Verkehrsrecht Unfall - PKW mit Polizeieinsatzfahrzeug

Liebe/-r Experte/-in,

Es geht mir darum, auszuloten, wie nach geltender Rechtspraxis bei folgendem Verkehrsunfall die Schuld-
oder Teilschuldfrage, mit hoher Wahrscheinlichkeit beurteilt werden wird.
PKW fährt hinter einem Rettungsfahrzeug ohne Blaulicht- und Martinshorneinsatz, auf einer Stadtstraße her.
An einer Kreuzung ordnet sich der Rettungswagen auf die
Linksabbiegerspur ein und der PKW auf der Geradeaus-Spur ein. Die Ampel ist grün. Der Rettungswagen fährt in die Kreuzung nach links ein, so dass der gerade aus fahrende PKW, mit ca. 40 km/h Geschwindigkeit, keine Sicht nach links haben kann. In diesem Moment taucht ein Polizei-einsatzfahrzeug mit Blaulicht ohne Martinshorn von links kommend auf. Der PKW macht eine Notbremsung und kollidiert mit dem Polizeiauto an der Beifahrertür. Beide Fahrzeuge sind erheblich beschädigt.
Trifft den PKW-Fahrer eine Schuld oder Teilschuld ?
Wie soll sich dieser verhalten, um Nachteile für sich zu minimieren.
Für alle Expertenbeurteilungen und Hinweise bedanke ich
mich im voraus.

Wenn dies so zweifelsfrei war, wie Du es geschildert hast, hat der Fahrer des Polizeifahrzeuges den Unfall verschuldet. Dieser kann sich NUR auf seine Sonderrechte berufen, wenn Blaulicht UND Martinshorn eingeschaltet waren (nur beides). Selbst wenn beides eingeschaltet war, darf es zu keinem Unfall kommen, da dieser mit besonderer Vorsicht bei Rot in eine Kreuzung hinein fahren muss. Er MUSS sich überzeugen, dass JEDER sein Vorrecht erkannt hat. Dem PKW-Fahrer trifft keine Schuld, auch keine Teilschuld. Die Polizei muss für Schaden des PKW-Fahrers aufkommen. Den Schaden und den Verlauf der Versicherung melden. Die wird, wenn es so war, entsprechend reagieren.
Notfalls einen Anwalt einschalten.
mfg
W.Rieske

Hallo!

Hier haftet die Polizei allein.

Er soll das alles mit Zeugenaussagen unterlegen und es wird wohl zu Gericht gehen muessen.

mfg
AT

Hallo, Herr Hoffmann!

Ich werde versuchen Ihnen die Sonderrechte (§35 StVO)zu erklären. Die Polizei, im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen über die StVO hinwegsetzen.
Dazu ist es nicht dringend erforderlich Blaulicht und Martinshorn einzusetzen, auch wenn die VwV
(Verwaltungsvorschrift) –soweit möglich und zulässig- es fordert.

Dabei ist zu beachten, eine Befreiung von der StVO ist kein Freifahrtbrief für die Polizei, wenn andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden.

In Ihrem Falle sind folgende Sachverhalte zu Prüfen:

  1. Warum fuhr das Polizeifahrzeug mit Sonderrechte?
  2. Wie schnell fuhr es in dem Kreuzungsbereich ein (gefordert wird Schrittgeschwindigkeit bis zu erkennen ist, dass die übrigen VT das Einsatzfahrzeug bemerkt haben und sich dementsprechend eingestellt haben)
  3. Wo war der Kollisionspunkt? (Beifahrertür des Polizeifahrzeuges oder die Beifahrertür ihres Kfz)

Ist das Polizeifahrzeug Ihnen reingefahren könnte man schuldhaften Verhalten des Fahrers ausgehen.

Ich empfehle Ihnen einen RA zu nehmen, der auf das Verkehrsrecht spezialisiert ist. Der bekommt Antworten auf die von mir gestellten Fragen.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Wolfgang Gebauer

Das kann ich so nicht beantworten. Führer von Einsatzfahrzeugen müssen allerdings - auch bei Fahrten mit Einsatzhorn - wenn ihre Ampel Rot zeigt, mit gehöriger Vorsicht in die Kreuzung einfahren.

Liebe/-r Experte/-in,

Es geht mir darum, auszuloten, wie nach geltender Rechtspraxis
bei folgendem Verkehrsunfall die Schuld-
oder Teilschuldfrage, mit hoher Wahrscheinlichkeit beurteilt
werden wird…

Hallo Rudolf,

zunächst muss man bei dem Unfall zwischen der zivilrechtlichen Schadensregulierung und dem möglichen Fehlverhalten im Straßenverkehr unterscheiden. Für Verwarnungen oder Bußgelder gibt es keine Teilschuld. Entweder hat man einen Verstoß begangen oder nicht. In dem geschilderten Fall ist es gut möglich, dass sowohl der Fahrer des Polizeifahrzeuges als auch der des Pkw mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld zu rechnen haben.

In der Schadenregulierung, also dem zivilrechtlichen Teil, gibt es durchaus etwas wie Teilschuld. Das betrifft letztendlich den Umstand, wer wie viel des Schadens zu begleichen hat. Zunächst ist das eine Sache zwischen den Versicherung, d.h. ihrer und dem Bundesland, dem das Polizeifahrzeug angehört. Dort wird zunächst versucht werden sich zu einigen, sollte das nicht gelingen ist eine Gerichtsverhandlung möglich, bei der ein Anwalt hinzu gezogen wird.

Wenn Sie allerdings den Fall so scildern wie hier, sie hätten das Fahrzeug weder hören noch sehen können, dann dürfte ihr Schulanteil gering sein, weil bei Einsatzfahrten gemäß §§ 35, 38 StVO den durchführenden (in diesem Fall Polizei) noch eine besondere Pflicht auferlegt wird, den Straßenverkehr/-Teilnehmer nicht zu gefährden. Ein Unfall geht über die Gefährdung hinaus. In dem Zusammenhang wird es auch eine Rolle spielen, dass ihren Angaben nach das Martinshorn nicht eingeschaltet war.

Hallo, die Frage ist bei jedem Gericht anders angesehen. Das Polizeifahrzeug darf bei rot nur dann fahren, wenn er sieht das ihn alle Verkehrsteilnehmer gesehen haben. Aber da der PKW ihn nicht gesehen hat hat er den PKW auch nicht gesehen. Fraglich ist noch warum nicht auf das Signalhorn reagiert wurde. Nach neuestem Recht gibt es immer eine Teilschuld. Wenn die Aussagen nach dem hier berichteten liegen sollte die Hauptschuld bei dem Polizeifahrzeug liegen ca. 70%. Bei guten Argumenten kann man das Verschulden des PKW oder besser dessen Betriebsgefahr noch weiter reduzieren da das Fahren mit Blaulicht das Betriebsrisiko des Polizeifahrzeuges teilweise bis auf 50% erhöht und somit das eigene Überdeckt.
Ich hoffe ich konnte helfen.

Die Schuld- bzw. Teilschuldfrage fällt nicht in den Bereich Verkehrsrecht sondern in den Bereich Zivilrecht.
Im Verkehrsrecht werden nur (unfallverursachende) Verstöße gegen StVO, StVG u.a. Gesetze festgestellt.

Im vorliegenden Sachverhalt kann ich jedoch keine Verstöße des PKW-Fahrers erkennen:

  • die Ampel ist grün also liegt kein Vorfahrtverstoß vor
  • der Streifenwagen hatte kein Martinshorn eingeschaltet, also bestand für den PKW-Fahrer keine Verpflichtung freie Fahrt zu schaffen
  • der sich nähernde Streifenwagen war durch den PKW-Fahrer nicht erkennbar, somit hätte er den Schadenseintritt auch nicht verhindern können.

Anmerkungen:
Die o.g. Beurteilung bezieht sich nur auf die vorgegebene Darstellung. Durch die Aussagen anderer Unfallbeteiligter könnte sich ein anderes Ergebnis ergeben.
–> Auch wenn keine Verpflichtung besteht einem Einsatzfahrzeug der Polizei mit Blaulicht ohne Martinshorn freie Fahrt zu schaffen, ist dies in der Praxis trotzdem häufig angebracht. Da es sich aus taktischen Gründen häufig empfiehlt lediglich das Blaulicht einzuschalten um z.B. einen Straftäter nicht auf das nahende Einsatzmittel aufmerksam zu machen, sind die Beamten hier auf die Kooperation der anderen Verkehrsteilnehmer angewiesen.
Mitdenken ist also gefragt!!!

Hallo Herr Hoffmann!
Als erstes: Eindeutige Rechtsprechung gibt es selten, eine eindeutige Meinung ebensowenig.
Gier könnte es eine Frage der Beweisbarkeit sein. Wenn das Polizeifahrzeug im Einsatz ist bekommt es spezielle Wegerechte, die es ihm erlauben, sich über bestimmte Verkehrsregeln hinwegzusetzten kurzfristig. Aus Sicherheitsgründen hätte der Fahrer des Polizeifahrzeugs, da er ja bei Rot in die Kreuzung eingefahren sein muss laut Schilderung das Martinshorm angemacht haben und immer noch vorsichtig in die Kreuzung reinfahren. Ansonsten ist der der Unfallverursacher. Die Frage ist, ob man beweisen kann, dass es eben leise durchgerast ist…

Miriam Funk