadensfällen kommt - sogar eine Gefährdung muss ausgeschlossen sein!

Auszug aus der Straßenverkehrsordnung (StVO)
§ 9 Wenden und Rückwärtsfahren
Absatz 5: Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen."

Und weiter:
§ 10 Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. …

Soweit die verbleibende Fahrbahnbreite für den Ausfahrenden tatsächlich nicht groß genug war, um aus seinem Grundstück ausfahren zu können, muss er andere Lösungen suchen (Polizei rufen, Taxi fahren und dieses in Rechnung stellen, Abschleppen usw.)
Fährt er trotzdem rückwärts aus seinem Grundstück und es kracht: s.o.

Trotz des Ärgers wünsche ich einen schönen Advent.

Grüße Uli