Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hoffe ich bin mit meiner Frage hier im richtigen Brett und Ihr könnt mir weiterhelfen.
Diese Frage habe ich auch schon an mehrere Experten geschickt, aber nach den Antworten zufolge sind sich diese bei der Schuldfrage nicht einig und deswegen poste ich meinen Vorfall nochmals hier im Forum.
Nun zu meinem (verallgemeinerten) Anliegen: Am 25.08.2005 um 07:20
Uhr war ein Renault Clio in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Fahrer ist aus einer Parkbucht herausgefahren und die Straße (10 km/h!) hinter ihm war vollkommen frei. 10 bis max. 15 Meter weiter wollte er an einer Stelle, wo eine Seitenstraße nach rechts abgeht, wenden. Den Blinker nach links hatte er frühzeitig gesetzt, hat rechts vor links an dieser Stelle beachtet (daher langsam gefahren) und hat noch den Gegenverkehr vorbeiziehen lassen. Er ist während dieses Vorganges nur minimal nach rechts gefahren, um besser wenden zu können, aber eindeutig nicht in die Straße nach rechts, sondern er befand sich noch auf der zuvor befahrenen Straße.
Als der Gegenverkehr vorbei gefahren ist, hatte er links eingeschlagen, in die Spiegel geschaut, Schulterblick gemacht, hatte aber niemanden gesehen, und ist losgefahren. Eine jugendliche Rollerfahrerin ist ihm, als er schon fast Senkrecht zum Bürgersteig stand, daraufhin vollkommen überraschend in die Fahrerseite (zwischen Fahrertür und hinterer Tür) in sein Auto gefahren und hat sich (vermutlich) das Bein gebrochen.
Der Schaden an seinem Auto ist für 10 km/h eindeutig zu groß und der
Seitenairbag ist losgegangen. Die Polizei meinte, dass an dieser Stelle 10 km/h endet und dann eigentlich 50 km/h gelten würde. Aber es steht nirgends ein 10 km/h Ende Schild, ein 50 km/h Schild ist auch nirgends angebracht und vor der Unfallstelle kommt auch keine weitere Einmündung. Nach der Unfallstelle steht ein 30 km/h Schild. Zwischen dem (angeblichen) 10 km/h Ende und der Unfallstelle befinden sich aber ohnehin nur max. 5 Meter und der Roller kann nicht so schnell beschleunigen (genaue Aufprallgeschwindigkeit ist noch nicht ermittelt).
Der Blinker war nicht zu früh oder zu spät gesetzt und die Fahrabsicht des Autos bzw. -richtung eindeutig. Der Fahrer ist auch direkt losgefahren, als der Gegenverkehr vorbei war, und kann deswegen auch nicht zu lang gewartet haben, wurde aber trotz allem links überholt, obwohl rechts genügend Platz zum vorbeifahren gewesen wäre, weil er ja nicht in diese Straße gefahren ist (der Bordstein ist ebenfalls abgeflacht und somit noch mehr Platz).
Lt. der Aussage der Rollerfahrerin am Unfallort, hatte sie versucht zu bremsen, aber wegen des nassen Belages ist sie ins Rutschen gekommen (bei erlaubten 10 km/h!?).
Außerdem hat der Autofahrer zufällig am Rande mitbekommen, dass die Rollerfahrerin wohl nur einen Mopedführerschein hat und deswegen nur 25cc Roller fahren dürfe. Das Unfallfahrzeug ist aber ein gedrosselter 50cc Roller und die Drosselung ist, in den zur Zeit der Polizei vorliegenden Unterlagen, nirgendwo eingetragen (Vater eingebaut? Überhaupt vorhanden?). Deswegen könnte sie möglicherweise noch eine Anzeige wegen fahren ohne Fahrerlaubnis bekommen.
Eine Dame stand während des gesamten Unfallherganges und der ärztlichen
Versorgung auf dem neben der Unfallstelle platzierten Parkplatz, ist aber als die Polizei eintraf verschwunden (keine Zeugenaussage).
Lt. der Polizei und der Auskunft der Versicherung ist die Sach- und/oder Rechtslage unklar und somit könnten beide mindestens eine Teilschuld zugesprochen bekommen. Die Probezeit des Autofahrers würde am 11.11.2005 enden und er hat bis dato keinen einzigen Unfall gebaut.
Bitte gebt mir, wenn möglich, Auskunft, wer von den beiden der Hauptschuldige ist; wer die Schäden bezahlen muss und wie das mit der Versicherung und der Probezeit aussieht. Kann die Polizei jemanden bei so einem Fall sogar den Führerschein entziehen?
Ich hoffe dass dieses Anliegen nicht zu lang und ausführlich ist und hoffe, dass Ihr mir bezüglich der Schuld-, Versicherungs- und
Probezeitfragen weiterhelfen könnt.
Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
