Hallo!
Folgender fiktiver Fall:
Person A hat ein Auto, in dessen Zulassungsbescheinigung Teil I u II jeweils vermerkt ist, dass die Sommerbereifung (relativ breit) nur von einem bestimmten Hersteller (hier: „M“) zu sein hat. Mit welchen Konsequenzen seitens der Polizei muss Person A nun rechnen, wenn nicht der Hersteller (also „M“), sondern aus verschiedenen Gründen (u.a. pos. Erfahrungswerte) ein anderer Markenhersteller („C“) aufgezogen wurde? Die Reifendimensionen sind exakt die selben (215/60R16), Geschwindigkeitsindex stimmt auch, nur eben der Hersteller ist ein anderer. Würde es was bringen, wenn diese Person mit dem Wagen zum TÜV fährt u diese Herstellerbindung austragen lässt? Wäre so eine „Austragung“ rechtlich überhaupt möglich?
Es geht hier um ein Auto mit ca 130 PS, keinen Super-Boliden mit 600 PS u mehr, dort wäre es für mich nachvollziehbar, nicht jedoch im geschilderten fiktiven Fall.
Gruss
Mutschy
Hi Mutschy,
soweit ich weiß sind „Markenbindungen“ bei PKWs seit 1.1.2003 nicht mehr zulässig. Ein Smart ForTwo muß z.B. auch nicht mehr zwingend Conti fahren nur weil es so in den Papieren steht (gab ja Anfangs nix anderes für diese Schachteln). Ausnahmen gibts meines Wissens nach noch bei Sportwagen über 300KmH, da gibts Freigaben mit Markenbindung für ZR-Reifen.
Ruf mal einfach beim TÜV an, die sollten sich da genau auskennen. Vielleicht gibts da ja doch noch Ausnahmen. Kann ich mir allerdings nicht vorstellen, gehört hab ich in die Richtung nichts. Damals gabs schimpfe von der EG, darum wurd der quatsch aufgehoben.
Gruß Timon
Hallo, Timon!
Danke u ein * dafür!
Auch, wenn ich jetz nen Kasten Bier los bin, hab mit Kumpels gewettet… *grummel*
Gruss
Mutschy
Danke u ein * dafür!
Dankeschön…
Auch, wenn ich jetz nen Kasten Bier los bin, hab mit Kumpels
gewettet… *grummel*
…nen kühles Bier hätt ich ja auch genommen ;o)
Gruss
Mutschy
Gruß Timon