Verkehrswert zwangsversteigerung

Guten Tag,
ich bin gerade daran ein Wohnhaus in unserem Heimatort zwecks eigennutzung zu ersteigern.
Habe noch nicht alle infos zusammen aber weiß dass ein verkehrswert von ca. 140000 Euro ermittelt wurde.
einen 1. Versteigerungstermin gab es bereits. ohne erfolg.
angeblich wurde von einem der drei schuldnern zurückgezogen. da ich mich jetzt als interessent gemeldet habe wird die zweite versteigerung angesetzt.

nun habe ich darauf Fragen:

  1. bei welchen mindestpreis wird die nächste versteigerung angesetzt?

  2. wenn seit der Verkehrswertermittlung schon 2 jahre ins land gegangen sind und seit dem der wert gesunken ist, vor allem durch vandalismus der schuldner die immobilie zerstört wird. bringt es was eine neue ermittlung zu wünschen?

  3. zu 2. habe ich dann angst dass vielleicht der verkehrswert sinkt aber die versteigerung neu angesetzt wird und wieder bei 50 prozent anfängt.

ich hoffe ihr könnt mir da weiter helfen.
schonmal im voraus vielen dank.

zu 1. mindestens 50%, auf Antrag eines Beteiligten mit mind. 70% (zusätzlich wird der Deckungsgrundsatz mit den bestehen bleibenden Rechten und Verfahrenskosten berücksichtigt). In Zweifelsfällen sollte man einen Sachverständigen mit Regionalkenntnissen mit einer gutachterliche Stellungnahme beauftragen.

zu 2.: Jedermann kann das betreibende Gericht auf spezielle Umstände zum Objekt hinweisen. Ob das Gericht den Hinweisen folgt, hängt von vielen Bedingungen ab. Einen rechtsanspruch seitens eines Interessenten auf aktualisierung der Verkehrswertermittlung gibt es nach meiner Kenntnis nicht.

zu 3.: Der Verkehrswert ist eine Schätzung und dient besonders im Zwangsversteigerungsverfahren zur Orientierung und als eine Basis zur Festsetzung des Mindestgebotes. Der tatsächliche Wert wird zum Verkaufszeitpunkt vom Markt gemacht; Im vorliegendem Fall von den Bietern.

LG
VDr

Hallo Diminic I,

soweit ich richtig informiert bin, darf beim 2. Termin das geringste Gebot ausgerufen werden, das sich aus den Kosten des Verfahrens und den bestehenbleibenden Rechten zusammensetzt. (§ 44 ZVG).
Nach den gesetzlichen Regelungen muss im 2. Termin nur das "geringste Gebot erreicht werden.
Allerdings gibt es aus der Rechtsprechung ein Verschleuderungsverbot das einen Verkauf zu einem Preis der „sittenwidrig“ ist verbietet.
Wo diese Grenze liegt, ist aber vom Einzelfall abhängig.
Grundsätzlich wird jedoch der Gläubiger immer versuchen seine Kosten zu decken. Er wird bei Geboten,
die unter seiner Schmerzgrenze liegen, in der Regel
immer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.
Das kann er auch noch beim 3. oder 5. Termin machen.
Und letztendlich kann er auch selbst bieten
und ersteigern.
Ein zweites Gutachten macht wahrscheinlich keinen Sinn.
Es reicht wenn Sie abschätzen können, wie hoch die Kosten zur Beseitigung der entstandenen Schäden sind.

Mit freundlichem Gruß

Rudolf Hoffmann

Hallo,
ich bin schon lange nicht mehr im Geschäft, aber kann dir nach meinem Wissen folgende Infos geben:

zu1: wenn der 1. Termin mangels Geboten verstrichen ist, gelten im 2. Termin keine Grenzen mehr; d.h. du könntest im besten Fall die Immobilie zu den Gerichtskosten ersteigern!

Aber ich gebe dir folgenden Tipp: Sprich deine Probleme mit dem Rechtspfleger durch, der die ZV betreibt. Er wird dir auf alle deine Fragen eine Auskunft geben.

Viele Erfolg

vielen dank, jetzt bin ich ein ganzes stück schlauer.

vielen dank.

vielen dank, hatte mich mit dem rechtspfleger auch schon ein bisschen belesen, den werde ich mal kontaktieren.

Zwangsversteigerung
Hallo,

Guten Tag,
ich bin gerade daran ein Wohnhaus in unserem Heimatort zwecks
eigennutzung zu ersteigern.
Habe noch nicht alle infos zusammen aber weiß dass ein
verkehrswert von ca. 140000 Euro ermittelt wurde.
einen 1. Versteigerungstermin gab es bereits. ohne erfolg.

–kein Gebot oder kein erfolgreiches Gebot?

angeblich wurde von einem der drei schuldnern zurückgezogen.
da ich mich jetzt als interessent gemeldet habe wird die
zweite versteigerung angesetzt.

–Nein - hat mit Dir nichts zu tun

nun habe ich darauf Fragen:

  1. bei welchen mindestpreis wird die nächste versteigerung
    angesetzt?

–Siehe Antwort 1

  1. wenn seit der Verkehrswertermittlung schon 2 jahre ins land
    gegangen sind und seit dem der wert gesunken ist, vor allem
    durch vandalismus der schuldner die immobilie zerstört wird.
    bringt es was eine neue ermittlung zu wünschen?
    –wünschen kann man sich nichts - alles hat seine gesetzliche Regelung
  2. zu 2. habe ich dann angst dass vielleicht der verkehrswert
    sinkt aber die versteigerung neu angesetzt wird und wieder bei
    50 prozent anfängt.

–es „fängt“ immer mit dem Mindestgebot an

– Fazit: eine Zwangsversteigerung hält sich an einen genau definierten gesetzlichen Rahmen - da wird nichts gewünscht und auch der Verkehrswert wird nicht ohne weiteres neu bestimmt oder sinkt aufgrund eines neu angesetzten Termins.
Es gibt einen neuen verkehrswert erst bei einem neuen Verfahren. Die 50% Regelung ist für den Erwerb in der Realität nur von untergeordneter Bedeutung - dies ist nur von Bedeutung für die gesetzlichen Rahmenbedingungen einer ZV.

ich beschäftige mich seit langem mit dem Thema und habe mittlerweile einige hundert Zwangsversteigerungen begleitet. Meine Erfahrung gebe ich in der Regel kostenlos an den Interessenten der Versteigerung weiter.
Wenn also ein für Sie wirklich interessanter Zwangsversteigerungstermin mit fester Erwerbsabsicht angesetzt ist, kontaktieren Sie mich unter wewewa(at)ivesta(Punkt)de
Die E-Mail-Adresse habe ich aus Sicherheitsaspekten etwas verklausuliert - bitte um Verständnis

ps: Sollte o.a. als unerwünschtes Angebot zu verstehen sein, bitte ich vorsorglich um Löschung