Verkehrsrecht/Verwarnungsgeld -> 'Verjährung'

Hallo zusammen,

eine kleine Frage…
Weiss jemand, wie lange zugestellte Verwarnungsgeldbescheide rechtskräftig sind/bleiben?
Habe einen solchen zugestellt bekommen, der (Park)-Verstoss liegt jedoch bereits ein Vierteljahr zurück, sodass ich nicht mehr nachvollziehen kann, wer der damalige Fahrer meines Wagens war.

  • muss ich als Fahrzeughalter in jedem Fall dafür geradestehen?
  • und sind solche vergleichsweise geringfügigen Verstösse nach drei Monaten noch „rechtsgültig?“

Danke schon jetzt!

Hallo Harald,

nur schlechte Nachrichten für dich: Zugestellte Bußgeldbescheide verlieren ihre Rechtsgültigkeit nicht. Wenn du nicht reagierst, kriegst du ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, das wird alles nur noch teurer.

Bei Parkverstößen gilt seit ca. 15. Jahren die sogenannte Halterhaftung, d.h. egal, wer gefahren ist, wenn der Parksünder zum Beispiel auch durch deine Hilfe nicht zu ermitteln ist, musst du ran.
Gruß, bebro

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Hallo Harald,

nur schlechte Nachrichten für dich: Zugestellte
Bußgeldbescheide verlieren ihre Rechtsgültigkeit nicht. Wenn
du nicht reagierst, kriegst du ein
Ordnungswidrigkeitsverfahren, das wird alles nur noch teurer.

Bei Parkverstößen gilt seit ca. 15. Jahren die sogenannte
Halterhaftung, d.h. egal, wer gefahren ist, wenn der
Parksünder zum Beispiel auch durch deine Hilfe nicht zu
ermitteln ist, musst du ran.
Gruß, bebro

Danke für die rasche und kompetente Antwort - hatte mir schon fast so etwas gedacht…

Es ging mir in erster Linie ums Prinzip, dass nach geschlagenen drei Monaten so etwas ins Haus flattert, weniger um die paar Mark. Obwohl - trotzdem ärgerlich… :wink:

Gruß Harald

Ergänzungsfrage zur Verjährung von Knöllchen
Hi,
bebro schreibt in seiner Antwort von „Ordnungswidrigkeit“. Ist das dasselbe wie eine Verwarnung und der Aufforderung ein Verwarnungsgeld zu bezahlen? Hm. Bei mir war der Verstoß Ende August und am 30.12. erreichte mich das Schreiben der Stadt Bonn
Auch ich danke für die Antwort schonmal im voraus.
Christian

Ist das die richtige Antwort???

Hallo Harald,

nur schlechte Nachrichten für dich: Zugestellte
Bußgeldbescheide verlieren ihre Rechtsgültigkeit nicht. Wenn
du nicht reagierst, kriegst du ein
Ordnungswidrigkeitsverfahren, das wird alles nur noch teurer.

Bei Parkverstößen gilt seit ca. 15. Jahren die sogenannte
Halterhaftung, d.h. egal, wer gefahren ist, wenn der
Parksünder zum Beispiel auch durch deine Hilfe nicht zu
ermitteln ist, musst du ran.
Gruß, bebro

$ 26 III StVG :

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Owi nach $ 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentlich Klage erhoben ist, danach 6 Monate.

Die entscheidende Frage ist doch, was bedeutet Bußgeldbescheid ergangen.
Ist es nicht so, daß ein Bußgeldbescheid erst als ergangen gilt wenn er dem Betroffenen zugestellt wurde?
Wenn ich mich nicht täusche, heißt das, daß der Betroffene innerhalb von 3 Mon nach der Tat den Bescheid erhalten haben muß.
Bekommt er ihn erst nach der drei Monatsfrist ist die Owi verjährt.
Bekommt er den Bescheid normal mit der Post innerhalb der 3 Mon. tut nix (- also:" ich hab doch gar keine Post von der Bußgeldstelle bekommen…???") und bekommt ein Einschreiben nach Fristablauf - wird meist nich passieren, den die Bußgeldstelle weiß das ja auch - ist die Owi verjährt.
Erhält er allerdings innerhalb der Frist noch das Einschreiben, das ja als Zugestellt gilt, auch wenn der Postbote nur den Hinweiszettel in den Briefkasten wirft, hat er Pech gehabt und zahlt drauf.

ME verhielt sich das so, ohne jetzt groß Bücher zu welzen…

M.

Hallo Christian,
eine Ordnungswidrigkeit ist die Tat, die durch eine Verwarnung oder einen Bußgeldbescheid geahndet werden soll, also die Ursache und nicht die Folge der Verfolgung.
Das Verwarnungsgeld wurde eingeführt um „lässliche Sünden“ möglichst unbürokratisch zu ahnden. (Der Bundesgerichtshof sagt: Eine OWi wird vorgeworfen, ohne darüber zu entscheiden.)
Erst wenn das Verwarnungsgeld nicht angenommen wird (oder bei schwereren Verstößen sofort nach erfolgter Anhörung) wird ein Bußgeldbescheid erlassen.

Gruß eines ehemaligen
Bußgeldsachbearbeiters der Stadt Bonn

HaWeThie

Hallo auch,
einmal zusammenfassend:
Eine Verkehrs-OWi verjährt nach drei Monaten.
Es gibt jedoch verschiedene Ermittlungstätigkeiten, durch die die Verjährung unterbrochen wird, d.h. die Frist beginnt danach von neuem.
Für die Frist ist die Anordnung der Ermittlung wichtig. Eine Anhörung unterbricht die Verjährung, wenn sie unterschrieben wird, nicht, wenn sie ankommt.

Diese Frist scheint eingehalten worden zu sein.
Nach so langer Zeit brauchst du dich nicht mehr erinnern, wer gefahren ist, jedoch kommt bei halte- und Parkverstößen die sog. Halterhaftung (d.h. Gebühren und Auslagen müssen von dir gezahlt werden) in Betracht.

Gruß
HaWeThie

Verjährung?
vielen Dank für deine Antwort. Aber ist denn jetzt mein Knöllchen verjährt, oder nicht?
Und wenn nein, wann würde es denn verjähren. Es sind zwar nur DM 30.- aber nach einem Viertel Jahr kann ich mich schon garnicht mehr daran erinnern.
Gruß
christian

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Nochmal hallo,

die Frage der Verjährung ist eine der schwierigsten im OWi-Recht - sie nimmt in der Kommentierung den größten Raum ein.

Also: Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist drei Monate.
Wenn zwischen dem Tattag und dem Datum der Verwarnung weniger als drei Monate liegen: kein Problem. Es ist das Datum der Verwarnung wichtig, nicht, wann sie bei dir ankommt.

Wenn mehr als drei Monate dazwischen liegen, kommt es darauf an, ob sog. Verjährungsunterbrechende Handlungen stattgefunden haben. Dies wäre z.B. die erste Anhörung (unwahrscheinlich, da die Verwarnung gleichzeitig die Anhörung für ein evtl. Bußgeldverfahren darstellt). Bist du zwischenzeitlich umgezogen? Dann wird die Verjährung durch die Ermittlung der Adresse unterbrochen.
Jede Unterbrechnung bewirkt, dass die Verjährungsfrist von neuem beginnt.

Vorschlag: Gehe persönlich zur Bußgeldstelle (Etage 4A im Stadthaus) zur Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter und frage nach, wie es mit der Verjährung aussieht. Wenn dir schlüssig dargelegt wird, dass die OWI nicht verjährt ist, dann schlage ich vor, sofort das Knöllchen bar zu bezahlen (Etage 4B) damit es nicht zu einem Bußgeldverfahren mit Bescheid kommt.
Ein „Ich weiß nicht wer gefahren ist“ kann teuerer werden (sog. Halterhafung bei Halte- und Parkverstößen).

Gruß
HaWeThie

Frage…

Also: Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist drei Monate.
Wenn zwischen dem Tattag und dem Datum der Verwarnung weniger
als drei Monate liegen: kein Problem. Es ist das Datum der
Verwarnung wichtig, nicht, wann sie bei dir ankommt.

Ist es nicht so, daß man zunächst einen Anhörungsbogen geschickt bekommt, also die Verwarnung noch gar nicht erlassen werden kann weil der Verursacher der Owi nicht feststeht?

M.

Ist es nicht so, daß man zunächst einen Anhörungsbogen
geschickt bekommt, also die Verwarnung noch gar nicht erlassen
werden kann weil der Verursacher der Owi nicht feststeht?

M.

Es wird erst einmal davon ausgegangen, dass der Halter auch gefahren ist, es sei denn, Anzeichen sprechen dagegen (Radarfoto zeigt eine Frau, Halter ist ein Mann); in diesem Fall wird ein Bogen zur Fahrerermittlung geschickt.
Die Verwarnung stellt grundsätzlich gleichzeitig die Anhörung für ein Bußgeldverfahren dar, kann dieses jedoch verhindern, wenn das angebotene Verwarnungsgeld vollständig und rechtzeitig gezahlt wird.
Der Gesetzgeber wollte bei kleineren Vergehen bewirken, dass diese unbürokratisch erledigt werden. Es wäre m.E. vollkommen widersprüchlich, erst den Halter anzuschreiben, wer gefahren ist und, falls dieser es zugibt (wozu man nicht verpflichtet ist) dann eine Verwarnung zuzusenden.
Wenn man selbst nicht gefahren ist, kann man das ja als Antwort auf die Verwarnung schreiben - dann muss auch nicht gezahlt werden.

Ganz allgemein: Wer eine Regel bricht und erwischt wird, sollte auch die Konsequenzen tragen. Wie oft parkt man falsch oder fährt zu schnell und wird nicht erwischt.

Gruß
HaWeThie

Stimmt

Ganz allgemein: Wer eine Regel bricht und erwischt wird,
sollte auch die Konsequenzen tragen. Wie oft parkt man falsch
oder fährt zu schnell und wird nicht erwischt.

Da gebe ich Dir völlig recht, ist nur aus Interesse an der Rechtslage.

Gruß M.