Verkehrsrecht -- Frage:

Liebe/-r Experte/-in,

ich bin mit einem Laser-Geschwindigkeitsmesser Riegl FG21-P gemessen worden.
Das Gerät wurde aus einem VW-Bus durch die schräge Windschutzscheibe eingesetzt.

Da Laser ja Licht ist, Licht sich beim Durchdringen von Glas „verändert“, stellt sich die Frage ob diese Messung so zulässig ist.

Leider scheinen nicht mal die Beamten zu wissen, ob das zulässig ist (lt. eigenen schriftlichen Erklärungen „vermuten“ sie die Zulässigkeit).
Die Fa. Riegl verweigert die Aussage (an Nicht-amtliche Stellen) zur Zulässigkeit.

Ich will ja keine Geheimnisse erfahren, nur ob die Messung so zulässig ist.

Rückfragen bei erfahrenen RA’s (aus dem WWW) ergaben immer nur den Hinweis, daß derartige Messungen in deren Region generell nicht durch Scheiben erlaubt sind, damit diese Problematik bisher nicht aufkam.

Es muß doch in diesem Land jemanden geben, der die Gebrauchsanweisung mal gesehen hat.

Bitte keine Vermutungen und „Glaubensaussagen“, die habe ich schon von den amtlichen Stellen.

mfg tugu

Hallo,
Zu dieser Problematik wird wohl nur ein Sachverständiger eine verlässliche Aussage treffen können.

Gruß Muffy

Hallo,
da hätte ich diesen Tip für Sie:
„„Aktuell weist eine interessante Untersuchung des Münsteraner Ingenieurbüros Schimmelpfennig und Becke von Dr. Tim Hoger (veröffentlicht in DAR 2/2011, S. 105ff.) darauf hin, dass es bei gängigen Messung mit einer Laserpistole aus einem PKW heraus, zu Fehlmessungen kommen kann, wenn die Messung durch die Seiten- oder Heckscheibe erfolgt ist. Die gleiche Problematik sei zu erwarten, wenn der Messbeamte etwa durch die Glasscheibe eines Gebäudes (bspw. Bushaltestelle) misst. In wissenschaftlichen Versuchen, die in Zusammenarbeit mit der Polizei Münster erfolgt waren, konnte Hoger nachweisen, dass bei der Transmission eines Laserstrahls durch eine Scheibe eine Art „Knickstrahreflexion“ entsteht, die in Verbindung mit einem zweiten PKW eine Fehlzuordnung des Messwertes zur Folge haben kann.““

Und dort und zwar nur dort erhalten Sie eine kompetente
Antwort.

Grüße,
strucki

Das Ergebnis seiner Experimente lässt Dr. Hoger drei Forderungen aufstellen:

Das Lasermessgerät sollte durch ein Dreibeinstativ sicher fixiert werden.
Messungen durch Scheiben sollten unterlassen werden.
Messungen aus dem Fahrzeuginnern sollten nicht ohne bildliche Dokumentation erfolgen

Gute Frage! Diese Frage tauchte bis jetzt noch nicht auf. Ich kann Dir das aerst mal nicht helfen. Werde mich aber am Montag an die Herstellerfirma wenden.

Gruß

Hallo tugu,

leider kann ich keine Auskunft über die Einsatzmöglichkeit des Gerätes geben. Aber es ist einfach die Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Gegen einen Bußgeldbescheid wird Einspruch eingelegt und der zuständige Richter wird über die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitskontrolle entscheiden.
MfG

Hallo,

nun das ist doch ganz einfach zu beantworten.

Das Messergebnis kommt nur so zustande, dass der Laser z.b. von Kennzeichen reflektiert wird und somit eine Weg-Zeit-Berechnung stattfand. Wenn das Licht des Lasers sich nun beim durchdringen des Glases verändert hätte, wäre es zu keinem korrekten Messergebnis gekommen und das Gerät hätte die Messung von selbst abgebrochen.
Von daher ist die Messung durch Glas möglich und auch richtig.

Das ist so wie wenn sie eine Taschenlampe in einen Spiegel halten. Wenn sie die Lampe schräg halten, kommt der reflektierte Strahl nicht zu ihnen zurück, sondern geht an ihnen vorbei. So ist das bei dem Messgerät auch, es muss ruhig gehalten werden, damit der Lichtstrahl wieder zum Gerät zurück kommt. Wenn der Lichtstrahl z.b. von einem Prisma abgelenkt wird, kommt es natürlich zu keinem Messergebnis, weil…klar, oder?
Eine Scheibe ist nicht relevant.

Gruß

Hallo Jörg Tuguntke,
eine Bedienanleitung für diese Gerät habe ich auch nicht in soweit kann ich dir auch nicht weiter helfen. Und ich weiß auch nicht wo du sie herbekommen kannst. Aber bei den Messungen über Lasergeräte sehe ich ein ganz anderes Problem. In dem Messgerät wird nur auflaufende und entfernende Fahrzeuge angezeigt und die Geschwindigkeit. Aber es wird keine Uhrzeit oder ein Bild über das gemessene Fahrzeug angezeigt. Wer garantiert überhaupt das die angezeigte Geschwindigkeit überhaupt von deinem Fahrzeug stammt. Es könnte doch auch die Messung von Fahrzeugen sein die vorher gemessen worden sind. Da nur ein Beamter durch das Gerät schaut und vor einer neuen Messung keiner kontrolliert ob die Messung auch wieder auf null gestellt wird, würde ich das Ergebnis einfach bezweifeln. Außer du hast schon zugegeben zu schnell gefahren zu sein.
Viel Glück
Georg

Liebe/-r tugu,
das Messsystem ist mir nicht bekannt. Die Zulassung sämtlicher Messsysteme in Deutschland erfolgt durch die PTB (Physikalisch Technische Bundesanstalt)… eventuell können die notwendigen Informationen dort beschafft werden. Unabhängig davon ist in dem Bußgeldverfahren zu klären, ob die Messung rechtssicher erfolgte und dem Betroffenen ist dazu Auskunft zu erteilen… wenn hier tatsächlich etwas „geeiert“ wird, dann lohnt es sich weiter zu machen… notfalls (wenn weder Bedienungsanleitung noch PTB dazu eine Aussage treffen) muss ein Gutachten erstellt werden… wobei ich vermute, dass die Messung nicht in Ordnung ist.
LG
Conny

Hallo Jörg,

ich verstehe Ihr Problem nicht. Wenn Sie der Meinung sind, dass eine derartige Messung unzuläsasig ist, dann legen Sie bei der Anhörung zur Verkehrsordnungswidrigkeit Widrspruch ein. Dann geht die Sache letztlich vor Gericht. Was nützt es Ihnen, wenn irgendein RA oder ähnliche Leute Ihnen sagen, dass die Messung unzulässig ist. Dadurch haben Sie nichts gewonnen.

MfG
der Verkehrsexperte

Also eigentlich hatte ich die „Hoffnung“ das irgendwer sagt: „Ich habe hier so eine Gebrauchsanweisung, darin steht …“

Da es um meinen 1. Punkt in knapp 40 Jahren geht, war mein zweiter Gedanke: „Ich frage die Experten“ (nachdem die messenden Beamten selbst nicht genau Bescheid wußten).
Richter werden schon mit genug „Mist“ belästigt und schaffen echte Probleme nicht mehr rechtzeitig vom Tisch.

Da aber scheinbar niemand die Gebrauchsanleitung kennt, muß ich meinen Einspruch wohl aufrecht erhalten.

Danke tugu

Hallo, mh das ist eine schwierige Frage. Jedes Gerät muß zum einen ein amtliches Eichprotokoll besitzen und zu deiner Sache kann ich dir zu meinem Bedauern auch keine konkrete Antwort geben.Wenn es wirklich echt in den Bereich eines Fahrverbotes kommen sollte ,dann suche dir wirklich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht .Ich habe im Moment solch eine ähnliche Situation mit meinem Kind durch und habe dies auch an meine Rechtsabteilung weiter gereicht.

Meines Wissens nach ist es technisch kein Problem. Wenn das Gerät einen Messwert produzieren kann, ist der auch technisch okay. Bei Problemen innerhalb des Messbereichs kommt gar kein Messergebnis zustande.
Die Probleme bei diesem Gerät bestehen eher darin, dass der Messwert eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann, was unter schwierigen Bedingungen (weite Entfernung usw.) schon mal fraglich sein kann.
Die Bedienungsanleitung habe ich aber auch noch nicht gesehen.

Hallo,

die Seite wirst Du sicherlich auch schon gefunden haben:
http://www.radarfalle.de/technik/ueberwachungstechni…
Unter Geräteeigenschaften steht da, „Problemlose Messung durch die Kfz-Windschutzscheibe hindurch“.

ICh denke, das Einzige, worauf Du bauen kannst ist, dass die Beamten vor Gericht nicht richtig erklären können, wie die vor der Messung durchzuführenden Tests gehandhabt werden müssen…
siehe hier:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/neue-gebrauchsanwei…

aber die Seite hast Du bestimmt auch schon gefunden…

na dann viel Glück…
Rainer