… Kündigungsfrist halten bei mehrmaligem kalten Wasser in der Mietwohnung?
Wenn man seine Vermieterin mehrmals aufgefordert hat sich um das Problem zu kümmern , da man vielleicht auch noch ein kleines Kind hat , aber es ist nichts passiert und man möchte nun gerne ausziehen , muss man sich dann an eine drei monatige Kündigungsfrist halten.
Hallo,
kaltes Wasser in einer Mietwohnung mag nicht angenehm sein, aber offensichtlich war dies ja nicht generell sondern nur „mehrmalig“ und dies ist kein so großer Mangel, dass eine fristlose KÜndigung des Mietvertrages gerechtfertigt wäre, wohl aber ggf. eine Mietminderung (aber nicht, weil da 4 Tage einmal Warmwasser gefehlt hat).
LG:smile:
Keine Warmwasserversorgung ist kein Grund zur fristlosen Kündigung, wenn sie nicht dauerhaft ist und eine Wiederherstellung nicht absehbar ist…
… Kündigungsfrist halten bei mehrmaligem kalten Wasser in
der Mietwohnung?
Ja - weil für eine fristlose Wohnungskündigung gravierende oder gesundheitsschädigende Gründe vorliegen müßten.
Ausfälle von W-Wasser sind Mietmängel die der M seinem VM anzeigen müßte und für die er vom VM umgehende Mängelbeseitigung fordern kann, am besten auch schriftlich - wenn der VM vertraglich zur Lieferung von W-Wasser verpflichtet ist.
Während ein Mangel besteht ist lt. BGB 536 die Miete automatisch gemindert. Aber Vorsicht bei Einbehaltung von Mietzahlungen wegen Mietminderung: dafür wären gewisse Voraussetzungen einzuhalten.
Während ein Mangel besteht ist lt. BGB 536 die Miete
automatisch gemindert. Aber Vorsicht bei Einbehaltung von
Mietzahlungen wegen Mietminderung: dafür wären gewisse
Voraussetzungen einzuhalten.
Danke für den „wertvollen Meinungsaustausch“
Aber: Erklärst du uns das nochmal?
„Automatische“ Mietminderung, aber wenn man wegen Mietminderung die Miete mindert, muss man dabei vorsichtig sein???
Während ein Mangel besteht ist lt. BGB 536 die Miete
automatisch gemindert. Aber Vorsicht bei Einbehaltung von
Mietzahlungen wegen Mietminderung: dafür wären gewisse
Voraussetzungen einzuhalten.Danke für den „wertvollen Meinungsaustausch“
Aber: Erklärst du uns das nochmal?
Gern:
Lt. BGB ist die Miete während eines Mangels automatisch gemindert.
Um die Zahlung für eine vermeintliche Mietminderung einzubehalten ohne daß dadurch ein Mietrückstand entsteht der den VM zur Kündigung berechtigen könnte:
Müßte der Mangel dem VM gemeldet worden sein und die Einbehaltung der Miete in a n g e m e s s e n e r Höhe müßte dem VM angekündigt worden sein.
Realisierte Mietminderungen wegen Nichtigkeiten führen zu einem
Mietrückstand.
War das bez. dieser Anfrage (z e i t w e i s e keine W-Wasserversorgung) ausreichd die Rechte des Mieters betreffend?
Wenn jemand mehr darüber wissen will findet er dazu Infos in den Publikationen des DMB und der regionalen Mieterverbände. MfG und einen schönen Tag
Nö, war nicht ausreichd.
Nicht die Miete ist „automatisch“ gemindert, sondern die Tauglichkeit.
Eine Mietminderung kann nicht „vermeindlich“ sein, sondern die Berechtigung dazu.
etc.pp.
Wenn du so große sprachliche Probleme hast, geh mal ins Deutschbrett.
Und mach hier nicht auf dicke Hose, ohne dich sachlich und inhaltlich
korrekt ausdrücken zu können.
„MfG
Schönen Tag noch“
Nicht die Miete ist „automatisch“ gemindert, sondern die
Tauglichkeit.
§ 536 BGB:
„Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.“
Auch wenn das recht umgangssprachlich ausgedrückt ist, bezieht sich dieser Automatismus also nicht auf die Tauglichkeit der Wohnung, sondern auf die Minderung der Miete, das BGB ist da sehr eindeutig, der Mieter braucht diese weder erst geltend zu machen, noch sonst irgendetwas, das BGB sagt ganz klar „Wenn Mangel, dann ist die Miete gemindert“ und zwar automatisch ohne dass der Mieter etwas tut. Und bevor der Einwand kommt: Gem. § 536c BGB ist der Mieter zur umgehenden Meldung des Mangels verpflichtet, UM DIESES RECHT ZU BEHALTEN, und nicht um es überhaupt erst zu bekommen…
Nicht die Miete ist „automatisch“ gemindert, sondern die
Tauglichkeit.§ 536 BGB:
Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert
ist…
ohne weiteren Kommentar dazu.
Auch wenn das recht umgangssprachlich ausgedrückt ist, bezieht
sich dieser Automatismus…
auf die Minderung der Miete,
das BGB sagt ganz klar „Wenn
Mangel, dann ist die Miete gemindert“ und zwar automatisch
ohne dass der Mieter etwas tut.
Gem. § 536c BGB ist der Mieter zur umgehenden Meldung des
Mangels verpflichtet
So viel noch zum Automatismus.
Wieso denn melden? Steht doch im BGB
, dass alles automatisch geht.
Mangel ist da, Dauerauftrag der Miete ändert sich automatisch auf Betrag xy, ohne dass der Mieter etwas tut.
Wie gesagt, bei Sprachproblemen geh mal mit der Sternchengeberin ins entsprechende Brett.
UM DIESES RECHT ZU BEHALTEN, und nicht
um es überhaupt erst zu bekommen…
Wer hier behauptet hätte, ein Recht auf Mietminderung bei einem gravierenden Mangel müsse man erst „bekommen“ wäre bei Gelegenheit auch nett zu erfahren.
Und auch, was das ganze ggf. mit der im UP geschilderten Sachlage zu tun hat.
… Kündigungsfrist halten bei mehrmaligem kalten Wasser in
der Mietwohnung?
Wo ist das Wasser? Wie hoch steht es? Woher kommt es?
Gruß
Jo
Eine Mietminderung kann nicht „vermeindlich“ sein, sondern die
Berechtigung dazu.
etc.pp.
Wenn du so große sprachliche Probleme hast, geh mal ins
Deutschbrett.
Und mach hier nicht auf dicke Hose, ohne dich sachlich und
inhaltlich
korrekt ausdrücken zu können.
Bitte keine falschen Zitate vom Kritiker der selbst Fehler schreibt: Ich schrieb korrekt: „vermein t lich“ und nicht „vermein d lich“ wie oben falsch falsch zitiert.
Laut Brettbeschreibung ist das Forum zum Gedankenaustausch über allgemeine Rechtsfragen da und nicht als Rechtsberatung von Juristen bei der es ggfs. auf genaue Wortwahl ankommt.
MfG
Bitte keine falschen Zitate vom Kritiker der selbst Fehler
schreibt: Ich schrieb korrekt: „vermein t lich“ und nicht
„vermein d lich“ wie oben falsch falsch zitiert.
Der Kritiker ist kein Muttersprachler, im Gegensatz zu dir aber in der Lage, inhaltliche Fehler von Rechtschreibfehlern zu unterscheiden.
Er erzählt auch nicht im Deutschbrett den Leuten Scheiße. Analog dazu solltest du mal dein Tun hier überdenken.
Laut Brettbeschreibung ist das Forum zum Gedankenaustausch
über allgemeine Rechtsfragen da und nicht als Rechtsberatung
von Juristen bei der es ggfs. auf genaue Wortwahl ankommt.
Doch, genau darauf kommt es hier an! Hier ist nicht das Plauderbrett, wo diese Halbwissen-Inkontinenz keinen Schaden anrichtet und mangelnde Kritikfähigkeit sowie die Unfähigkeit, eigene Fehler einzugestehen im allgemeinen Geplänkel untergehen.
Jo