Verkehrswert gemäß §§ 74 a, 85 a ZVG: 90.000,00 E

hallo,

ich brauch bitte eure hilfe .

ein Gewerbeobjekt soll Versteigert werde,
und es ist folgendes angegeben :

Objekt XYZ …

Verkehrswert gemäß §§ 74 a, 85 a ZVG: 90.000,00 EUR.

In einem Vortermin erfolgte Zuschlagsversagung nach § 85 a ZVG.

ist das wirklich so, dass man beim ZV Termin irgendeinen Betrag
Bieten kann, weil die o.g. § angegeben sind ?

Oder gibt es einen Limit nach unten, also es darf nicht weniger als die Hälfte Geboten werden, oder so in etwa ?

ganz fresch gesagt, darf man 15.000 € Anbieten wenn da 90.000 Verkehrswert angegeben sind .

und wenn kein anderer Bieter da ist, müssen sie dann mein Angebot akzeptieren, oder kann mein Angebot abgelehnt werden ?

Füre eure antworten danke ich euch im voraus.

netten Gruss

Samir

ist das wirklich so, dass man beim ZV Termin irgendeinen
Betrag
Bieten kann, weil die o.g. § angegeben sind ?

Der Rechtspfleger wird im Versteigerungstermin sagen, ob die 70 % bzw. 50 % Grenze einzuhalten ist.

Oder gibt es einen Limit nach unten, also es darf nicht
weniger als die Hälfte Geboten werden, oder so in etwa ?

Das hängt von den Umständen ab, möglich ist es.

ganz fresch gesagt, darf man 15.000 € Anbieten wenn da 90.000
Verkehrswert angegeben sind .

Man darf, aber ob man dafür den Zuschlag bekommt ist fraglich. Du hast es bei einer Zwangsversteigerung mit Profis zu tun, die ihre Interessen knallhart vertreten.

und wenn kein anderer Bieter da ist, müssen sie dann mein
Angebot akzeptieren, oder kann mein Angebot abgelehnt werden ?

Natürlich kann es abgelehnt werden.

Füre eure antworten danke ich euch im voraus.

Bitte, bitte, keine Ursache.

hallo,

ich brauch bitte eure hilfe .

ein Gewerbeobjekt soll Versteigert werde,
und es ist folgendes angegeben :

Objekt XYZ …

Verkehrswert gemäß §§ 74 a, 85 a ZVG: 90.000,00 EUR.

In einem Vortermin erfolgte Zuschlagsversagung nach § 85 a
ZVG.

ist das wirklich so, dass man beim ZV Termin irgendeinen
Betrag
Bieten kann, weil die o.g. § angegeben sind ?

Der Rechtspfleger nennt am Anfang u.a. ein geringstes Gebot, das sind in der Regel Verfahrenskosten. (vielleicht Größenordnung 2000€).
Dein Gebot muss höher liegen, sonst wird es gleich abgewiesen. Aber es gibt keine weiteren Grenzen.

Oder gibt es einen Limit nach unten, also es darf nicht
weniger als die Hälfte Geboten werden, oder so in etwa ?

ganz fresch gesagt, darf man 15.000 € Anbieten wenn da 90.000
Verkehrswert angegeben sind .

na klar.

und wenn kein anderer Bieter da ist, müssen sie dann mein
Angebot akzeptieren, oder kann mein Angebot abgelehnt werden ?

Der betreibende Gläubiger ist immer Herr des Verfahrens und kann jederzeit den Zuschlag versagen lassen.

D.h. wenn die betreibende Bank unbedingt 95000 Euro will, bekommst du das Objekt nicht darunter.

Aber heutzutage kommen 30-40% des VW schon häufiger vor.
gruß n.

Die anderen Experten haben sich ja schon zu den Verfahrensregel geäußert. Ich schließe mich da an. Es bringt oft nichts, mit einer Schnäppchenvorstellung in einen Termin zu gehen. Besser ist es im Vorfeld mal den betreibenden Gläubiger anzusprechen. Der kann Dir sagen, was er sich vorstellt. Vielleicht kann man sich im Vorfeld schon auf ein Gebot verständigen, zu dem dann auch der Zuschlag erteilt werden kann. Wenn Deine Vorstellung erheblich von der des Gläubigers abweicht, kannst Du Dir die Zeit für die Versteigerung vielleicht sparen. Außerdem kann man versuchen bei Gläubiger das Gutachten oder vielleicht sogar eine Besichtigung erhalten, wenn z.B. eine Zwangsverwaltung besteht. Ein Anruf lohnt sich fast immer.

Viele Grüße

Tanja