Ich finde in letzter Zeit immer mehr
verklausulierte Diskussionen ueber offensichtlich
konkrete Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.
Die Frage:
Wenn man in einem öffentlichen Forum schreibt,
das sein FEF (Freund eines Freundes, dessen
Namen man vergessen hat:smile: etwas angestellt hat,
oder das $wertvoller-Gegenstand „vom Laster
gefallen ist“, das kommt doch einem Schuldeingeständnis
bzw. dem Geständnis einer Mitwisserschaft sehr nahe.
Ist das nicht grob fahrlässig?
Schützen solche Verklausulierungen vor der
Wirksamkeit von eigentlich für jeden offensichtlichen
Schuldeingeständnissen?
Wenn ja, bzw. wenn nein, dann aufgrund welcher
„Formulierungs-“ Paragraphen?
Also so gesehen liegst Du da vollkommen richtig.
Wenn jemand so schreibt und man davon ausgehen kann, das es tatsächlich
passiert ist, müßte die Staatsanwaltschaft ermitteln, bzw muß MAN SELBST SOFORT BEI KENNTNIS DER STRAFTAT die Polizei informieren----
ansonsten macht man sich der Vereitelung zur Emittlung und Aufklärung
einer Straftat schuldig.
Besser wäre man würde schreiben:
Nehmen wir mal an, ich würde … machen oder
Was mich interessieren würde, wenn ich das und das …
Wenn also keinerlei Bezug zu tatsächlich existierenden Personen und Gegebenheiten vorhanden ist, ist es kein Problem.
MAN SELBST SOFORT BEI KENNTNIS DER STRAFTAT die Polizei
informieren----
ansonsten macht man sich der Vereitelung zur Emittlung und
Aufklärung
einer Straftat schuldig.
Na, da sollte aber jemand mal den § 358 StGB aufmerksam lesen! Nein, Strafvereitelung kann man nicht durch einfache Nichtanzeige begehen. Niemand ist verpflichtet eine Straftat anzuzeigen, es sei denn, er ist in der Strafverfolgung tätig und in der konkreten Situation auch im Dienst. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung besteht nur bei gravierenden Taten. D.h. der Staatsanwalt, der in der Kneipe mitbekommt, dass jemand erzählt, er habe eben im Supermarkt eine Tüte Milch mitgehen lassen, muss (kann aber natürlich) hier nicht gleich aktiv werden.
Und selbst bei bestehender Garantenfunktion für Dritte ist es fraglich, ob der Garant bei Straftaten gegen seinen Schützling in jedem Fall aktiv werden muss.
MAN SELBST SOFORT BEI KENNTNIS DER STRAFTAT die Polizei
informieren----
ansonsten macht man sich der Vereitelung zur Emittlung und
Aufklärung
einer Straftat schuldig.
Na, da sollte aber jemand mal den § 358 StGB aufmerksam lesen!
§ 358 Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
Bezieht sich der § nicht auf Personen des öffentlichen Rechts ???
@Wiz Du hast natürlich auch Recht…
Kein Staatsanwalt wird wegen der Tüte Milch „mit der Wimper zucken“…
Aber bei einem Unfall mit Fahrerflucht wird er schon hellhörig…
§ 358 Nebenfolgen
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344,
345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357
kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden
(§ 45 Abs. 2), aberkennen.
Bezieht sich der § nicht auf Personen des öffentlichen Rechts
???
Verstehe deine Rückfrage nicht. Falls du Strafvereitelung im Amt meinst (also in dienstlicher Tätigkeit), die ist in § 358a StGB geregelt.
Aber bei einem Unfall mit Fahrerflucht wird er schon
hellhörig…
Kommt ganz auf den Staatsanwalt an und den Umfang des Unfalls. Klar, wenn größerer Sach- oder sogar Personenschaden entstanden ist gäbe es zumindest disziplinarrechtlich Ärger wenn herauskäme, dass eine solche Tat außerhalb der Dienstzeit bekannt geworden und nicht angezeigt worden ist. Beim angefahrenen Außenspiegel wäre ich mir nicht so sicher, dass jeder StA eingreifen würde. Kenne eine ganze Menge von den Leuten (einer meiner Trauzeugen ist mein ehemaliger Ausbilder bei der StA aus dem Referendariat) und sie sind eigentlich alle viel zu gut drauf, als sich wegen Kleinkram einen schönen Abend zu verderben.
Aber immer dran denken, wir sprechen hier momentan immer nur über die Frage der Strafvereitelung durch Nichtanzeige!