Verkehrsunfall mit Firmenwagen - wer ist haftbar?

Hallo zusammen,

sagen wir mal ein fest angestellter Arbeitnehmer ist im Außendienst tätig und hat einen Firmenwagen bekommen, den er auch privat nutzen darf. Alles läuft in gewohnter Weise auch was die Versteuerung angeht etc…

Nun passiert dem Arbeitnehmer ein Unfall auf dem Weg von seinem Arbeitgeber zum Kunden. (also auf einer Dienstfahrt).

  • Er fährt beim Einparken an einen Steinpfosten und zerkratzt sich dabei Teile der (lackierten) Stoßstange. Nichts dramatisches, aber kostet sicherlich ein paar Euro.
  • Fremdschaden entsteht dabei keiner.
  • Fremdverschulden liegt auch nicht vor, der Arbeitnehmer hat ganz simpel die Maße seines Wagens unterschätzt und war zu dumm zum einparken.
  • Der Fahrer stand weder unter Drogen- noch Alkoholeinfluss.
    Der Arbeitnehmer meldet den Schaden gleich am nächsten Tag schriftlich per eMail.

Jetzt würde mich mal interessieren:

  1. Wer haftet da eigentlich für den Schaden?
  2. Es besteht eine Vollkasko mit 500 EUR SB. Wer muss die 500 EUR zahlen wenn es hierfür keine ausformulierte Regelung gibt zB in Form eines KfZ Überlassungsvertrags?
  3. Was wäre, wenn der Arbeitnehmer betrunken gewesen wäre?
  4. Reicht die Mitteilung am nächsten Tag oder hätte er SOFORT nach dem „Unfall“ telefonieren müssen?

Würd mich mal interessieren…viele Grüße und Danke für euere Antworten…

  1. Wer haftet da eigentlich für den Schaden?

Der Halter des Fahrzeuges trägt den Schaden oder läßt ihn von der Vollkasko regulieren.

  1. Es besteht eine Vollkasko mit 500 EUR SB. Wer muss die 500
    EUR zahlen wenn es hierfür keine ausformulierte Regelung gibt
    zB in Form eines KfZ Überlassungsvertrags?

Der Halter des Fahrzeuges.

  1. Was wäre, wenn der Arbeitnehmer betrunken gewesen wäre?

Dann würde der AG wahrscheinlich nicht nur den Schaden vom AN einfordern, sondern auch arbeitsrechtlich gegen ihn vorgehen.

  1. Reicht die Mitteilung am nächsten Tag oder hätte er SOFORT
    nach dem „Unfall“ telefonieren müssen?

Der Versicherung des KFZ reicht die Schadensmeldung am nächsten Tag. Ob das dem AG reicht, weiß nur der AG. Hängt wohl auch etwas davon ab, wann der Schaden passiert ist (Uhrzeit). Ist er morgens passiert, sieht die Bewertung anders aus, als wenn er nach 16.00 Uhr passiert ist.

Hallo,

das kommt darauf an,wie die Firmeninternen Überlassungsregeln aussehen…

Bei Firmen,wo der Pkw sozusagen ein Arbeitsgerät des Arbeitnehmers ist,
wie zum B. bei

  • Kundendienstmonteuren
  • Außendienstmitarbeitern
    ist vielfach die Regelung,das „leichte Fahrlässigkeit“
    (wie im beschriebenen Beispiel) des Arbeitnehmers vom AG getragen wird.
    Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ergeben allerdings einen Schadenersatzanspruch des AG gegen seinen AN.

Wird dabei der Pkw auch zusätzlich zur privaten Nutzung zugelassen,so ist vielfach dann die Regelung,das der AN bei Privatnutzung 1.000 bis
2.000 € „Selbstbeteiligung“ bei einem Schaden zahlen muß und der Rest
wird von der VK geregelt.

Das mal als Anhaltspunkt,das es zig-verschiedene Firmenregelungen dafür gibt…

Thema Alkohol:
Da in allen Firmen ein Verbot des Genusses berauschender Mittel besteht,würde dieses natürlich zu einer vollen Haftung des AN führen…
und zum Verlust des Arbeitsplatzes

Nun passiert dem Arbeitnehmer ein Unfall auf dem Weg von
seinem Arbeitgeber zum Kunden. (also auf einer Dienstfahrt).

Das Führen eines PKWs gehört m.E. zu den „gefahrgeneigten Tätigkeiten“. Eine gefahrgeneigte Arbeit liegt immer dann vor, wenn die Eigenart der zu leistenden
Arbeit es mit großer Wahrscheinlichkeit mit sich bringt, dass auch bei sorgfältiger
Arbeitsweise gelegentlich Fehler unterlaufen können, die bei Betrachtung des
Einzelfalles vermeidbar sind. Vor allem im Verkehrsgewerbe kann auch einem sorgfältig
arbeitenden Mitarbeiter bei leichter Fahrlässigkeit mal ein Fehler mit schweren Folgen
unterlaufen.

Somit sehe ich hier keinen Haftungsanspruch gegen den AN begründet.

Google mal, da wirst du die gesetzliche Regelung finden.

Diese sieht so aus:
Der AN muß pfleglich mit dem Firmeneigentum umgehen. Er ist also bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu 100% haftbar. Andererseits kann der AN nicht für einen Totalschaden bei seinen geringen Einkünften haftbar gemacht werden. Darum ist dem Arbeitgeber (AG) zuzumuten, daß er eine Vollkaskoversicherung abschließt mit einer SB von z.B. 500 Euro. Bei kleinen Schäden bis zum erreichen der SB teilen sich AN und AG den Schaden zu 50%, wobei für den AN die Begrenzung der Haftung bei der SB (hier z.B. 500 Euro) liegt.

Hier ein Beispiel:
AN fährt als Kraftfahrer einen Actros-LKW und demoliert den Aussenspiegel, Schaden 400 Euro. AN und AG zahlen jeweils 200 Euro.
AN setzt den LKW in den Graben, der LKW brennt aus. Schaden 150.000 Euro. AN zahlt 500 Euro.