Hallo,
beim zweiten Lesen kommt mir das auch ein bißchen komisch vor.
Ich werde mich mal bei einer ersten Hand erkundigen,
sozusagen.
Wäre ja auch etwas kurios, wenn man sich nach einem Unfall mit
tödlich Verletzten vom Unfallort entfernen dürfte, aber bei
Sachschäden oder „nur“ Verletzungen dableiben sollte und seine
Angaben machen müsste.
Moment, daß man sich einfach verdrücken darf, habe ich nicht geschrieben. Man muß nur nicht die Polizei rufen. Ich bin inzwischen beim dritten Gedankengang und der Ansicht, daß mein erster richtig war.
Dafür gibt es Dienstleister - z.B. Ärzte, die auch in anderen
Fällen Totenscheine ausstellen.
O.K. Wenn man immer einen solchen Dienstleister dabei hat, ist
das sicher leicht. Aber es müssten dann ja wohl zwie sein?
Natürlich kann man auch einen Arzt rufen, was sich schon empfiehlt, um sich nicht in die Gefahr zu bringen, sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig zu machen. Der Arzt kann dann auch fein die Angaben aufnehmen, die ausreichen, um die Fahrerflucht zu vermeiden.
Wenn darin nichts von
natürlichem Tode steht, dann - so mutmaße ich - wird schon
jemand passendes informiert werden.
Wir reden hier von einem Unfall oder von etwas anderem? Es
ging doch im UP um einen Unfall mit Verletzten?
Ein Unfall mit einem Toten ist doch nicht per se etwas anderes als ein Toter am Tisch, im Bett oder in der Badewanne. Auch in den letztgenannten Fällen ruft man nicht zwangsläufig die Polizei. Man ruft einen Arzt an und der stellt einen Totenschein aus. Sofern der auf natürliche Todesursache lautet, informiert man einen Bestatter aber ganz sicher nicht die Polizei. Was der Arzt macht, wenn er Gift oder einen appen Kopf vorfindet, weiß ich nicht, aber ganz sicher ist man nicht selbst verpflichtet, sich als Mörder bei der Polizei zu melden.
Daß man nicht die Polizei ruft, heißt nicht, daß man sich
entfernt.
Naja, aber man hätte Deine Aussage so interpretieren können,
dass es sogar bei getöteten Unfallopfern reichen würde, wenn
man es innerhalb von 48h seiner Versicherung meldet. Polzei
usw. wäre gar nicht nötig.
So ist es. Man braucht nicht die Polizei, um eine Fahrerflucht auszuschließen. Ob nun Blechschaden oder Leiche: da gibt es keinen prinzipiellen Unterschied. Ggfs. hat man eine Sachbeschädigung, ein Verkehrsdelikt oder eine fahrlässige Tötung begangen. Das muß man aber ganz sicher nicht selbst zur Anzeige bringen. Eine Fahrerflucht vermeidet man schon dadurch, daß man bspw. dem überlebenden Beifahrer die Möglichkeit gibt, persönliche und Fahrzeugdaten zur Kenntnis zu nehmen. So steht es ja auch im Gesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__142.html
Bei einem Todesfall wird sicherlich auch die Zeit länger ausfallen, die man nach Absatz 1 Nr. 2 am Ort des Geschehens zu verweilen hat, aber von Polizei steht da nichts.
Daß man die Polizei nicht rufen muß, heißt ja nicht, daß man sie nicht rufen darf.
Also man braucht bei Unfällen mit Personenschäden
grundsätzlich nicht die Polizei verständigen?
So ist es und so sieht es auch der Polizist, mit dem ich eben sprach. Er wird sich morgen in der Hinsicht zwar noch einmal absichern aber das ist der Stand der Dinge, der im übrigen ja auch von unserem auch sonst sehr kundigen Kollegen wwf bestätigt wurde.
Also ich konstruiere nochmal den eigentlich gar nicht so
seltenen Fall, dass ein Kind angefahren wird. Das Kind
verneint die Frage, ob es die Fahrerangaben haben will. Die
Eltern rennen hinterher zur Polizei und erstatten Anzeige,
dass da jemand ihr Kind angefahren hat. Könnte das dann als
Fahrerflucht ausgelegt werden bzw. wie kann der Fahrer diesen
Vorwurf entkräften?
Das müßte dann vor Gericht geklärt werden. Alternativ könnte der Fahrer auch eine angemessene Zeit warten; die Angemessenheit der Wartezeit wäre dann wieder vom Gericht zu prüfen.
Wenn ich jetzt § 34 StVO lese, würde man bei Unfällen mit
Toten sicher schon bei Absatz 1 Nr. 2 hängenbleiben und könnte
doch nicht so ohne Weiteres nach Hause fahren und das ganze
dann morgen in aller Ruhe der Versicherung melden.
Was stört Dich an Nr. 2? Da steht doch nur, daß man den Verkehr sichern muß und nicht übermäßig behindern darf.
In Nr. 7 ist dann auch noch von einer unverzüglichen
Mitteilung an eine nahe gelegene Polizeidienststelle die Rede,
falls es nicht möglich war seine Angaben loszuwerden.
Das wiederspricht doch nicht dem, was ich schrieb. Wenn
man die Beteiligten und Geschädigten infomiert, ist die Polizei entbehrlich.
Ansonsten wäre das dann doch ein Fall für den §142 StGB, der
das Gleiche fordert und aus der Ordnungswidrigkeit gleichmal
eine Straftat macht??
Siehe oben.
Gruß
C.