Verkehrsrecht-parken an einer engen Straßenstelle

Hallo ^^
Ich hoffe sie können mir helfen…Ich habe ein Knöllchen über 15 Euro bekommen wegen „parkens an einer engen Straßenstelle“
Folgende Situation: Einbahnstraße, auf der linken Seite befindet sich kein Parkverbotsschild. Die Breite der Staße von meinem Auto bis zum Bordstein beträgt 2,50 m. Jetz ist es jedoch so, das der Bordstein über die gesamte Strecke stark abgesengt ist, sodass man ihn ohne Probleme befahren kann.
Daher gehe ich davon aus, dass jetzt die vorgegbene Durchfahrtsbreite von 3,05 m gegeben ist und das Knöllchen nicht rechtens ist.
Habe ich da recht?Und wenn ja wie kann ich in meinem Wiederruf am besten argumentueren?
Liebe Grüße, Anna

Da Rettungswagen und Feuerwehr nicht durchkommen ist das Knöllchen berechtigt da die Straße für diese Fahrzeuge zu eng ist.

Miriam Funk

Hallo Anna,

Auf die subjektive Einschätzung ob eine Stelle eng ist oder nicht kommt es nicht wirklich an. Im Zweifelsfall wäre die Stelle aus Sicht des Falschparkers dann nie eng :wink:

Grundsätzlich ist die Stelle dann eng, wenn eine Durchfahrtsbreite von weniger als drei Metern vorhanden ist. Das setzt sich so zusammen:

Zulässige Breite (Lkw) sind 2,55 m
dazu erforderlich ist ein Seitenabstand von 50 cm

Also reichen 2,50 Meter leider nicht ganz aus. Entsprechend dem § 12 Abs. 1 Nr 1 StVO besteht absolutes Halteverbot, ein zusätzliches Haltverbotszeichen ist nicht erforderlich.

Ich nehme mal an, das der Bordstein zu einem Gehweg gehört. Der Gehweg darf nicht befahren werden. Mit der Aussage " der andere kann doch über den Gehweg ausweichen" wird der andere Verkehrsteilnehmer zu einer Ordnungswidrigkeit genötigt, was dann schon den Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB erfüllen würde, wobei das allerdings sehr weit hergeholt ist.
Ein Argument wäre evtl.:"… die Oma die dort wohnt und nur mit deiner Unterstützung in die Wohnung gelangt. Du bittest darum von einer Verwarnung abzusehen und wirst zukünftig darauf achten."

Ich hoffe ich konnte dir ein klein wenig weiterhelfen, wenn auch nicht unbedingt in deinem Sinne

liebe Grüße von der Küste
FoPo

Hallo Anna,

Die Mühe des Widerspruchs kannst Du Dir sparen, denn der Gehweg ist keine Fahrbahn und zB für mich als Fahrer
eines Busses und für andere Kfz > 2,8t verboten zu befahren. Es zählt stets die Fahrbahnbreite. Absolut aussichtslos
das ganze.

Lieben Gruß zurück

Dennis

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Hallo Anna,
Ich werde nicht so recht schlau aus ihren Angaben.Die Knolle die sie erhalten haben enthält eine Tatbestandsnummer laut bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog. Als erstes benötigte ich diese. Meines Wissens nach darf in einer Einbahnstraße nur auf der rechten Seite geparkt werden und links nur gehalten.
Wenn ich lese, dass der Bordstein über die gesamte Strecke abgesenkt ist, tritt natürlich folgendes in Kraft:„Sie parkten vor einem abgesenkten Bordstein“ dies kann auch geahndet werden.
Weiterhin ist die Durchfahrtsbreite so zu berechnen, wie sie es geschildert haben" Die Breite von meinem Auto bis zum Bordstein beträgt 2,50 Meter". Hierbei wird nicht berechnet, wie ich den Bordstein (auch wenn er abgesenkt ist) noch befahren kann. Die Durchfahrtsbreite von 3,05 Meter war in ihrem Fall also nicht gegeben.
Vorschlag meinerseits: Bezahlen Sie die 15,-€.
Begründung: So wie sie mir den Sachverhalt geschildert haben waren die Knöllchenjäger im Recht. Sie können natürlich auch Widerspruch einlegen, dass hat aber zu Folge: 1.) Bearbeitungsgebühren werden Fällig (z.Zt.29,-€) 2.) Sollte es zu einem Gerichtsprozess kommen, und der jeweilige Verkehrsrichter erkennt die Maßnahme als rechtens, kommen weitere Gebühren auf sie zu: Auslagen der Zeugen sowie die Gerichtskosten.

In ihrem Fall würde ich die 15,-€ zähneknirschender Weise bezahlen, da sich alles andere nicht rentiert.

Ich hoffe es war ausreichend für sie.

Mit frdl. Gruß

Peter

Guten Abend Anna,

bitte entschuldige, dass ich erst jetzt antworte, ich habe erst heute Kenntnis von deiner Frage bekommen.

Auch wenn es zu spät ist (ich hoffe nicht!), möchte ich Deine Frage beantworten.

Der zum durchfahren, auf einer Fahrbahn verbleibene Raum, muß mindestens drei Meter betragen. Wennn ein Fahrzeug die Fahrbahn zum Ausweichen verlassen muss, tut er das Regelwidrig. Auch dann, wenn er/sie uber einen abgesenkten Bordstein fahren könnte und dies auch, unter Umständen, sinnvoll erscheinen würde.

Allein von der menschlich, logischen Seite, erscheint es sinnvoll dies zu tun und einen „schlenker“ zu fahren und es würden auch die allermeißten Fahrzeugführer tun und dies als normal(logisch) erachten. Allerdings ist es, streng juristisch betrachtet verboten einen anderen Straßenteil zu benutzen (Gehweg, Radweg usw.).Der zu urteilende Richter wwürde den abgesenkten Bordstein wohl auch überqueren. Entscheiden wird er aber nach der StVO.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Krawutschke

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