Liebe/-r Experte/-in,
kurz hinter einander sind nun meine Eltern gestorben,ohne ein testament zu hinterlassen.Da mein Vater Jäger war und Alzheimer hatte, ist ihm geraten worden, die Gewehre(Wert 25000Euro) für 2000Euro an meinen Bruder der ein Jagdschein hat zu verkaufen, ist auch geschehen.Nun hat meine Schwester das Auto (Wert 12000 Euro) kurz vor dem Tod meines Vaters für 1 Euro abgekauft.Da wir 12 Kinder sind, 8 Mädesl und 4 Jungen, hatte mein Vater vor ca. 25 Jahren entschieden, dass alle 4 Jungen ein Grundstück bekommen, mehr hätte er nicht zu vererben.Alle waren damit einverstanden.3 Brüder haben zu Lebzeiten ein Grundstück erhalten, ich konnte nicht schmarotzen und habe mir gedacht, dass wenn er sterben sollte, ich das Grundstück schon bekomme.Nun soll es aber verkauft werden, damit meine jüngste Schwester ( 40 Jahre,gesund!!!, lebt vom Amt)versorgt ist, da sie immer ein Sorgenkind war.Dami bin ich natürlich nicht einverstanden.Wie sieht hier die Rechtslage aus?Muss dann nicht das andere auch ins Erbenpaket fallen wegen Sittenwidrigkeit? Das Grundstück ist zur Zeit gartenland und ca. 2500 Euro wert.Danke für eure Antwort.
Hallo,
also, die Sache ist die, wenn ein Verkauf zu einem sichtbaren Unterpreis (z.B. 1,00 Euro) verkauft wird, ist darin eine gemischte Schenkung zu sehen. Das heißt, dass der Wert abzüglich 1,00 Euro geschenkt wurde.
Alle Schenkungen in den letzten 10 Jahren müssen wertmäßig zusammen gerechnet werden. Der Erbe, der (fast) nichts bekommt, weil nichts mehr oder kaum noch etwas da ist, hat einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, den er geltend machen kann. Dieser ist 1/2 vom gesetzlichen Erbanspruch vom vorab geschenkten Vermögen zu rechnen.
Da die Sache für Sie bestimmt zu kompliziert ist, sollten Sie, falls Sie sich nicht problemlos vernünftig mit den Erben einigen können, einen Rechtsanwalt- und Notar aufsuchen. Machen Sie das kurzfristig, da auch solche Ansprüche verjähren. Da Sie mir keine korrekten Zeiten angegeben haben, kann ich die Verjährungszeit auch nicht angeben.
MfG
PB
Hallo,
habe gerade Ihre andere, ähnliche Anfrage beantwortet.
Was das Grundstück für das Sorgenkind angeht, so können Sie sich weigern, es zu übertragen.
Machen Sie dies doch davon abhängig, dass man Ihnen einen Ausgleich für all die anderen, bereits übertragenen Vermögenswerte zahlt.
Wenn Sie sich durchsetzen wollen, müssen Sie allerdings einen Anwalt
einschalten.
S.
herzlichen Dank für die vielen erbrechtlichen Fragen.
Ohne Testament gilt die gesetzlichen Erbfolge. Danach müssten alle Kinder gleich behandelt werden. Jedes Kind hätte also die gleiche Quote.
Die Gleichbehandlung bezieht sich auch grundsätzlich auf lebzeitige Zuwendungen. Hier ist der „Verkauf“ der Gewehre und des Autos eher bzw. teilweise als Schenkungen zu sehen. Hier wäre zu Prüfen, ob dies bei der Erbauseinandersetzung auszugleichen wären.
Allerdings könnten diese Geschäfte bereits unwirksam sein, weil der Vater dann ja bereits geschäftsunfähig war. Dann würden diese Gegenstände wieder in den Nachlass fallen.
Wegen der Komplexität empfehle ich Ihnen einen Fachanwalt für Erbrecht einzuschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
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