Verkehrswertgutachten

hallo und guten tag,
in zusammenhang mit dem verkauf meiner eigentumswohnung hat ein vorkaufberechtigter das vorkaufsrecht ausgeübt. dieses legt als preis nicht den kaufpreis fest, siondern den aktuwellen verkehrswert. vereinbart war für diesen fall die feststellung des verkehrswertes durch einen sachverständigen.
der sachverständige hat ein schiedsgutachten erstellt, es 2 tage nach der zustellung wieder wegen angeblicher fehler, die er selber festgestellt habe, zurückgezogen. das dann neu erstellte gutachten legt den verkehrswert um fast 25% niedriger fest. es ist in grober weise fehlerhaft (z.b.: im ersten ist die rede von 20.000€ instandsetzungsrücklage, im zweiten ist die rede von „instandsetzungsrücklage in nicht nennenswerter höhe“, aber ich wurde verklagt, das vorkaufsrecht zu diesem geringeren wert zu akzeptieren.
meine frage: kann ein sachverständiger ein einmal zugestelltes schiedsgutachten überhaupt zurückziehen?
leider ist mein anwalt nicht gewillt, sich da reinzuhängen und hat bis jetzt diese frage nicht zweifelsfrei bearbeitet, und so bin ich heute nachmittag vor gericht mehr auf mich selbst gestellt. bitte helft mir, es geht für mich um viel.

Hallo salomo,

ich bin der Meinung, dass der Gutachter schon die Möglichkeit hat einen Fehler in seinem Gutachten zu revidieren.
Durch die Verunsicherung, die entstanden ist, wäre es möglicherweise angebracht, das Gutachten durch einen anderen öffentlichbestellten und vereidigten Gutachter auf Plausibilität und Richtigkeit überprüfen zu lassen.
Evtl. findet dieser Vorschlag bei Gericht noch Gehör.

Mit freundlichem Gruß

Rudolf Hoffmann

Hallo,
ohne Kenntnis der vollständigen Sachlage ist es schwer zu urteilen. Daher nur einige Grundsätze:

Wurde das Gutachten vom Gericht in Auftrag gegeben? Ansonstten ist es parteiliches Vorbringen.

Aus Wesen u. Zweckbestimmung des Gutachtens u. seiner „Verkehrsfähigkeit“ ergibt sich die Notwendigkeit, das Gutachten und die darin enthaltenen Gedankengänge nachvollziehen zu können. Dazu gehört, dass es alle tatsächlichen Angaben enthält, die zum zum Erfassen des Sachverhalts und zum Verständnis der weiteren Ausführngen erforderlich sind
und
dass es die einzelnen Gedankengänge und Schlussfolgerungen so lückenlos erkennen lässt, dass sie in ihrem logischen Zusammenhang für jedermann, sofern er nur hinreichend vorgebildet ist, „nach-gedacht“ und nachgeprüft werden kann (Zitat aus „Der Sachverständige in der Praxis“ Verfasser RA Carl L. Wellmann unter Mitarbeit vonDr. jur.Egon Schneider, Richter am OLG Köln.

Die 20.000 € müssen nachweisbar sein.

Wenn der vom Gericht bestellte Gutachter (öffentlich bestellt und vereidigt) in seinem Gutachten einen Fehler feststellt oder ihm nach Fertigstellung des Gutachtens Tatsachen bekannt werden, ist er in der Pflicht sein Gutachten richtig zu stellen und darin nachvollziehbar darzulegen, weshalb dies erfolgt.
Wenn der Anwalt ein Mandat in dieser Frage hat, frage ich mich, wie er nach eigenem Ermessen entscheidet, sich mit der Beweiskraft der dem Gericht vorliegenden Unterlagen (Gutachten) zu befassen. Das ist doch ein wesentlicher Bestandteil des Streits und damit des Verfahrens.
Gruß
Renaux

hallo und guten tag,
meine frage: kann ein sachverständiger ein einmal zugestelltes
schiedsgutachten überhaupt zurückziehen?

Im Prinzip ja, allerdings ist es für die Kompetenz des SV kein gutes Zeugniss, wenn er nochmal nachbessern muss.
Versuche bei Gericht, einen anderen SV durchzusetzen, am besten einen zertifizierten oder einen öffentlich bestellten.
Paralell dazu kannst Du z.B. bei der Hausverwaltung nachfragen, ob sie Informationen über Verkaufsfälle in der Vergangenheit im Haus haben. Evtl. läßt sich daraus was ableiten.
Und du kannst beim zuständigen Gutachterausschuss nach Vergleichswerten fragen.
Außerdem müsstest Du ja anhand der Hausgeldabrechnungen wissen, in welcher Höhe Rücklagen da sind.
Wenn noch Fragen sind, melde dich nochmal.
Gruß
Barbara

Nach §194 BauGB soll der Verkehrswert deckungsgleich mit dem Marktwert sein. Wo der von Dir benannte Kaufpreis herstammt, kann ich von hier nicht nachvollziehen.
Wenn der Sachverständige sein Gutachten wegen erkannter Fehler selbst zurückzieht und überarbeitet, halte ich das zunächst für sehr ehrenhaft. Er sollte aber auch Stellung dazu nehmen um welche Fehler es sich handelt. Ähnliches gilt für die Unstimmigkeiten zum Thema „Instandsetzungsrücklage“. Eventuell wäre hier noch eine Klarstellung und eine weitere Korrektur erforderlich. Wenn es sich tatsächlich um ein Schiedsgutachten handelt- ist der weitere gerichtliche Weg im Allgemeinen durch die Schiedsgutachtenvereinbarung ausgeschlossen. In dieser Vereinbarung müsste auch erwähnt sein nach welchen Regeln der Immobilienwert berechnet wird. Nach meinem vorläufigen Dafürhalten müsste das aktuell §194 BauGB und ImmoWertV sein.
LG
VDr

Hallo,
leider handelt es sich hier um Rechtsauskünfte, die ich nicht beantworten darf und kann.
Grundsätzlich kann ein gesetzliches Vorkaufsrecht nur durch Eintritt in den abgeschlossenen Vertrag ausgeübt werden. In wie weit abweichende Regelungen privatrechtlich getroffen werden können, weiß ich nicht.
Das Schiedsgutachten ist schon eigenartig. Hier steht erstmal die Frage, ob überhaupt ein „Schiedsgutachten“ im rechtlichen Sinn gefragt war. Ein Schiedsgutachten wird mit Zugang bei einer Partei rechtskräftig und kann nur durch Anfechtung einer Partei wegen grober Fehler angefochten werden. Wenn jetzt der Sachverständige das Gutachten wegen grober Fehler zurückzieht und dieses durch ein Gutachten mit 25 % geringerem Wert ersetzt, würde ich es mal mit einem Verdacht auf Befangenheit versuchen. Der ganze Ablauf ist schon sehr fragwürdig und lässt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit stark bezweifeln. Gegebenenfalls kann man versuchen ein neues Schiedsgutachten als erforderlich einzustufen. Wenn das Gericht allerdings bereits geurteilt hat, ist wahrscheinlich nichts mehr möglich. Oder ggf. eine Berufung. Aber all das kann nur ein Jurist beurteilen.
Tut mir Leid

…vielen dank für die schnelle antwort. ich hab den termin jetzt hinter mir, und wie es aussieht, fand der richter das auch mehr als komisch mit diesen gutachten, und irgendwie hat der gegenerische anwalt auch so gar keine gute figur gemacht. entschieden wird nach längeren anwaltlichen scharmützeln irgendwann später, aber es sieht jetzt erst mal gar nicht so schlecht aus für mich. die idee mit dem weiteren gutachten fand wohl der richter, aber aus gut nachvollziehbarem grund nicht die gegenseite sehr attraktiv, und die wissen auch genau, warum. und so langsam gewinne ich sogar ein bisschen neuen mut, mir diesen gutachter vorzuknöpfen. nicht nur die verfahrensweise, sondern auch den inhalt des 2. niedrigeren gutachtens finde ich hoch problematisch für einen öbuv-gutachter weil grob und offensichtlich fehlerhaft. mit fehlten bislang einfach nur kraft und mut, den versuch zu wagen, ihm für die zukunft die lust an parteiischen gutachten zu nehmen, und meine zarte beschwerde bei der ihk hat seinerzeit zu nix geführt. aber ich glaube, jetzt ist er dran. vielen dank noch einmal. viele grüße
salomo

möglicherweise angebracht, das Gutachten durch einen anderen
öffentlichbestellten und vereidigten Gutachter auf
Plausibilität und Richtigkeit überprüfen zu lassen.
Evtl. findet dieser Vorschlag bei Gericht noch Gehör.

…vielen dank für die schnelle antwort. ich hab den termin jetzt hinter mir. wie es aussieht, fand der richter das auch mehr als komisch mit diesen gutachten, und irgendwie hat der gegenerische anwalt auch so gar keine gute figur gemacht. entschieden wird nach längeren anwaltlichen scharmützeln irgendwann später, aber es sieht jetzt erst mal gar nicht so schlecht aus für mich. das mit dem hausgeld ist eindeutig: die 20.000 sind da, und das wird jetzt für den gutachter ein problem, denn so langsam gewinne ich sogar ein bisschen neuen mut, mir diesen herrn vorzuknöpfen. nicht nur die verfahrensweise und diese verschwundenen 20000, sondern auch den sonstigen inhalt des 2. niedrigeren gutachtens finde ich hoch problematisch für einen öbuv-gutachter weil grob und offensichtlich fehlerhaft. mit fehlten bislang einfach nur kraft und mut, den versuch zu wagen, ihm für die zukunft die lust an parteiischen gutachten zu nehmen, und meine zarte beschwerde bei der ihk hat seinerzeit zu nix geführt. aber ich glaube, jetzt ist er dran. auf solche weise erweist er seiner branche wirklich einen bärendienst: auf richtigkeit und unbefangenheit gutachten muss man sich halbwegs verlassen können. vielen dank noch einmal. viele grüße
salomo

Im Prinzip ja, allerdings ist es für die Kompetenz des SV
kein gutes Zeugniss, wenn er nochmal nachbessern muss.
Versuche bei Gericht, einen anderen SV durchzusetzen, am
besten einen zertifizierten oder einen öffentlich bestellten.
Paralell dazu kannst Du z.B. bei der Hausverwaltung
nachfragen, ob sie Informationen über Verkaufsfälle in der
Vergangenheit im Haus haben. Evtl. läßt sich daraus was
ableiten.
Und du kannst beim zuständigen Gutachterausschuss nach
Vergleichswerten fragen.
Außerdem müsstest Du ja anhand der Hausgeldabrechnungen
wissen, in welcher Höhe Rücklagen da sind.
Wenn noch Fragen sind, melde dich nochmal.
Gruß
Barbara

…vielen dank für die schnelle antwort. ich hab den termin jetzt hinter mir, und wie es aussieht, fand der richter das auch mehr als komisch mit diesen gutachten, und irgendwie hat der gegenerische anwalt auch so gar keine gute figur gemacht. entschieden wird nach längeren anwaltlichen scharmützeln irgendwann später, aber es sieht jetzt erst mal gar nicht so schlecht aus für mich. die idee mit dem weiteren gutachten fand die gegenseite nicht so attraktiv, was ich sehr gut nachvollziehen kann. so langsam gewinne ich sogar ein bisschen neuen mut, mir diesen gutachter vorzuknöpfen - auch ihre antwort bestärkt mich darin sehr. nicht nur die verfahrensweise, sondern auch den inhalt des 2. niedrigeren gutachtens finde ich hoch problematisch für einen öbuv-gutachter weil grob und offensichtlich fehlerhaft. mit fehlten bislang einfach nur kraft und mut, den versuch zu wagen, ihm für die zukunft die lust an parteiischen gutachten zu nehmen, und meine zarte beschwerde bei der ihk hat seinerzeit zu nix geführt. aber ich glaube, jetzt ist er dran. vielen dank noch einmal. viele grüße
salomo

Das Schiedsgutachten ist schon eigenartig. Hier steht erstmal
die Frage, ob überhaupt ein „Schiedsgutachten“ im rechtlichen
Sinn gefragt war. Ein Schiedsgutachten wird mit Zugang bei
einer Partei rechtskräftig und kann nur durch Anfechtung einer
Partei wegen grober Fehler angefochten werden. Wenn jetzt der
Sachverständige das Gutachten wegen grober Fehler zurückzieht
und dieses durch ein Gutachten mit 25 % geringerem Wert
ersetzt, würde ich es mal mit einem Verdacht auf Befangenheit
versuchen. Der ganze Ablauf ist schon sehr fragwürdig und
lässt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit stark
bezweifeln. Gegebenenfalls kann man versuchen ein neues
Schiedsgutachten als erforderlich einzustufen.

…vielen dank für die schnelle antwort. ich hab den termin jetzt hinter mir, und wie es aussieht, fand der richter das auch mehr als komisch mit diesen gutachten, entschieden wird nach längeren anwaltlichen scharmützeln irgendwann später, aber es sieht jetzt erst mal gar nicht so schlecht aus für mich.
so langsam gewinne ich sogar ein bisschen neuen mut, mir diesen gutachter vorzuknöpfen. nicht nur die verfahrensweise, sondern auch den inhalt des 2. niedrigeren gutachtens finde ich hoch problematisch für einen öbuv-gutachter weil grob und offensichtlich fehlerhaft. die „verschwundenen“ 20000€ sind nachweisbar, weshalb es mir auch unerklärlich ist, dass er sich auf so eine korrektur überhaupt einließ, denn schließlich spielen die für den verkehrswert keine rolle, so weit ich das weiß. mit fehlten bislang einfach nur kraft und mut, den versuch zu wagen, ihm für die zukunft die lust an parteiischen gutachten zu nehmen, und meine zarte beschwerde bei der ihk hat seinerzeit zu nix geführt. aber ich glaube, jetzt ist er dran. das mit meinem anwalt ist wirklich ein bisschen speziell - er hat wohl halt immer wichtigeres zu tun. immerhin war er heute -obwohl teilweise recht unpräpariert- dann spontan gut brauchbar. vielen dank noch einmal. viele grüße
salomo

Die 20.000 € müssen nachweisbar sein.

Wenn der Anwalt ein Mandat in dieser Frage hat, frage ich
mich, wie er nach eigenem Ermessen entscheidet, sich mit der
Beweiskraft der dem Gericht vorliegenden Unterlagen
(Gutachten) zu befassen. Das ist doch ein wesentlicher
Bestandteil des Streits und damit des Verfahrens.
Gruß
Renaux

…vielen dank für die schnelle antwort. ich hab den termin jetzt hinter mir, und wie es aussieht, fand der richter das auch mehr als komisch mit diesen gutachten. entschieden wird nach längeren anwaltlichen scharmützeln irgendwann später, aber es sieht jetzt erst mal gar nicht so schlecht aus für mich. so sehr ehrenwert war das gar nicht vom gutachter, weil er von der gegenseite informell auf angebliche fehler des ersten gutachtens hingewiesen worden ist (buschfunk) und dann halt so richtigen mist in das zweite reingeschrieben hat.

so langsam gewinne ich ein bisschen neuen mut, mir diesen gutachter vorzuknöpfen. nicht nur die verfahrensweise, sondern auch den inhalt des 2. niedrigeren gutachtens finde ich hoch problematisch für einen öbuv-gutachter weil grob und offensichtlich fehlerhaft. die „verschwundenen“ 20000€ sind nachweisbar, weshalb es mir auch unerklärlich ist, dass er sich auf so eine korrektur überhaupt einließ, denn schließlich spielen die für den verkehrswert keine rolle, so weit ich das weiß. mir fehlten bislang einfach nur kraft und mut, den versuch zu wagen, ihm für die zukunft die lust an parteiischen gutachten zu nehmen, und meine zarte beschwerde bei der ihk hat seinerzeit zu nix geführt. aber ich glaube dass man sich auf die überparteilichkeit von öbuv sachverständigen verlassen können muss. vielen dank noch einmal. viele grüße
salomo:

Wenn der Sachverständige sein Gutachten wegen erkannter Fehler
selbst zurückzieht und überarbeitet, halte ich das zunächst
für sehr ehrenhaft. Er sollte aber auch Stellung dazu nehmen
um welche Fehler es sich handelt. Ähnliches gilt für die
Unstimmigkeiten zum Thema „Instandsetzungsrücklage“. Eventuell
wäre hier noch eine Klarstellung und eine weitere Korrektur
erforderlich. Wenn es sich tatsächlich um ein Schiedsgutachten
handelt- ist der weitere gerichtliche Weg im Allgemeinen durch
die Schiedsgutachtenvereinbarung ausgeschlossen.

Hallo,
es ist zweifelhaft, ob dieser „Anwalt“ Fachanwalt für Grundstücksrecht und Immobilien ist oder ein Kraut- und Rübenanwalt, der jedes Mandat annimmt, angefangen vom Erbrecht, bis zum Mietrecht, Familienrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht hin und vieles Andere mehr. Wenn so ein Anwalt auf einen Fachanwalt der Gegenseite trifft, hilft nur hoffen und beten, dass der Richter mehr Erfahrung hat in der anhängigen Streitsache als der Wald- und Wiesenanwalt.
– wichtig ist vor allem, dass die Gedankengänge des Gutachtens für einen lernfähigen Normalbürger verständlich und nachvollziehbar ist. Ansonsten ist das Gutachten abzulehnen (Beweis führen, wo Unstimmigkeiten sind).
Gruß
Renaux

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