leider habe ich durch verschiedene Geschwindungsübertretungen, Rotlicht, abgefahrener Reifen 14 Punkte in Flensburg gesammelt - ich habe jetzt ein Schreiben erhalten mit der Aufforderung zur Teilnahme bei einem Aufbauseminar und phsycholgischer Beratung - hierdurch sollen 2 Punkte abgebaut werden können.
Dummerweise ist aber zwischenzeitlich (vor dem Bescheid) noch dazu gekommen, dass ich pusten musste (Ende Juli) - festgestellt 0,7 Prom. - dadurch habe ich jetzt 4 Wochen Fahrverbot und es kommen weitere 4 Punkte dazu.
Jetzt habe ich zum einen die Vorgabe mit Frist bis Ende Oktober an dem Aufbauseminar teilzunehmen und zum anderen werde ich durch die 18 Punkte den Führerschein für mind. 1/2 Jahr wohl sowieso abgeben müssen.
Frage:
besteht noch die Chance, „rechtzeitig“ noch 2 Punkte überhaupt abzubauen, bzw. wenn nicht, kann ich mir dann die Teilnahme sparen oder drohen mir hier weitere Sanktionen?
um die Schulung und Beratung kommst Du nicht drumherum. Die Frage ist nun, ob Du den Lappen trotzdem abgeben mußt, sprich 14-2+4 Punkte gerechnet wird. Könnte davon abhängen, daß die Schulungspflicht vor der Alkoholtat begangen wurde. Wird aber der Abschluß-Termin der Schulung mit den abgezogenen 2 Punkten gerechnet, würdest Du Pech haben.
Ich würde mich an die Führerscheinstelle wenden, die den Fall bearbeitet, dort erhälst Du Auskunft. Ich hatte auch schon 13 Punkte und habe mich dort hingewandt, als es um die Verlängerung meines Busführerscheines ging und bekam klare Auskunft.
leider kann ich hierzu keine verbindliche Auskunft geben.
An Ihrer Stelle würde ich mich mit der örtlichen Fahrschule, die auch entsprechende Abbauseminare anbietet, in Verbindung setzen. Hier müsste man Bescheid wissen.
Eile ist eh geboten.
Aufbauseminar ist immernoch ok aber du baust nicht 2 punkte ab, kläre dass einfach direkt mit der führerscheinstelle, ansonsten kann ich nicht helfen Sorry. Gruß
Hallo Ben,
leider habe ich keinen Ausweg aus Ihrem Dilemma gefunden. Punkte die von Ordnungswidrigkeiten herrühren, werden nach zwei Jahre getilgt. Andere die auf strafbare Handlungen zurückzuführen sind nach 5 Jahren. Dazu zählt auch das Aufbauseminar. Die Fahrerlaubnis werden sie mit oder ohne die Teilnahme am Seminar verlieren, dabei ist aber zu beachten, dass bei Nichtteilnahme am Seminar eine Untersuchung (MPU) angeordnet werden, kann bevor sie die Fahrerlaubnis wiederbekommen.
Als Anhang stelle ich Ihnen den § 29 StVG vor, der die Tigung der Punkte in Flensburg behandelt:
Tilgung der Eintragungen § 29 StVG (Straßenverkehrsgesetz)
(1)Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
zwei Jahre
bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,
fünf Jahre
a) Bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuches und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist,
b) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
c) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
zehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.
(2)Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.
(3)Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.
(4)Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt
bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei
dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuches und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeltentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
(5)Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.
(6)Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit – mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a – wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.
(7)Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.
(8)Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches übermittelt und verwertet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden; insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.
Das häng auch davon ab wie kulant die Verwaltungsbehörde deinen Fall sieht. Das solltest du bei der zuständigen Stelle erfragen. In der Zukunft kann dir hier geholfen werden: www.punkte-flensburg.cc
Ansonsten würde ich mir an deiner Stelle und mit deiner Einstellung zur Straßenverkehrsordnung überlegen den deutschen Führerschein durch einen ausländischen zu ersetzen. Dann gibt es keine Punkte mehr.
Hallo Ben,
hier ist es so geregelt, dass die Anordnung der Maßnahme zählt, also die 2 Punkte in jedem Fall noch abgebaut werden können. Ich würde aber empfehlen, die Führerscheinstelle anzurufen und konkret nachzufragen - denn die Nachschulung kostet ja auch nicht wenig…
Aus Erfahrung weiß ich, dass es extrem schwer wird, von den Punkten wieder runterzukommen… irgendwann dürften die 18 als wahrscheinlich trotzdem erreicht sein - wenn der Entzug weg ist, dann steht das Konto wieder auf Null und es ist Zeit für gute Vorsätze …
LG
Conny
Hallo,
durch die neuen 4 Punkte kann ich dir leider nicht sagen, wie sich das dann verhält. Also falls du vor dem Schreiben von der Fahrerlaubnisbehörde noch 2 Punkte abbauen kannst.
Aber frag mal im Brett Verkehrsrecht nach (nicht in der Ich-Form!, sonst wirds gelöscht), die können dir da bestimmt weiter helfen.
Gruß
Tina
meiner Meinung nach wird Ihnen der Fühereschein sowieso nun entzogen, da Sie nun 18 Punkte haben. Trotzdem würde ich ein Schreiben an die Stelle schicken, von der Sie zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert wurden und ihnen den Umstand mitteilen.
bei Deiner „Punktesammlung“ musst Du stets chronologisch vorgehen. Das heißt. der zuerst erhaltene Bescheid ist der zuerst rechtlich verbindliche.
Ich gehe mal davon aus, dass der Bescheid mit dem Aufbauseminar der erste war!
Dies musst Du erfüllen. Dabei bezieht sich das muß auf das Aufbauseminar. Das ist natürlich kostenpflichtig, aber Du kannst dadurch keine Punkte abbauen. (Das hättest Du tun können, wenn Du freiwillig ein Aufbauseminar besucht hättest, bevor Du 14 Punkte hattest!)
Da geht also nichts. Aber wenn Du eine psychologische Beratung aufsuchst, kannst Du zwei Punkte abbauen. Das kannst Du jedoch nicht beliebig oft (nur einmal in 5 Jahren).
Falls Du diesen „Bonus“ noch nicht aufgebraucht hast, solltest Du ihn unbedingt nutzen.
Danach hättest Du dann 12 Punkte.
Dies gilt natürlich nur, wenn die chronologische Reihenfolge Deiner Schreiben auch so ist, dass zuerst die Aufforderung zu Aufbauseminar kam und dann erst diese Alkoholgeschichte!
Gemeint ist hier jeweils der rechtskräftige Bescheid, nicht evtl. eine Erstinformation als Anhörung.
Ich würde an Deiner Stelle die Führerscheinstelle oder einen Verkehrspsychologen bei TÜV oder DEKRA oder einen Verkehrsrechtsanwalt aufsuchen.
Zum Schluss noch einen gut gemeinten Rat: wenn Du Dein Verkehrsverhalten nicht änderst, bist Du Deinen Führerschein so oder so bald los.
Gruß Wolfgang
Auszug aus dem Punktesystem: Das Punktesystem nach § 4 Abs. 3 StVG hält für folgende Punktestände entsprechende Maßnahmen bereit:
• 8 bis 13 Punkte Schriftliche Verwarnung, Information über den Punktestand und einen Hinweis auf ein freiwilliges Aufbauseminar.
• 14 bis 17 Punkte Anordnung des Aufbauseminars, Hinweis auf verkehrspsychologische Beratung und den Hinweis auf Entzug des Führerscheins bei 18 Punkten.
• Ab 18 Punkte Entzug der Fahrerlaubnis, 6 Monate Sperrfrist, Neuerteilung in den meisten Fällen erst nach der MPU (landläufig auch „Idiotentest“/medizinisch-psychologische Untersuchung).
Abgebaut werden können Punkte nach folgendem Bonussystem entsprechend § 4 Abs. 4 StVG:
• 0-8 Punkte: Freiwillig nachschulen lassen im Aufbaukurs durch qualifizierte Fahrschulen -4 Punkte abgebaut,
• 9-13 Punkte: Aufbauseminar bei Fahrschulen -2 Punkte abgebaut,
• 14-17 Punkte: Aus freien Stücken Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung durch einen speziell ausgebildeten und amtlich anerkannten Verkehrspsychologen -2 Punkte abgebaut.
• 18 Punkte: Führerschein weg/Keine Abbaumöglichkeit
Hi, bitte um Fristverlängerung bei der zuständigen Behörde, um an dem Aufbauseminar mit dem Ziel des Punkteabzugs teilnehmen zu können.
Gruß
webcruiser