Angenommen ein AN möchte sein Arbeitsverhältnis kündigen. Laut Vertrag hat er eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende. Nun hat der AN sich mit seinem AG auf 2 Monaten zum Monatsende geeinigt.
Frage wäre jetzt, auf was muss der AN in seiner Kündigung achten?
Was sollte/müßte drin stehen?
Muß der AG die Verkürzung des Fristes schriftlich geben, oder reicht die mündliche Aussage?
gehen wir davon aus der Arbeitsvertrag nach dem 01.01.2002 geschlossen wurde, ist eine mündlich getroffene Arbeitsvertragsklausel unzulässig und somit von vornherein nichtig.
gehen wir davon aus der Arbeitsvertrag nach dem 01.01.2002
geschlossen wurde, ist eine mündlich getroffene
Arbeitsvertragsklausel unzulässig und somit von vornherein
nichtig.
Frage wäre jetzt, auf was muss der AN in seiner Kündigung
achten?
Naja - mündliche Vereinbarungen sind in der Regel gültig - die Frage der Beweisbarkeit stellt sich allerdings.
Deshalb:
Wenn eh der Arbeitnehmer kündigt, bietet sich doch ein Aufhebungsvertrag an, in dem man alles regeln kann!
Was sollte/müßte drin stehen?
„Fristgemäß kündige ich meinen Arbeitsvertrag zum xx.xx.xxxx, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.“
…oder so
Muß der AG die Verkürzung des Fristes schriftlich geben, oder
reicht die mündliche Aussage?
na das mit den mündlichen Vereinbarungen war schon immer so eine Sache.
Jetzt hat das BAG im Jahre 2008 mündlichen Vereinbarungen in Arbeitsverträgen einen Riegel vorgeschoben und zwar in Arbeitsverträgen die nach dem Jahre 2002 geschlossen wurde.
Wenn Du schon solch einen Blödsinn verzapfst, dann belege ihn wenigstens - was Du ja offensichtlich kannst, wenn Du schon BAG-Urteile ins Spiel bringst.
Also muss der AG die Verkürzung schriftlich geben bzw. die
Kündigung bestätigen.
Nein - auch wenn ein anderer Mensch das hier steif und fest behauptet.
Nur: SICHERER wäre das schon.
Ist diese Kündigung dann eine ordentliche, oder eine
außerordentliche Kündigung?
Eine ordentliche.
Wie sieht es mit Widerruf auf?
Eine Kündigung ist eine EINseitige Willenserklärung. EINE Seite gibt diese ab, und damit wird sie (zunächst mal) rechtskräftig.
„Zunächst mal“ deshalb, weil man „natürlich“ klagen kann.
Kann der AG die Kündigung kurz vorm Ende nichtig machen?
Nichtig ginge nur bei Anfechtung - fällt also weg.
Nur: Die sauberste Lösung wäre ein Aufhebungsvertrag…
Wenn ich mich hier mal einmischen darf.
In der Tat hat das Bundesarbeitsgericht mündliche Abreden sogar als für BINDEND erklärt.
Was aber jedoch das Bundesarbeitsgericht behandelt hat, ist die Sache mit der doppelten Schriftformklausel, die allerdings wohl mit diesem Fall nichts zu tun hat.
Nur: Die sauberste Lösung wäre ein Aufhebungsvertrag…
Warum wäre ein Aufhebungsvertrag besser? Der AN will ja auf jeden Fall
kündigen. Ein Aufhebungsvertrag wäre dann nicht mehr einseitig. Im Fall der Fälle kann der AG den AHV sogar widerrufen. Denke ich. Dann
hat der AN wieder ein Problem.
Außerdem ist ein AHV für die nächste Stelle nicht wirklich empfehlenswert. Ich kenne viele die meinen, dass eine Kündigung
besser ist. Eben weil man SELBST nicht mehr wollte.
Warum wäre ein Aufhebungsvertrag besser? Der AN will ja auf
jeden Fall
kündigen. Ein Aufhebungsvertrag wäre dann nicht mehr
einseitig. Im Fall der Fälle kann der AG den AHV sogar
widerrufen. Denke ich.
Da denkst Du falsch!
Eine Aufhebung ist deshalb die sauberste Lösung, weil man so etwas schriftlich abschließt und ALLES regeln kann.
Damit bleiben keine Fragen offen, und man hat ein fast nicht umstößliches rechtswirksames Schriftstück in der Hand.
Ich weiß nicht, woher Dein Glaube kommt, einen Vertrag könne man widerrufen. Widerrufen kann man einen Vertrag nur dann, wenn es sich um ein so genanntes Haustürgeschäft (früher Kaufvertrag nach Fernabsatzgesetz - da kenne ich mich nicht wirklich gut aus) handelt.
Außerdem ist ein AHV für die nächste Stelle nicht wirklich
empfehlenswert. Ich kenne viele die meinen, dass eine
Kündigung
besser ist. Eben weil man SELBST nicht mehr wollte.
Das kann man durchaus sowohl in der Aufhebung als auch im Zeugnis erwähnen.
Du solltest nicht auf „viele“ Leute hören, die etwas „meinen“, sondern mal auf Leute vom Fach, sorry!
Bei einem Aufhebungsvertrag ist noch zu bedenken, das die Bundesagentur für Arbeit, wenn ein Anspruch auf ALG I besteht, eine Sperrzeit verhängen könnte/dürfte.
Eine Aufhebung ist deshalb die sauberste Lösung, weil man so
etwas schriftlich abschließt und ALLES regeln kann.
Kann man sowas in eine Kündigung nicht regeln?
Damit bleiben keine Fragen offen, und man hat ein fast nicht
umstößliches rechtswirksames Schriftstück in der Hand.
Ich weiß nicht, woher Dein Glaube kommt, einen Vertrag könne
man widerrufen. Widerrufen kann man einen Vertrag nur dann,
wenn es sich um ein so genanntes Haustürgeschäft (früher
Kaufvertrag nach Fernabsatzgesetz - da kenne ich mich nicht
wirklich gut aus) handelt.
Ich kenne jemanden, dessen Aufhebungsvertrag widerrufen wurde!
Außerdem ist ein AHV für die nächste Stelle nicht wirklich
empfehlenswert. Ich kenne viele die meinen, dass eine
Kündigung
besser ist. Eben weil man SELBST nicht mehr wollte.
Das kann man durchaus sowohl in der Aufhebung als auch im
Zeugnis erwähnen.
Du solltest nicht auf „viele“ Leute hören, die etwas „meinen“,
sondern mal auf Leute vom Fach, sorry!
Mir wurde es auch schon einmal während eines Bewerbungsgespräches
gesagt, dass eine einseitige Kündigung grundsätzlich besser sei als ein AHV.
Bei einem Aufhebungsvertrag ist noch zu bedenken, das die
Bundesagentur für Arbeit, wenn ein Anspruch auf ALG I besteht,
eine Sperrzeit verhängen könnte/dürfte.
Nicht kann oder darf, sondern in der Regel MUSS.
Aber das macht keinen Unterschied, da bei einer AN-seitigen Kündigung ebenso verfahren wird…
Beleg?
Lies Dir mal die DA durch - nur, wenn der AN die Beendigung nicht zu verantworten hat, also bei gesundheitlichen Problemen, wenn eh die Kündigung von AG-Seite gekommen wäre oder bei Unzumutbarkeit.
Bei schuldhaftem Herbeiführen der Arbeitslosigkeit ist von einem KÖNNEN nicht die Rede!
Bevor Du Dich also beim nächsten Mal vor Ahnungslosigkeit strotzend so weit aus dem Fenster lehnst, wäre es sinnvoll, dass Du Dich VORHER informierst.
Du solltest mal an Deinen Umgangston arbeiten und Dir auch mal etwas sagen lassen z.B. von jemanden die dort zwei Jahre gearbeitet hat. Tatsache ist, die Verhängung von einer Sperrzeit ist eine „Kann“ Bestimmung, alles andere ist UNSINN
P.S: Experten die wirklich Experten sind, zeichnen sich durch Ihr wissen aus und müssen nicht dauernd auf biegen und brechen darauf hinweisen, das Sie Experten sind.
P.S: Experten die wirklich Experten sind, zeichnen sich durch
Ihr wissen aus und müssen nicht dauernd auf biegen und brechen
darauf hinweisen, das Sie Experten sind.
Nein, Experten können - wenn es sein muss - ihre Aussagen belegen.
Steamchatter können das nicht, sondern fluten ein Expertenforum mit ihrem Dummfug und schreien stampfend gegen bereits völlig korrekte Antworten an…
Bei einem Aufhebungsvertrag ist noch zu bedenken, das die
Bundesagentur für Arbeit, wenn ein Anspruch auf ALG I besteht,
eine Sperrzeit verhängen könnte/dürfte.
Grüße aus MUC
Doch die Bundesagenturen für Arbeit geben grundsätzlich dem gekündigten oder kündigen Arbeitnehmer die Gelegenheit zu einer Stellungnahme, warum, wieso, weshalb es zu einer Kündigung kam oder warum man gekündigt hat.
Diese Vorgehensweise der Bundesagentur lässt doch sehr auf eine „kann“ - Bestimmung schließen. Zumindest aber wird doch bei jedem Einzelabfall eine Bewertung durchgeführt und dann entschieden ob eine Sperrzeit verhängt wird.
Doch die Bundesagenturen für Arbeit geben grundsätzlich dem
gekündigten oder kündigen Arbeitnehmer die Gelegenheit zu
einer Stellungnahme, warum, wieso, weshalb es zu einer
Kündigung kam oder warum man gekündigt hat.
Ja, sicher. Wie sollten sie es denn sonst herausfinden?
Diese Vorgehensweise der Bundesagentur lässt doch sehr auf
eine „kann“ - Bestimmung schließen.
Interessant, dass Du von den Handlungen des Ausführenden auf das Gesetz bzw. die Regelungen schließen willst, das / die dahinter stecken könnte(n). Warum schaust Du nicht einfach selber rein, statt wilde Vermutungen zu äußern? http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroe… Seite 16ff finde ich da sehr lesenswert.
Zumindest aber wird doch
bei jedem Einzelabfall eine Bewertung durchgeführt und dann
entschieden ob eine Sperrzeit verhängt wird.
Ja. Steht auch in dem genannten Dokument.
Gruß
loderunner (ianal)