Verkehrsrecht nötigung

hallo und guten morgen

ich brauche wirklich dringend hilfe und eine klare aussage da ich komplett verwirrt bin und nicht mehr weiter weis,bitte um mithilfe!

nun zu meinem sachverhalt,ich bin vor einigen monaten wegen nötigung im strassenverkehr angezeigt worden,nun zu meiner aktuellen situation ich habe den füherschein schon seit 3 monaten entzogen bekommen

und war gestern bei meiem anwalt da ich ja am donnerstag meine verhnadlung habe,damals am tel sagte er zu mir ich sollte den füherschein glich abgeben da ich so und so 2-3 monate bekommen würde!

ich muss dazu schreiben das der richte rmir 7 monate veranschlangt hat und 700 euro strafe

gestern nach dem gespräch mit dem anwalt war ich total überrascht das er meinte ich sollte doch den einspruch zurück zeihen das ich so und so schon am unteren rahmen wäre da es eine mindestrafe von 6 moante gibt und es wegen dem einem monat kein großen sinn machen würde?

nun meine wichtige frage stimmt das das es eine mindestrafe gibt bei nötigung? von 6 monaten?

dann würde er sich ja komplett wiedersprechen?

ich bin jetzt total fertig und würde am liebsten den anwalt wechseln da ich kein vertrauen zu ihm habe aber 3 tage vor der verhandlung macht das kein sinnmehr!?

ich muss dazu schreiben das ich doppelt bestraft bin habe natürlich durch den entzug auch mein job verlohren sodas ich jetzt arbeitslos bin keine arbeitslosengeld bekome da keine 12 monate dauer arbeit,und alleine da stehe!

kann es evt sein,so vermute ich das der anwalt die mit den 6 monaten mindestafe einfach als vorwand gebracht hat da er gedacht hat er bekommt eh kein geld von mir?

da ja auch keine rechtschutzversicherung bezhalt muss ich alles selber zahlen es sei den es komtm raus das es keine nötigung war aber das glaube ich nicht,aber das ist eine andere geschichte

ich danke mal für ein paar aufmunterde worte,ich bin jetzt total fertig dachte das jeder richter es selber zu entscheiden hatt wie lange und…

ich habe mich schon bei weiteren job online beworden aber wenn ich noch mal 3 monate warten muss dan kann ich das mit einem neuen job auch vergessen

gruß…

Hallo,

ich kann Sie in sofern beruhigen, dass keine Mindeststrafe von 6 Monaten besteht, es sei denn Sie haben eine besonders schwere Nötigung begangen.
Die Schwere der Nötigung wird in den Absatz 4 des § 240 StGB dargelegt.

Gesetzestext:

§ 240 StGB Nötigung

(1)Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3)Der Versuch ist strafbar.

(4)In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,

eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder

seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Nun können Sie selbst nachlesen ob Sie eine besonders schwere Nötigung begangen haben.
Ob der Führerscheinentzug von der freiwilligen Abgabe oder vom Zeitpunkt der Verurteilung gerechnet wird, liegt im Ermessen des Gerichtes.
M.f.G.
W. Gebauer

hallo

ich möchte mich herzlich bedanken für ihre information!!!,sie hatt mir sehr viel gebracht,daraus entnehme ich ,das ich mich leider für den falschen anwalt entschieden habe,aber die verhandlung ist am donnerstag und ich kann somit nicht mehr wechseln,ich kann nur hoffen das ich mich im grunde selber verteidigen kann

vielen dank nochmal

gruß