wie verhält es sich, wenn jemand mit dem Auto seines Partners schuldlos in einen Unfall mit Sachschaden verwickelt wurde mit der Übernahme der Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug? Gibt es da eine zeitliche Befristung oder werden die Mietwagenkosten für die gesamte Dauer bis zur Fertigstellung des Unfallautos von der gegnerischen Versicherung übernommen? Wenn die Reparaturkosten gem. Gutachten noch unterhalb der 130%-Grenze liegen (zum Restwert), die Versicherung aber erstmal nur den Restwert (abzügl. Verwertergebot) bezahlt, kann man sich denn dann beim Reparaturauftrag darauf verlassen, dass die Versicherung den Rest bezahlt? Oder muss diese Differenz zwischenfinanziert werden? Und, sollte es zur Klage kommen, weil die Versicherung doch nicht alle Kosten übernehmen will, kann man dann neben dem bereits mit der allgemeinen Abwicklung beauftragten Rechtsanwalt einen weiteren Anwalt (z.B. Verkehrsrechtsschutz) einschalten, da man an der nachdrücklichen Interessensvertretung des ursprünglichen Anwalts zweifelt?
Ziemlich viele Fragen…
es steht zwar nicht konkret da, aber offensichtlich ist ein Gutachten vorhanden. Darin steht die voraussichtliche Reparaturdauer und für diese Zeit kann zunächst der Ersatz eines Mietwagens (Achtung, Fahrzeugkategorien beachten) verlangt werden. Mehr geht auch, wenn´s notwendig war.
Ähnlich ist es mit dem Ersatz des Schadens. Die Versicherung muss zunächst mal davon ausgehen, dass nicht repariert wird und ersetzt erstmal den geringsten Wert bei wirschaftlichen Totalschaden: Restwert abzgl. Verwertung. Wird repariert und dies auch nachgewiesen, kommt der Rest. Einfachste Lösung meiner Meinung nach: Abtretungserklärung.
Das mit den Anwälten weiss ich nicht, wüßte aber auch nicht wirklich was das bringen soll, schließlich müßten sich die Anwälte untereinander noch zusätzlich abstimmen.
es steht zwar nicht konkret da, aber offensichtlich ist ein
Gutachten vorhanden. Darin steht die voraussichtliche
Reparaturdauer und für diese Zeit kann zunächst der Ersatz
eines Mietwagens (Achtung, Fahrzeugkategorien beachten)
verlangt werden. Mehr geht auch, wenn´s notwendig war.
Ähnlich ist es mit dem Ersatz des Schadens. Die Versicherung
muss zunächst mal davon ausgehen, dass nicht repariert wird
und ersetzt erstmal den geringsten Wert bei wirschaftlichen
Totalschaden: Restwert abzgl. Verwertung. Wird repariert und
dies auch nachgewiesen, kommt der Rest. Einfachste Lösung
meiner Meinung nach: Abtretungserklärung.
Gruß
Andreas (INAL)
Hallo Andreas,
vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Ja, ein Gutachten ist vorhanden. Aber was nützt die Übernahme der Mietwagenkosten für die im Gutachten ermittelte Reparaturdauer, wenn doch einerseits der Wagen bereits vor Gutachtenfertigstellung nicht gefahren werden kann und andererseits der Versicherung zwar der Reparaturwunsch mitgeteilt wurde, diese sich aber mit einer Reaktion Wochen Zeit lässt? Wer beurteilt, ob ein Mietwagen nötig war? Und wem gegenüber sollte eine Abtretungserklärung und wofür, abgegeben werden??
durch eine Rep.-Kostenübernahmebestätigung hat die Werkstatt die Sicherheit, dass das Geld kommt, dann sollte es eigentlich keine Probleme geben.
Allerdings sollte man sich wg. der 130%-Grenze absichern… Reparaturkosten, die über den WBW hinausgehen, stehen nämlich keinesfalls ALLEN Geschädigten zu, sondern nur bei nachgewiesenem Integritätsinteresse… näheres kann der RA sagen - hier im Forum ist die Rechtsberatung verboten.
vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Ja, ein Gutachten ist vorhanden. Aber was nützt die Übernahme
der Mietwagenkosten für die im Gutachten ermittelte
Reparaturdauer, wenn doch einerseits der Wagen bereits vor
Gutachtenfertigstellung nicht gefahren werden kann und
andererseits der Versicherung zwar der Reparaturwunsch
mitgeteilt wurde, diese sich aber mit einer Reaktion Wochen
Zeit lässt?
Wer beurteilt, ob ein Mietwagen nötig war?
Und wem
gegenüber sollte eine Abtretungserklärung und wofür, abgegeben
werden??
Danke!
Gruß jetme
Hallo Jetme,
Es ist doch ein Anwalt tätig, der kann doch genau solche Fragen beantworten?
Wenn ein Fahrzeug nicht fahrbereit ist oder nicht verkehrssicher, was bleibt noch, um die Mobilität wiederherzustellen?
Die Verzögerungen der Versicherungen muss sie sich anlasten lassen, nicht der Geschädigte.
Abtretungserklärung bedeutet, dass die Werkstatt die Forderungen direkt beim gegnerischen Versicherer geltend macht.
Ansonsten ist noch eine Reparaturfreigabe vom Versicherer notwendig (der muss Gelegenheit haben, den Schaden selbst zu begutachten).