Doch die Bundesagenturen für Arbeit geben grundsätzlich dem
gekündigten oder kündigen Arbeitnehmer die Gelegenheit zu
einer Stellungnahme, warum, wieso, weshalb es zu einer
Kündigung kam oder warum man gekündigt hat.
Darum geht es eher nicht.
Jemand, der eine Bank ausraubt, dabei 5 Geiseln nimmt und 3 davon erschießt, bekommt auch die Möglichkeit, sich zu äußern
Diese Vorgehensweise der Bundesagentur lässt doch sehr auf
eine „kann“ - Bestimmung schließen. Zumindest aber wird doch
bei jedem Einzelabfall eine Bewertung durchgeführt und dann
entschieden ob eine Sperrzeit verhängt wird.
Wenn jemand schuldhaft seine Arbeitslosigkeit herbeiführt*, bleibt kein Handlungsspielraum mehr. DESHALB wird ja ermittelt, wie es zu einer Arbeitslosigkeit kam.
* Bei einem Zitat Angenommen ein AN möchte sein Arbeitsverhältnis kündigen
muss man wohl von freiem Willen ausgehen. Zumal auch noch die Verkürzung der Frist möglich ist, ist ein zerrüttetes Arbeitsverhältnis nahezu auszuschließen…
Wie genau ein Handlungsspielraum des Sachbearbeiters bei der Arbeitsagentur überhaupt existiert, sollte man aber besser im „Arbeits- und Sozialamt-Brett“ durch die Experten (bspw. Liza) klären, denn ich bin da wirklich kein Experte, kenne mich nur „ein wenig“ (besser zumindest als einige selbsernannte Experten, die ALG I in den gleichen Topf mit dem SGB II werfen und dann noch der Meinung sind, dass zwei Jahre ohne Ausbildung zum Experten reichen) in der Materie aus, da bei uns branchenbedingt eine enorme Fluktuation beim Personal herrscht…
Es sind keine wilden Vermutungen, sondern Erfahrungswerte.
Und bitte bevor man jemanden „wilde Vermutungen“ vorwirft, rate ich doch mal PRAKTISCHE Erfahrungen zu sammeln.
Ich sehe es nahezu täglich, wie die DA`s der Bundesagentur für Arbeit befolgt werden.
Im Rahmen der Sperrzeit werden durch das AA nach wie vor Stellungnahmen vom AN abverlangt und es wird nach wie vor zumeist pro AN entschieden, das ist keine Vermutung sondern Fakt.
Weil „Arbeitsrecht“ das falsche Brett für dieses Thema ist, bitte ich darum, bei Bedarf diese Frage im passenden Brett „Arbeits- und Sozialamt“ zu klären.
gehen wir davon aus der Arbeitsvertrag nach dem 01.01.2002
geschlossen wurde, ist eine mündlich getroffene
Arbeitsvertragsklausel unzulässig und somit von vornherein
nichtig.
Wie kommst Du denn auf das schmale Brett?
Siehe seine Vika. Zitat: ''Seit 1995 Leiter der Personalabteilung in einem weltweit bekannten und ansässigen Unternehmen. ‚‘