Verkehrsunfall PKW/Fahrrad

Angenommen eine Autofahrerin mißachtet die Vorfahrt eines Fahrradfahrers und es kommt zum Unfall. Der Radfahrer bleibt unverletzt, jedoch ist das Rad beschädigt. Die Autofahrerin meldet den Schaden ihrer Versicherung, diese sagt dem Radfahrer eine Schadensregulierung zu bestätigt dies jedoch nicht schriftlich, sondern fordert Kostenvoranschlag etc. an, dieser wird geliefert.

Nemen wir nun an das Fahrrad ist ein älteres Modell jedoch stellt die Werkstatt fest, dass es „reparaturwürdig“ ist und kein Totalschaden.
Könnte die Versicherung auf Grund des Alters des Fahrrades die Kostenübernahme ablehnen und der Geschädigte müsste dann die kompletten Kosten selbst tragen?

Ohne jetzt selbst in diesem Gewerbe tätig zu sein…

warum sollte sie das können?!??

Es ist ein Schaden entstanden, den es zu ersetzen gilt.
Springt die Versicherung bei uralten Autos etwa auch nicht mehr ein?!

Natürlich bleibt die Frage der Rentabilität - der wirtschaftliche Totalschaden ist bei einem alten Fahrrad durch eine x-beliebige Rechnung evtl. bereits da (vor allem, wenn man bedenkt, dass man für teilweise 100 € ein neues Mountainbike aus dem Supermarkt mitnehmen könnte, dass im direkten Vergleich wohl das alte Fahrrad trumpft :smile: )

Insofern stellt sich die Frage, ob die Versicherung dann ein altes Fahrrad für 200 € reparieren lassen würde oder ob sie jmd. für weniger ein „neues“ (vergleichbares) Fahrrad kauft.

Hallo,

vor allem, wenn
man bedenkt, dass man für teilweise 100 € ein neues
Mountainbike aus dem Supermarkt mitnehmen könnte, dass im
direkten Vergleich wohl das alte Fahrrad trumpft :smile:

das halte ich schon für sehr weit hergeholt.

Gruß, Niels

Da hier nur „fiktive“ Fälle behandelt werden dürfen „nehmen wir in diesem Fall an“, dass besagtes Fahrrad bei einer Wiederbeschaffung heute einen Wert um die 1000,- EUR „hätte“.

Also auch vor Jahren beim Kauf nicht ganz billig gewesen wäre … und nehmen wir an die Werkstatt stuft das Fahrrad als reparaturwürdig (Wert ca. 350 EUR) ein. Das würde sie sicher nicht bei einem „Baumarkt-Fahrrad“, das wäre dann wohl ein Totalschaden.

Zitat: „warum sollte sie das können?!??“

Antwort: „weil sie es tut“ :frowning:(

Hi,
auf das Thekengelaber von cldl kann ich zwar nicht eingehen, aber

Der Drahtesel aus dem Baumarkt wäre definiv ein (wirtschaftlicher) Totalschaden.
Kostenvoranschlag in Höhe von 350.- € bei einem WB-Wert von 1.000.- € ist klar ein Reparaturschaden.
Empfehlung: Beim Sachbearbeiter mal anrufen. Regulierung dürfte relativ schnell gehen.

Gruß Keki

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Kostenvoranschlag in Höhe von 350.- € bei einem WB-Wert von
1.000.- € ist klar ein Reparaturschaden.

Warum? Interessant ist doch nicht der Wiederbeschaffungswert, sondern der Zeitwert.
Gruß
loderunner

Hi,
wo liegt im konkreten Fall der Unterschied? Ich würde da beide Werte als identisch ansehen. Dabei meine ich natürlich nicht den WB eines neuen Rades, sondern ein nach Alter und Abnutzung entsprechendes Gebrauchtrad (falls es das überhaupt gibt)
Gruß Keki

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wieso Thekengelaber, ich wollte mich nur an den Hinweis bzg. Rechtsfragen halten.

Fakt ist, den Drahtesel gibt es und es soll kein neuer Drahtesel her … der alte soll lediglich wieder so da stehen wie er mal war.
Nach unzähligen Telefonaten mit dem zuständigen Sachbearbeiter hat dieser mir nun durch die Blume zu verstehen gegeben, dass der Schaden bei einem älteren Modell wohl überhaupt nicht übernommen wird.
Vermutlich wäre der ganze „Spaß“ in Verbindung mit einigen Knochenbrüchen für mich zumindest finanziell positiver abgelaufen.

Die Frage ist eigentlich nur ob das Verhalten der Versicherung überhaupt irgendeine (rechtliche) Grundlage hat.

Hallo!

Die Frage ist eigentlich nur ob das Verhalten der Versicherung
überhaupt irgendeine (rechtliche) Grundlage hat.

Ausganglage ist doch erst einmal, dass derjenige, der einen Schaden verursacht hat, den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Ich würde einen Anwalt einschalten.

Gruß,

Florian.

Da hier nur „fiktive“ Fälle behandelt werden dürfen „nehmen
wir in diesem Fall an“, dass besagtes Fahrrad bei einer
Wiederbeschaffung heute einen Wert um die 1000,- EUR „hätte“.

Hallo,

ein „uraltes“ Fahrrad, dessen WBW heute bei rd. 1000 EUR liegen soll, muss „damals“ mindestens so um die 5000 EUR gekostet haben.

Kann es sein, dass der fiktive Sachverhalt sich eigentlich ganz anders darstellt?!

Generell ist das Schadenersatzrecht dasselbe, unabhängig ob ein Auto, ein Fahrrad oder … beschädigt wurde.

Grüße, M

Generell ist das Schadenersatzrecht dasselbe, unabhängig ob
ein Auto, ein Fahrrad oder … beschädigt wurde.

Genau und weil die Versicherung sich quer stellt siehe:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
kann man nur empfehlen als Geschädigter grundsätzlich einen Anwalt
zu bemühen.

Gruß
Stefan

kann man nur empfehlen als Geschädigter grundsätzlich einen
Anwalt
zu bemühen.

Ein „uraltes“ Fahrrad hat ggf. tatsächlich einen WBW von „0“, der Fragesteller ist hier scheinbar sehr unpräzise, daher meine Rückfrage.

Aber ein Anwalt boxt garantiert die genannten 1000 EUR raus…

Grüße, M

Hallo M!

Ein „uraltes“ Fahrrad hat ggf. tatsächlich einen WBW von „0“,

Dann beschaff mir bitte mal ein paar voll funktionsfähige Fahrräder
für „0“, ich kenne da einige die sowas gebrauchen könnten.

der Fragesteller ist hier scheinbar sehr unpräzise, daher
meine Rückfrage.

Das war mir schon klar aber es passte gerade so schön zu unserer
letzten Diskussion, da konnt ich mir den Kommentar nicht
verkneifen. :smile:

Aber ein Anwalt boxt garantiert die genannten 1000 EUR raus…

Er möchte doch nur 350€…

Wenn ich mir überlege was ein Anwalt kostet, die Reinigung der
Kleidung, vieleicht ist sogar ein Kleidungsstück beschädigt worden
und dem dann 350€ gegenüberstelle die sogar von einer Werkstatt als
sinnvoll angesehen werden, dann würde ich meinen der Sachbearbeiter
soll nochmal in sich gehen.

Gruß
Stefan

Zitat: „ein „uraltes“ Fahrrad, dessen WBW heute bei rd. 1000 EUR liegen soll, muss „damals“ mindestens so um die 5000 EUR gekostet haben.“
So alt ist das gute Stück nun auch wieder nicht :wink: der WBW geht von einem Markenrad gleicher Ausstattung aus, da ist man schnell bei besagtem Betrag ohne Schaden.
Die Schadenshöhe ist ja bereits durch ein Gutachten festgestellt worden und wäre natürlich vom Neuwert abzuziehen.

Zitat:" … der Fragesteller ist hier scheinbar sehr unpräzise.
Welche Angaben müssten denn präziser sein?

Zitat: „Kann es sein, dass der fiktive Sachverhalt sich eigentlich ganz anders darstellt?!“
Was soll sich denn anders darstellen? Ich kann nur sagen, ich bin selbst über den Haufen gefahren worden … war und bin also aus erster Hand informiert.

Aber ich denke das Thema kann man - zumindest hier im Forum - abhaken. Ein Anwalt wird mich im Vorhinein erstmal um die 150,- EUR kosten, um 350,- EUR einzuklagen - wenn ich Glück habe. Wenn ich Pech habe bleibe ich auf beiden Kosten sitzen. Naja, wie sagt man so schön: wer den Schaden hat …

Danke jedenfalls für Eure Beiträge.

Hallo cldl,

Zitat:" … der Fragesteller ist hier scheinbar sehr
unpräzise.
Welche Angaben müssten denn präziser sein?

Alter des Fahrrades, Anschaffungspreis, Zustand und Wert am Schadentag, geschätzte Reparaturkosten, Restwert

Ein Anwalt wird mich im Vorhinein erstmal um die
150,- EUR kosten, um 350,- EUR einzuklagen - wenn ich Glück
habe. Wenn ich Pech habe bleibe ich auf beiden Kosten sitzen.
Naja, wie sagt man so schön: wer den Schaden hat …

Wenn Hergang und haftung klar sind, besteht grundsätzlich Anspruch auch auf die RA-Kosten, da hat Stefan schon recht. Wenn aber der materielle Wert (nahe) „0“ sein sollte, sehe ich Probleme.

Grüße, M