Hallo,
Warum das?
In §39 Abs. 7 StVO http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__39.html steht doch: Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder: …
Das gibt dem Kreateur doch gewisse Freiheiten, ohne, daß das Schild deshalb ungültig wird.
Oder meinst du, weil der Sattelzug da nicht aufgeführt ist?
Nee, ich meine, dass die Formulierung „auf anderen Verkehrszeichen als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt“ so interpretiert werden muss, dass die gezeigten Sinnbilder auf Verkehrszeichen angebracht sein können, die nicht in §§40 bis 42 aufgeführt sind. Die 250 und die folgenden, die irgendeine Beschränkung aufgrund von Fahrzeugart, -höhe, -länge, -gewicht usw. enthalten, gehören jedoch zu denen nach § 41, wären also meiner Lesart nach keine „Anderen“. Warum nun Sattelzug und LKW mit Anhänger in der Aufzählung fehlen? Keine Ahnung.
Und frage mich auch nicht, welches „die Anderen“ sind.
Grüße