Verkehrsrecht auf Anliegerstraße mit Radfahrer

Hallo wer weiß was,
wir sind Anlieger einer Anliegerstraße (für Kraftfahrzeuge gesperrt). Die Anliegerstraße ist sehr schmal mit engen Kurven und auf 30 km/h begrenzt. Auf ihr fahren auch sehr viele Fahrradfahrer mit hoher Geschwindigkeit. Meine Frage ist wie ist das rechtlich wenn mal was mit den Radfahren passiert. Die Radfahrer vergessen leider oft die Verkehrsregeln (rechts überholen, auf der linken Seite mit doppelter Höchstgeschwindigkeit fahren, überholen ohne Sicherheitsabstand). Jeder in der Nachbarschaft hat schon viele Situationen erlebt in denen es
knapp wurde. Man traut sich an manchen Tagen nur 20 km/h fahren. Als Autofahrer kann man leicht bremsen, aber die Radfahrer haben wegen ihrer Geschwindigkeit einen langen Bremsweg. Ausweichen ist kaum möglich (Felswand und Bach).

Danke schonmal im Voraus

Hallo,

…wenn „etwas passiert“ ist das wie immer wenn „etwas passiert“.

Die Polizei versucht festzustellen, wer welche Verkehrsregeln verletzt hat (bei BEIDEN Beteiligten!) und erstattet Anzeige gegen jeden, der Verkehrsregeln verletzt hat (oft sind das auch BEIDE Beteiligten).

Dabei gilt immer, dass nicht JEDES Fehlverhalten immer auch nachweisbar ist, aber das ist ein generelles Problem bei JEDEM Verkehrsunfall.

Das ist die strafrechtliche Seite.

Haftungsrechtlich sieht es so aus, dass die Schuld sozusagen auf den fällt, der den Unfall verursacht hat. Auch hier gilt, dass oft BEIDE dazu beigetragen haben. Allerdings wiegt unterschiedliches Fehlverhalten auch unterschiedlich schwer, so dass beispielsweise ein Beteiligter zu 90 % und ein anderer lediglich zu 10% in die Haftung genommen werden kann usw…

Auch hier gilt natürlich, dass der Nachweis der schuldhaften Beteiligung erbracht werden muss, was nicht immer ganz leicht ist. Im Streitfall landet die Sache u.U. dann vor Gericht…was aber längst kein Garant dafür ist, dass man dort „sein REcht“ bekommt…

P.S.: Radfahrer dürften sich allerding ziemlich schwer damit tun, dauerhaft deutlich schneller als 30 km/h zu fahren, was sie allerdings nicht davon entbindet, dass auch sie ihr Geschwindigkeit den „Umständen anpassen“ müssen…(Sichtweite, Fahrzeugverkehr, Wetter usw.)

Gruß

Claus

P.S.: Radfahrer dürften sich allerding ziemlich schwer damit
tun, dauerhaft deutlich schneller als 30 km/h zu fahren, was
sie allerdings nicht davon entbindet, dass auch sie ihr
Geschwindigkeit den „Umständen anpassen“
müssen…(Sichtweite, Fahrzeugverkehr, Wetter usw.)

Vielen Danke für die Antwort das hab ich mir schon gedacht.

PS: Das mit der Geschwindigkeit geht schon über einige km - steiler Berg. Errechnete Geschwindigkeit bis ca. 60 km/h. Na ja das mit Geschwindikeit anpassen wissen manche wohl nicht. Licht in der Nacht währe auch nicht schlecht :smile:
Kann man wohl nicht ändern.

Hallo Seli82,

…Respekt, du bist die Erste seit langem, die sich für eine Antwort von mir bedankt…

Irgendwie scheint „Danke sagen“ ziemlich aus der Mode gekommen zu sein…:wink:

liebe Grüße

Claus

Meine Frage ist wie

ist das rechtlich wenn mal was mit den Radfahren

passiert.

Hallo!
Auf Ihre obige Frage möchte ich wie folgt antworten:

Für Fahrradfahrer gelten die Verkehrsregeln der
Straßenverkehrsordnung in vollem Umfang; so, wie für
alle anderen Verkehrsteilnehmer auch.

Das bedeutet in ihrem Fall, dass sich auch
Fahrradfahrer an vorgeschriebene Geschwindigkeiten,
Fahrbahnbenutzungen (Rechtsfahrgebot / Nutzung
vorhandener Radwege) sowie die Vorschriften über das
Überholen halten müssen.

Kommt es zu einem Unfall, so wird vor Ort seitens der
Polizei untersucht, wie es zu dem Unfall kommen konnte.
Dabei wird das verkehrserhebliche Verhalten jedes
Unfallbeteiligten berücksichtigt. Und dabei können sich
natürlich auch Fahrradfahrer falsch verhalten. Im Falle
eines Falles ziehen Fahrradfahrer gegenüber einem Pkw
jedoch meistens den Kürzeren. Daher sollte es im
ureigensten Interesse dieser Gruppe von
Verkehrsteilnehmern sein, sich genauso an die Regeln zu
halten, wie es auch von Autofahrern oder Fußgängern
verlangt wird.

MfG
Timm

…Respekt, du bist die Erste seit langem, die sich für eine
Antwort von mir bedankt…

Irgendwie scheint „Danke sagen“ ziemlich aus der Mode gekommen
zu sein…:wink:

„Danke sagen“ ist doch ganz normal

Hallo, Robot,
natürlich unterliegen Radfahrer wie alle anderen Verkehrsteilnehmer den Straßenverkehrsgesetzen und Verordnungen.
Die Geschwindigkeiten sind ebenso einzuhalten, wie eine defensive Fahrweise mit voller Rücksichtnahme auf andere Teilnehmer des Verkehrs.
Sie haben ebenso die Straße nur rechts zu befahren und dieses auch nur unter Beachtung aller Regeln und Vorschriften, Sonderregeln für Radfahrer gibt es nicht.

Ich hoffe, hiermit etwas Klarheit gebracht zu haben, bei zu viel Belästigung sollen Sie doch mal die Polizei für eine kurzzeitige Verkehrsüberwachung bitten.

Mit freundlichen Grüßen
H.Böhm

Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten auch für Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor. Ein Fahrrad ist kein Freibrief dafür, im Strassenverkehr durch rowdyhaftes Verhalten das Unfallrisiko zu steigern. Wenn nun ein Unfall bei beispielsweise 40 km/h Geschwindigkeit des Radfahrers passiert, so hat er die höchstzulässigen 30 km/h abzüglich der Toleranz um 7 km/h überschritten (23%). Das hört sich nach Geringfügigkeit an, spielt aber punkto Reaktionszeit, Bremsweg (sofern vorhanden) und dem dadurch noch höheren Schaden im Vergleich zum 30-km/h-Schaden eine nicht unbeträchtliche Rolle. Viele Unfälle werden vermeidbar, wenn Radler sich an die Regeln halten würden. Denn die Frage wird lauten:
Wäre der Unfall vermeidbar gewesen? Nicht selten hört man dann: Ja. Wenn der Radler verkehrssicher gefahren wäre.

Also, das Problem ist nicht so einfach.
Erst mal ist eine Anliegerstrasse (rundes Schild, roter Rand, „Anlieger Frei“) nicht für Kraftfahrzeuge gesperrt, sondern nur für die erlaubt, die ein Anliegen haben, unabhängig, ob sie ein Kfz oder ein Fahrrad fahren. Trifft dieses Schild zu?

Noch mal zu dem Anlieger:

„Ein Anlieger im Straßenverkehr ist jemand, der ein (berechtigtes) Anliegen hat, zu dessen Erledigung er an einen bestimmten Ort gelangen muss.“

„Anlieger sind Personen, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt (BayObLG VRS 33,457).“

Da das alles sehr schwammig ist (z.B. die Absicht alleine, jemanden aufzusuchen, reicht aus, auch wenn sie nicht zustande kommt), darf bei guter Ausrede also jeder. Das ist eine ziemlich „stumpfe“ Regelung!

Nun zum Radfahrer:

Radfahrer sind wie alle Andern ebenso Verkehrsteilnehmer. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Rechtsfahrgebot, § 1 STVO u.a. gelten auch für die Radfahrer! Radfahrer haben keinen Freibrief! Insofern verstehe ich die Frage nicht ganz.
Sollte ein Unfall passieren, so ist natürlich die Polizei hinzuzuziehen, um den Sachverhalt beweiskräftig festzuhalten!
Natürlich hat auch der Anlieger, Bewohner o.ä. Sorgfalt walten zu lassen, z.B. beim Ein- und Ausfahren. Das kann so weit gehen, dass er sich beim Ausfahren einweisen lassen muss!

Übrigens, wenn die Radfahrer „auf der linken Seite mit doppelter Höchstgeschwindigkeit fahren“ , würden sie 60 km/h fahren. Geht das bei Euch bergab?

Freundliche Grüße
Wolfgang

Hallo,

wie ist die Anliegerstraße gesperrt - mit welchem Verkehrszeichen?
Bei jedem Unfall muss geklärt werden, wer (Radfahrer, Autofahrer, Fußgänger) etwas falsch gemacht hat. Jetzt kann man pauschal im voraus dazu noch keine Aussage treffen.

MfG

M. Stephan