Verkehrsrecht

Angenommen, jemand hat für sein Fahrzeug keinen TÜV / ADU mehr bekomen, da das Fahrzeug mangelhaft ist. Nun will derjenige das Fahrzeug nur noch an einen Schrotthändler verkaufen udn hat es daher noch vor seinem Haus stehen. Nach ca. 3 Monaten hat er es noch nicht verkauft, weiß aber, das der Verkauf aufgrund einer verbindlichen Zusage nunmehr über die Bühne gehen wird. Steuern udn Versicherungen sind noch aktuell bezahlt, da das Fahrzeug mangels Zeit nicht stillgelegt wurde.

Kann das Ordnunsgamt demjenigen, weil er ein stehendes Fahrzeug im öffentlichen Raum abstellt (STreuern und Vers. wie gesagt sind ja bezahlt!!) einen Bußgeldbescheid mit 15,- EUR STrafe auferlegen? Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage. Das Fahrzeug nimmt doch am Straßenverkehr nicht mehr teil.

Hallo Torsten,

Kann das Ordnunsgamt demjenigen, weil er ein stehendes
Fahrzeug im öffentlichen Raum abstellt (STreuern und Vers. wie
gesagt sind ja bezahlt!!) einen Bußgeldbescheid mit 15,- EUR
STrafe auferlegen? Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage.
Das Fahrzeug nimmt doch am Straßenverkehr nicht mehr teil.

solange das Fahrzeug auf öffentlichem Raum abgestellt wird nimmt es eben schon am Straßenverkehr teil!
Sonst würde Falschparken ja auch nicht bestraft werden können…

Grüße von
Tinchen

Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage.
Das Fahrzeug nimmt doch am Straßenverkehr nicht mehr teil.

solange es nicht abgemeldet ist, nimmt es am Straßenverkehr teil, wenn es vor dem Haus steht.

Abmelden und mit roter nummer zum Händler bringen wäre korrekt gewesen.

Gruß Ivo

Hallo,
vielleicht wegen HU (TÜV) und/ oder AU.
Wären eigentlich 2 x 15 Euro wegen Tatmehrheit. Hast Glück gehabt. Vielleicht wollen die Kontrolletis sich auch ein Arbeitsergebnis aufheben - aufgeschoben ist nicht aufgehoben - und kommen noch einmal mit einem zweiten Knöllchen.

Und nach der Abmeldung kannst Du noch am selben Tag mit den entstempelten Kennzeichen zum Schrotthändler fahren.

Gruß Ralf

Wohl die richtige Antwort!
Hallo zusammen!

vielleicht wegen HU (TÜV) und/ oder AU.

Das wird’s wohl sein. EUR 15,- sind der übliche Satz für zwei bis vier Monate ohne „TÜV“.

Wären eigentlich 2 x 15 Euro wegen Tatmehrheit. Hast Glück
gehabt.

Auch das stimmt!

Solange der Wagen noch zugelassen ist, nimmt er auch am Straßenverkehr teil. Ohne Zulassung wäre er kein straßenverkehrsrechtliches, sondern ein straßenrechtliches Problem und man würde „Sondernutzung“ dazu sagen. Dann wäre zu dem (knapp bemessenen) Bußgeld allerdings noch die Aufforderung hinzugetreten, das (Ex-)Fahrzeug unverzüglich zu entfernen.