Sehr geehrte Damen und Herren,
koennen Sie die gesetzliche Grundlage bitte mitteilen, in der ersichtlich ist, in welchem Zeitraum ein Bescheid bei einer Verkehrssuende (im Folgenden Geschwindigkeitsbegrenzung nicht eingehalten und geblitzt worden) versendet werden muss?
Im Klartext: Welche Frist muss die zustaendige Behoerde einhalten? Wann ist der Bescheid bzw. die Verkehrssuende, die begangen worden ist, verjahert?
Fuer jegliche Mitteilung von Normen danke im Voraus.
Viele Gruesse
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das kontere ich mit einem schlichten, Hi
koennen Sie die gesetzliche Grundlage bitte mitteilen, in der
ersichtlich ist, in welchem Zeitraum ein Bescheid bei einer
Verkehrssuende (im Folgenden Geschwindigkeitsbegrenzung nicht
eingehalten und geblitzt worden) versendet werden muss?
Versendet überhaupt nicht. Es muss innerhalb von 3 Monaten eine Anhörung veranlasst werden, oder eine sonstige verjährüngsunterbrechende Maßnahme gegen den Sünder getroffen wurde.
Im Klartext: Welche Frist muss die zustaendige Behoerde
einhalten? Wann ist der Bescheid bzw. die Verkehrssuende, die
begangen worden ist, verjährt?
Nach 3 Monate wenn nicht gegen eine bestimmte Person ermittelt wird. In dieser Zeit wird normal eine Anhörung veranlasst. Allerdings muss der Brief den Betroffenen nicht erreichen. Dann hat die Behörde wieder 3Monate Zeit den Bußgeldbescheid zu erlassen.
Viele Gruesse
Q-Gruß
Welche Normen sind denn dafuer auschlaggebend?
Wenn eine Person geblitzt wird, bis wann muss der Bescheid eingetroffen sein? Wann beginnt die Verfaehrung?
Muss der Bescheid im uebrigen mittels Einschreiben versendet werden, da sonst gesagt werden kann, z.T. auch tatsaechlich der Fall ist, dass Schriftstueck nicht erhalten zu haben?
Vielen Dank und viele Gruesse
Hast Du die Antwort gelesen?
Rechtsgrundlage dürfte das OWiG sein.
Hilft das weiter?
Grüße!
Hallo,
z.T.
Ich haette gerne eine explizite Norm, die meiner Frage Abhilfe schafft.
Vielen Dank und viele Gruesse
neue Erkenntnisse
Ich habe jetzt erfahren, dass grundsaetzlich 12 Wochen (i.d.R. 3 Monate) fuer die Zusendung des Bescheides angesetzt sind.
Also die Frist ist 3 Monate fuer die Zustellung eines Bescheides einer Behoerde.
Es interessiert jetzt nur noch die passende Gesetzesstelle.
Vielen Dank!
Ich haette gerne eine explizite Norm, die meiner Frage Abhilfe
schafft.
Hi,
da will es jemand aber genau wissen.
Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten.
http://dejure.org/gesetze/OWiG/31.html
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__33.html
und zum Schluss warum bei Verkehrs-Owi die Verfolgungsverjährung nur 3 statt 6 Monate ist
http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__26.html
Q-Gruß
Vielen Dank!
Inzwischen habe ich auch folgendes gefunden:
§ 26 StVG.
Viele Gruesse
der einaeugige unter den Blinden
Sorry,
den dritten Link habe ich erst beim zweiten Mal gesehen.
Ich habe jetzt erfahren, dass grundsaetzlich 12 Wochen (i.d.R.
3 Monate) fuer die Zusendung des Bescheides angesetzt sind.
Also die Frist ist 3 Monate fuer die Zustellung eines
Bescheides einer Behoerde.
Es interessiert jetzt nur noch die passende Gesetzesstelle.
Mich auch. Vor allem, in welchem Land Deine „Erkenntnisse“ gelten. q_treibaer hat für Deutschland jedenfalls alles erschöpfend erläutert.
Mich auch. Vor allem, in welchem Land Deine „Erkenntnisse“
gelten. q_treibaer hat für Deutschland jedenfalls alles
erschöpfend erläutert.
Damit sollte gesagt sein, dass ich zwischenzeitlich die passende Norm dazu gefunden habe. § 26 StVG. J
Vielen Dank und
viele Gruesse
Hi
da solltest du aber die §§ der OWiG, die die Unterbrechung der Verjährung regeln, nicht vergessen.
D.h. u.a. unterbricht die Anhörung des Betr. die Verjährung.
Unterbrechung heißt: Frist beginnt von vorne
Gruß
HaWeThie