Verkehrsrecht auf Privatgrund

Hallo

Ein Fall rein aus theoretischem Interesse:

Ein 14-Jähriger besitzt eine Tiefgarage. Er besitzt auch ein Auto, das steht in seiner Tiefgarage und hat seit 5 Jahren keinen TÜV mehr, ist aber fahrbar, und der Jugendliche fährt damit gelegentlich in seiner leeren Tiefgarage umher, er kann das, jeder in der Nachbarschaft weiß das, jemand hat es der Polizei angezeigt.

An welcher Stelle beginnt die Ordnungswidrigkeit bzw. Strafbarkeit auf der Skala

von
a) Garagentor zugesperrt, der Jugendliche hat den einzigen Schlüssel

über
b) Garagentor steht manchmal offen, Polizei könnte hineinfahren

und
c) einzelne Stellplätze werden an Fremde vermietet, die einen Schlüssel zum Tor bekommen.

bis
z) der Knabe fährt seine Schrottkarre bis kurz vor das offene Garagentor, bemerkt von dieser aus einen Streifenwagen, fährt nicht weiter und geht zu Fuß nach Hause.

Gruß

Marzeppa

Haloo Marzeppa
Auf Privatgrund kann der Jugendliche machen was, er will, auch wenn dort Mietparker verkehren.
Wenn es sich um AUSGEWIESENEN Privatgrund handelt, darf die Polizei erst aktiv werden, wenn öffentliches Interesse im Sinne einer Anzeige geweckt wurde.
Die Anzeige muss dann auch das öffentliche Interesse bemühen.
Allerdings kommt die Polizei auch, ohne die privatrechtlichen bedingungen zu prüfen. Es genügt z.B. eine Anzeige wegen Lärmbelästigung zu machen, dann ist das öff. Interesse geweckt.
Der Jugendliche sollte sich besser der Hilfe eines Anwalts versichern.
Gruß
Rochus

Wann ist Privatgrund ausgewiesener Privatgrund?

Marzeppa

wenn er abgeschlossen ist und somit nicht jeder diesen raum befahren kann.sobald man ihn ohne weiteres befahren kann ist es öffentlich.
hauptmann

a) Garagentor zugesperrt, der Jugendliche hat den einzigen
Schlüssel

Hi,
kann und darf er fahren bis der Sprit alle ist.

über
b) Garagentor steht manchmal offen, Polizei könnte
hineinfahren

Nicht abgesperrt, andere können reinfahren = öffentlicher Verkehrsraum = fahren ohne Fahrerlaubnis

und
c) einzelne Stellplätze werden an Fremde vermietet, die einen
Schlüssel zum Tor bekommen.

hier grenzwertig, würde aber sagen, abgetrennt = kein öffentlicher Verkehrsraum.

bis
z) der Knabe fährt seine Schrottkarre bis kurz vor das offene
Garagentor, bemerkt von dieser aus einen Streifenwagen, fährt
nicht weiter und geht zu Fuß nach Hause.

Dann hat er Pech gehabt, oder Glück wenn er nicht erwischt wird.

Q-Gruß

Moin,

wenn er abgeschlossen ist und somit nicht jeder diesen raum
befahren kann.sobald man ihn ohne weiteres befahren kann ist
es öffentlich.

Dann ist also ein Parkhaus mit Schranke, wo’s Knöpfchendrücken zum Reinfahren reicht, noch als öffentlicher Verkehrsraum zu betrachten?
Also nur mit Schlüssel, sprich geschlossene Nutzergruppe, wäre nicht mehr öffentlich?

Gruß

Axel

ja so ist es, denn es kann im grunde jeder dort eifahren. meist dient die schranke nur zur zeitfeststellung.
hauptmann

Wenn das Privatgrundstück verschlossen ist bzw. nur ausgewählte Personen auf das Grundstück können, ist es laut Gesetz kein öffentlicher Verkehrsraum.
Hier gilt dann keine Straßenverkehrsordnung. Lediglich wenn er etwas fremdes beschädigt, wäre es eine Sachbeschädigung.

Wenn das Tor offen ist, kann ja theoretisch jeder rein, dann ist es rechtlich öffentlicher Verkehrsraum. Hier gilt dann die Straßenverkehrsordnung und der Junge fährt ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis und mit fehlendem TÜV. Da er 14 ist, ist er strafmündig und muss die Konsequenzen ausbaden. Ggf. kann er eine Sperrfrist bekommen, so daß er nicht mit 18 seinen Führerschein machen kann.

Also wenn er rumkurven will, dann das Tor zu machen und verschließen.

Gruß Ina

Theoretisch jeder rein
Genau um diese Abgrenzung geht meinem Interesse.

Jetzt soll das Garagentor zu sein, aber mühelos von außen geöffnet werden können. Oder es gibt daneben ein Türchen, durch das kann man hineingehen und das Tor von innen öffnen…
Wie mächtig muss die Zugangsbarriere sein, um die Abtrennung vom öffentlichen Straßenverkehr zu verwirklichen? Ich denke, eine deutlich sichtbare Grenze, wie etwa die Einfahrt in eine private Tiefgarage oder etwa auch ein offenes Tor eines Gartenzaunes hat doch auch schon Barrierewirkung. Andererseits kann man bei einer in Betrieb befindlichen Tiefgarage warten, bis jemand herausfährt, sich dann einschleichen usw.

Gruß

Marzeppa