Verkehrsunfall mit Personenschaden

Hallo!

1.)
Ich habe von verschiedenen Seiten gehört, ein Verkehrsunfall mit Personenschaden MÜSSE der Polizei gemeldet werden.

Stimmt das?

Wer wird belangt, wenn das nicht geschieht? Der Verletzte???

2.)
Fiktiver Fall:
Ein Fußgänger oder Radfahrer wird von einem Kraftfahrzeug (Motorrad, PKW, …) niedergestoßen.
Der Lenker hält an und erkundigt sich nach dem Befinden des Unfallgegners.
Nach kurzer Überprüfung durch den Lenker (der natürlich nicht Arzt ist) wird festgestellt, der zu Schaden gekommene hat nur eine Schürfwunde, eine Prellung oder eine Beule davongetragen, ist also nicht erheblich verletzt.
Der Lenker des Fahrzeuges verabschiedet sich und fährt davon, OHNE IRGENDWELCHE PERSÖNLICHE DATEN HERGEGEBEN ZU HABEN.

Erfüllt das den Tatbestand der Fahrerflucht (ich glaube in D heißt das Unfallflucht)?

Hanna

Hallo,

Ich habe von verschiedenen Seiten gehört, ein Verkehrsunfall
mit Personenschaden MÜSSE der Polizei gemeldet werden.

das ist zumindest für Deutschland nicht richtig. Selbst die Polizei erwähnt, daß selbst Unfalltote nur innerhalb von 48 Stunden gegenüber der Haftpflichtversicherung angezeigt werden müssen:
http://www.polizei.rlp.de/internet/nav/0a7/0a7509c6-…

Erfüllt das den Tatbestand der Fahrerflucht (ich glaube in D
heißt das Unfallflucht)?

Nein. Um Unfallflucht handelt es sich, wenn man es dem/den anderen Beteiligten nicht ermöglicht, sich Informationen zu seiner Person, zu seinem Fahrzeug und der Art seiner Beteiligung zu verschafen.

Wenn die Gelegenheit geboten wird und der andere darauf verzichtet, davon Gebrauch zu machen, dann hat man auch nichts „angestellt“.

Gruß
Christian

Hallo,

Ich habe von verschiedenen Seiten gehört, ein Verkehrsunfall mit Personenschaden MÜSSE der Polizei gemeldet werden.

das ist zumindest für Deutschland nicht richtig. Selbst die Polizei erwähnt, daß selbst Unfalltote nur innerhalb von 48 Stunden gegenüber der Haftpflichtversicherung angezeigt werden müssen:
http://www.polizei.rlp.de/internet/nav/0a7/0a7509c6-…

Also bei einem Unfall mit Todesfolge brauche ich demnach gar nicht die Polizei informieren? Das halte ich schon für eine gewagte Interpretation. Zumal die Feststellung des Todes kaum in dem Kompetenzbereich des Unfallbeteiligten läge. Außerdem glaube ich da ganz am Anfang zu lesen, dass man sich in diese Fall durch Entfernung vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar mache könnte.

Erfüllt das den Tatbestand der Fahrerflucht (ich glaube in D heißt das Unfallflucht)?

Nein. Um Unfallflucht handelt es sich, wenn man es dem/den anderen Beteiligten nicht ermöglicht, sich Informationen zu seiner Person, zu seinem Fahrzeug und der Art seiner Beteiligung zu verschafen.
Wenn die Gelegenheit geboten wird und der andere darauf verzichtet, davon Gebrauch zu machen, dann hat man auch nichts „angestellt“.

Nehmen wir einfach mal spaßeshalber an, der Verletze wäre 12 Jahre alt und/oder aufgrund seiner Verletzung geistig vorübergehend gar nicht in der Lage ein solche Erklärung abzugeben.
Und wem wird man hinterher glauben, wenn er mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert wird? Wird das dann vielleicht einfach als Schutzbehauptung abgetan? Der Verletzte weiß vielleicht gar nicht mehr, dass er angesprochen wurde. Und das könnte man ihm nicht mal vorwerfen, da er ja durch den Unfall soweit verletzt war, dass offenkundig die geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt waren.

Also ich würde in so einem Fall immer die Polizei verständigen und warten was die sagen. Wenn die sagen: Alles klar, kannst weiterfahren, dann hat man zumindest sein Angaben genacht und § 142 StGB ist gegessen.
Es nützt mir dann mal im Ernstfall nichts, wenn ich eine Internetinformation falsch interpretiert habe und ich hinterher mit dem Vorwurf einer Unfallflucht und vielleicht auch noch unterlassener Hilfeleistung konfrontiert werde oder sich später herausstellt, dass der Verletzte doch noch verstorben ist, sei es an den unmittelbaren Folgen oder weil er völlig vernebelt weitergefahren/gelaufen ist und dabei in den nächsten Unfall geriet.
Möglicherweise wird das dann strafrechtlich nicht nach den Höchstmaßen geahndet, aber mancher würde sich sowas ein Leben lang zum Vorwurf machen. Davor schützt nicht mal das Gesetz.

Grüße

1 „Gefällt mir“

Hallo Hanna,

wie es rechtlich aussieht, weiss ich nicht. Aber einem Bekannte ist folgendes passiert: Er fuhr durch eine Ortschaft (Tempo eingehalten). Auf dem Bürgersteig hampelten drei Jugendliche rum (17 - 20 J.) und als er vorüberfuhr, hampelte einer vom Bürgersteig runter und hampelte gegen sein Auto. Er hielt an und fragte, ob ihm was passiert ist. Am Wagen war nichts und ihm war auch nichts anzusehen. „Kein Problem“ war die Antwort. Also fuhr er weiter. Ein paar Tage später hatte er die Polizei im Haus und eine Anzeige vom „Geschädigten“ und ein Gerichtsverfahren. Es ist für den Autofahrer nicht gut ausgegangen. Der Autofahrer war alleine gewesen und der „Geschädigte“, der dann angab, doch einen Schaden davongetragen zu haben, hatte zwei Zeugen.

Gesetz oder nicht: immer die Polizei rufen.

LG,
Hannelore

Hallo,

nachdem ausgestiegen wurde ist die Frage nach der Unfallflucht mit „Jein“ zu beantworten.

Generell sollte man bei allen Unfällen wo ein Schaden (egal ob Verletzungsbedingt oder in Blechform) vorliegen könnte die Adressendaten austauschen und ggf. einen Satz über den Hergang dazuschreiben.

Hintergrund:

  • Die Schmerzen der Schürfwunde können eine Gelenkkapsel- oder Sehenverletzung „übertünchen“ und dann ist doch eine ärztliche Behandlung fällig
  • Nach dem nächsten Autowaschen könnte man dann im Sonnenlicht auf einmal doch deutlich Dellen an seinem Wagen sehen

Wenn die Adressen ausgetauscht wurden dann ist der Vorwurf der Fahrerflucht definitiv hinfällig. Ansonsten könnte jeder der beteiligten einen tollen Zeugen finden und schon ist man in der Verteidigungslage.

Viele Grüße
Lumpi

Hallo,

Also bei einem Unfall mit Todesfolge brauche ich demnach gar
nicht die Polizei informieren?

beim zweiten Lesen kommt mir das auch ein bißchen komisch vor. Ich werde mich mal bei einer ersten Hand erkundigen, sozusagen.

gewagte Interpretation. Zumal die Feststellung des Todes kaum
in dem Kompetenzbereich des Unfallbeteiligten läge.

Dafür gibt es Dienstleister - z.B. Ärzte, die auch in anderen Fällen Totenscheine ausstellen. Wenn darin nichts von natürlichem Tode steht, dann - so mutmaße ich - wird schon jemand passendes informiert werden. Jedenfalls ruft man ja auch nicht immer die Polizei, wenn jemand stirbt, auch wenn hinter der Tür die böse Stiefmutter mit der Giftspritze stehen könnte (es sich also um einen vorsätzlich herbeigeführten Tod handeln könnte). Das wird eher davon abhängen, was der verständigte Arzt in seinen Totenschein schreibt.

Außerdem
glaube ich da ganz am Anfang zu lesen, dass man sich in diese
Fall durch Entfernung vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar
mache könnte.

Daß man nicht die Polizei ruft, heißt nicht, daß man sich entfernt.

Wenn (…)

(…)

Nehmen wir einfach mal spaßeshalber an, (…)wäre (…)

(…)

Der Verletzte weiß
vielleicht gar nicht mehr, (…)

(…)

könnte (…)

Daß man die Polizei nicht rufen muß, heißt ja nicht, daß man sie nicht rufen darf.

Also ich würde in so einem Fall immer

Ich weiß auch, was ich in so einem Fall machen würde. Aber das steht ja im Moment nicht zur Debatte.

Gruß
C.

Servus!

Also bei einem Unfall mit Todesfolge brauche ich demnach gar
nicht die Polizei informieren?

beim zweiten Lesen kommt mir das auch ein bißchen komisch vor.
Ich werde mich mal bei einer ersten Hand erkundigen,
sozusagen.

Aus welcher Rechtsnorm sollte sich eine solche Pflicht denn ergeben? Wenn ein Jogger eine Leiche im Wald findet und dies nicht der Polizei meldet, kann er mit einem Bußgeld belegt werden? Bei Unfallbeteiligten kommt hinzu, dass sie durch eine Meldepflicht daran gehalten wären, an ihrer eigenen Strafverfolgung mitzuwirken - damit wäre also an einer Grundfeste des Rechtsstaats gerüttelt.

gewagte Interpretation. Zumal die Feststellung des Todes kaum
in dem Kompetenzbereich des Unfallbeteiligten läge.

Dafür gibt es Dienstleister - z.B. Ärzte, die auch in anderen
Fällen Totenscheine ausstellen. Wenn darin nichts von
natürlichem Tode steht, dann - so mutmaße ich - wird schon
jemand passendes informiert werden. Jedenfalls ruft man ja
auch nicht immer die Polizei, wenn jemand stirbt, auch wenn
hinter der Tür die böse Stiefmutter mit der Giftspritze stehen
könnte (es sich also um einen vorsätzlich herbeigeführten Tod
handeln könnte). Das wird eher davon abhängen, was der
verständigte Arzt in seinen Totenschein schreibt.

Außerdem
glaube ich da ganz am Anfang zu lesen, dass man sich in diese
Fall durch Entfernung vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar
mache könnte.

Daß man nicht die Polizei ruft, heißt nicht, daß man sich
entfernt.

Wenn (…)

(…)

Nehmen wir einfach mal spaßeshalber an, (…)wäre (…)

(…)

Der Verletzte weiß
vielleicht gar nicht mehr, (…)

(…)

könnte (…)

Daß man die Polizei nicht rufen muß, heißt ja nicht, daß man
sie nicht rufen darf.

Also ich würde in so einem Fall immer

Ich weiß auch, was ich in so einem Fall machen würde. Aber das
steht ja im Moment nicht zur Debatte.

Gruß
C.

1 „Gefällt mir“

Hallo,

Also bei einem Unfall mit Todesfolge brauche ich demnach gar
nicht die Polizei informieren?

beim zweiten Lesen kommt mir das auch ein bißchen komisch vor.
Ich werde mich mal bei einer ersten Hand erkundigen,
sozusagen.

Wäre ja auch etwas kurios, wenn man sich nach einem Unfall mit tödlich Verletzten vom Unfallort entfernen dürfte, aber bei Sachschäden oder „nur“ Verletzungen dableiben sollte und seine Angaben machen müsste.

Dafür gibt es Dienstleister - z.B. Ärzte, die auch in anderen
Fällen Totenscheine ausstellen.

O.K. Wenn man immer einen solchen Dienstleister dabei hat, ist das sicher leicht. Aber es müssten dann ja wohl zwie sein?

Wenn darin nichts von
natürlichem Tode steht, dann - so mutmaße ich - wird schon
jemand passendes informiert werden.

Wir reden hier von einem Unfall oder von etwas anderem? Es ging doch im UP um einen Unfall mit Verletzten?

Außerdem
glaube ich da ganz am Anfang zu lesen, dass man sich in diese
Fall durch Entfernung vom Unfallort nach § 142 StGB strafbar
mache könnte.

Daß man nicht die Polizei ruft, heißt nicht, daß man sich
entfernt.

Naja, aber man hätte Deine Aussage so interpretieren können, dass es sogar bei getöteten Unfallopfern reichen würde, wenn man es innerhalb von 48h seiner Versicherung meldet. Polzei usw. wäre gar nicht nötig.

Wenn (…)

(…)

Nehmen wir einfach mal spaßeshalber an, (…)wäre (…)

(…)

Der Verletzte weiß
vielleicht gar nicht mehr, (…)

(…)

könnte (…)

Ich wollte mit dem Konjunktiv lediglich in Frage stellen, ob die so absolut vorgebrachte Aussage, dass es reiche, wenn man den Unfallgegner frage, tatsächlich für jede Situation richtig ist.

Daß man die Polizei nicht rufen muß, heißt ja nicht, daß man sie nicht rufen darf.

Also man braucht bei Unfällen mit Personenschäden grundsätzlich nicht die Polizei verständigen? Und das kann auch jeder Unfallbeteiligte für sich und im Zweifel auch für Minderjährige oder vorübergehend in ihrer Geistestätigkeit beeinträchtigte Unfallgegner entscheiden?
Also ich konstruiere nochmal den eigentlich gar nicht so seltenen Fall, dass ein Kind angefahren wird. Das Kind verneint die Frage, ob es die Fahrerangaben haben will. Die Eltern rennen hinterher zur Polizei und erstatten Anzeige, dass da jemand ihr Kind angefahren hat. Könnte das dann als Fahrerflucht ausgelegt werden bzw. wie kann der Fahrer diesen Vorwurf entkräften?
Wenn ich jetzt § 34 StVO lese, würde man bei Unfällen mit Toten sicher schon bei Absatz 1 Nr. 2 hängenbleiben und könnte doch nicht so ohne Weiteres nach Hause fahren und das ganze dann morgen in aller Ruhe der Versicherung melden.
In Nr. 7 ist dann auch noch von einer unverzüglichen Mitteilung an eine nahe gelegene Polizeidienststelle die Rede, falls es nicht möglich war seine Angaben loszuwerden. Ansonsten wäre das dann doch ein Fall für den §142 StGB, der das Gleiche fordert und aus der Ordnungswidrigkeit gleichmal eine Straftat macht??

Grüße

Hallo,

beim zweiten Lesen kommt mir das auch ein bißchen komisch vor.
Ich werde mich mal bei einer ersten Hand erkundigen,
sozusagen.

Wäre ja auch etwas kurios, wenn man sich nach einem Unfall mit
tödlich Verletzten vom Unfallort entfernen dürfte, aber bei
Sachschäden oder „nur“ Verletzungen dableiben sollte und seine
Angaben machen müsste.

Moment, daß man sich einfach verdrücken darf, habe ich nicht geschrieben. Man muß nur nicht die Polizei rufen. Ich bin inzwischen beim dritten Gedankengang und der Ansicht, daß mein erster richtig war.

Dafür gibt es Dienstleister - z.B. Ärzte, die auch in anderen
Fällen Totenscheine ausstellen.

O.K. Wenn man immer einen solchen Dienstleister dabei hat, ist
das sicher leicht. Aber es müssten dann ja wohl zwie sein?

Natürlich kann man auch einen Arzt rufen, was sich schon empfiehlt, um sich nicht in die Gefahr zu bringen, sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig zu machen. Der Arzt kann dann auch fein die Angaben aufnehmen, die ausreichen, um die Fahrerflucht zu vermeiden.

Wenn darin nichts von
natürlichem Tode steht, dann - so mutmaße ich - wird schon
jemand passendes informiert werden.

Wir reden hier von einem Unfall oder von etwas anderem? Es
ging doch im UP um einen Unfall mit Verletzten?

Ein Unfall mit einem Toten ist doch nicht per se etwas anderes als ein Toter am Tisch, im Bett oder in der Badewanne. Auch in den letztgenannten Fällen ruft man nicht zwangsläufig die Polizei. Man ruft einen Arzt an und der stellt einen Totenschein aus. Sofern der auf natürliche Todesursache lautet, informiert man einen Bestatter aber ganz sicher nicht die Polizei. Was der Arzt macht, wenn er Gift oder einen appen Kopf vorfindet, weiß ich nicht, aber ganz sicher ist man nicht selbst verpflichtet, sich als Mörder bei der Polizei zu melden.

Daß man nicht die Polizei ruft, heißt nicht, daß man sich
entfernt.

Naja, aber man hätte Deine Aussage so interpretieren können,
dass es sogar bei getöteten Unfallopfern reichen würde, wenn
man es innerhalb von 48h seiner Versicherung meldet. Polzei
usw. wäre gar nicht nötig.

So ist es. Man braucht nicht die Polizei, um eine Fahrerflucht auszuschließen. Ob nun Blechschaden oder Leiche: da gibt es keinen prinzipiellen Unterschied. Ggfs. hat man eine Sachbeschädigung, ein Verkehrsdelikt oder eine fahrlässige Tötung begangen. Das muß man aber ganz sicher nicht selbst zur Anzeige bringen. Eine Fahrerflucht vermeidet man schon dadurch, daß man bspw. dem überlebenden Beifahrer die Möglichkeit gibt, persönliche und Fahrzeugdaten zur Kenntnis zu nehmen. So steht es ja auch im Gesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__142.html

Bei einem Todesfall wird sicherlich auch die Zeit länger ausfallen, die man nach Absatz 1 Nr. 2 am Ort des Geschehens zu verweilen hat, aber von Polizei steht da nichts.

Daß man die Polizei nicht rufen muß, heißt ja nicht, daß man sie nicht rufen darf.

Also man braucht bei Unfällen mit Personenschäden
grundsätzlich nicht die Polizei verständigen?

So ist es und so sieht es auch der Polizist, mit dem ich eben sprach. Er wird sich morgen in der Hinsicht zwar noch einmal absichern aber das ist der Stand der Dinge, der im übrigen ja auch von unserem auch sonst sehr kundigen Kollegen wwf bestätigt wurde.

Also ich konstruiere nochmal den eigentlich gar nicht so
seltenen Fall, dass ein Kind angefahren wird. Das Kind
verneint die Frage, ob es die Fahrerangaben haben will. Die
Eltern rennen hinterher zur Polizei und erstatten Anzeige,
dass da jemand ihr Kind angefahren hat. Könnte das dann als
Fahrerflucht ausgelegt werden bzw. wie kann der Fahrer diesen
Vorwurf entkräften?

Das müßte dann vor Gericht geklärt werden. Alternativ könnte der Fahrer auch eine angemessene Zeit warten; die Angemessenheit der Wartezeit wäre dann wieder vom Gericht zu prüfen.

Wenn ich jetzt § 34 StVO lese, würde man bei Unfällen mit
Toten sicher schon bei Absatz 1 Nr. 2 hängenbleiben und könnte
doch nicht so ohne Weiteres nach Hause fahren und das ganze
dann morgen in aller Ruhe der Versicherung melden.

Was stört Dich an Nr. 2? Da steht doch nur, daß man den Verkehr sichern muß und nicht übermäßig behindern darf.

In Nr. 7 ist dann auch noch von einer unverzüglichen
Mitteilung an eine nahe gelegene Polizeidienststelle die Rede,
falls es nicht möglich war seine Angaben loszuwerden.

Das wiederspricht doch nicht dem, was ich schrieb. Wenn
man die Beteiligten und Geschädigten infomiert, ist die Polizei entbehrlich.

Ansonsten wäre das dann doch ein Fall für den §142 StGB, der
das Gleiche fordert und aus der Ordnungswidrigkeit gleichmal
eine Straftat macht??

Siehe oben.

Gruß
C.

Hallo,

Aus welcher Rechtsnorm sollte sich eine solche Pflicht denn
ergeben?

gesucht und nichts gefunden.

Meldepflicht daran gehalten wären, an ihrer eigenen
Strafverfolgung mitzuwirken - damit wäre also an einer
Grundfeste des Rechtsstaats gerüttelt.

Ja, das ist ein überzeugendes Argument dafür, daß mein erster Gedanke richtig war.

Gruß
C.

Danke an alle!

:smile:

Hanna