Also, das Problem ist nicht so einfach.
Erst mal ist eine Anliegerstrasse (rundes Schild, roter Rand, „Anlieger Frei“) nicht für Kraftfahrzeuge gesperrt, sondern nur für die erlaubt, die ein Anliegen haben, unabhängig, ob sie ein Kfz oder ein Fahrrad fahren. Trifft dieses Schild zu?
Noch mal zu dem Anlieger:
„Ein Anlieger im Straßenverkehr ist jemand, der ein (berechtigtes) Anliegen hat, zu dessen Erledigung er an einen bestimmten Ort gelangen muss.“
„Anlieger sind Personen, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt (BayObLG VRS 33,457).“
Da das alles sehr schwammig ist (z.B. die Absicht alleine, jemanden aufzusuchen, reicht aus, auch wenn sie nicht zustande kommt), darf bei guter Ausrede also jeder. Das ist eine ziemlich „stumpfe“ Regelung!
Nun zum Radfahrer:
Radfahrer sind wie alle Andern ebenso Verkehrsteilnehmer. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Rechtsfahrgebot, § 1 STVO u.a. gelten auch für die Radfahrer! Radfahrer haben keinen Freibrief! Insofern verstehe ich die Frage nicht ganz.
Sollte ein Unfall passieren, so ist natürlich die Polizei hinzuzuziehen, um den Sachverhalt beweiskräftig festzuhalten!
Natürlich hat auch der Anlieger, Bewohner o.ä. Sorgfalt walten zu lassen, z.B. beim Ein- und Ausfahren. Das kann so weit gehen, dass er sich beim Ausfahren einweisen lassen muss!
Übrigens, wenn die Radfahrer „auf der linken Seite mit doppelter Höchstgeschwindigkeit fahren“ , würden sie 60 km/h fahren. Geht das bei Euch bergab?
Freundliche Grüße
Wolfgang